Eine Kontrolle der Getränkebüchsen hatte ergeben dass sie mit Rattenurin also Leptospiras verunreinigt

Kürzlich verstarb eine Frau in Lausanne, die aus einer Mineralgetränkebüchse getrunken hatte. Eine Autopsie ergab, dass sie an Leptospirose fulgurante verstorben war.

Eine Kontrolle der Getränkebüchsen hatte ergeben, dass sie mit Rattenurin, also Leptospiras, verunreinigt waren.

Ich frage die Landesregierung:

1. Sind in Rheinland-Pfalz Fälle bekannt geworden, bei denen Menschen an Leptospirose erkrankt oder gar gestorben sind?

2. Wie finden in Rheinland-Pfalz Kontrollen bei der Lagerung von Getränkedosen statt?

3. Wie wird in Rheinland-Pfalz gewährleistet, dass im Lebensmittelhandel keine verunreinigten Dosen oder Flaschen an Kundinnen und Kunden weitergegeben werden?

4. In welcher Form finden Kontrollen von Lagerstätten für Getränkedosen und -flaschen statt?

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. August 2002 wie folgt beantwortet:

Nach den bislang vorliegenden Informationen ist zu vermuten, dass es sich hierbei um eine neue Variante einer Meldung handelt, die seit Jahren in der einen oder anderen Form kursiert. Wiederholt wurde behauptet, dass Personen gestorben sein sollen, nachdem sie aus Dosen getrunken hätten, die äußerlich mit Rattenurin verunreinigt waren (vgl. auch die Zusammenfassung auf der Internet-Seite der Technischen Universität Berlin vom 18. Juni 2002, www.tu-berlin.de/www/software/hoax/rattenurin.shtml).

Nach einer Recherche des Landesuntersuchungsamtes sind in der Fachliteratur keine Publikationen zur Übertragung von Leptospiren über äußerlich verunreinigte Getränkedosen zu finden; entsprechende Fälle aus der Praxis sind nicht dokumentiert worden.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Leptospiren um nicht besonders trocknungsresistente Bakterien handelt. Es ist daher nicht zu erwarten, dass auf Getränkedosen angetrocknete Flüssigkeitsreste noch lebensfähige und damit infektiöse Leptospiren enthalten.

Diese Anmerkungen vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach § 3 des früheren Bundes-Seuchengesetzes handelte es sich bei der Leptospirose um eine meldepflichtige Erkrankung. Gemäß § 7 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2001 geltenden Infektionsschutzgesetzes bezieht sich die Meldepflicht von Leptospirose auf den durch die Labore zu meldenden Leptospirosa interrogans-Krankheitserreger. In Rheinland-Pfalz gab es in den Jahren 1999, 2000 und 2001 jeweils zwei Meldungen. Im laufenden Jahr wurde noch kein Fall berichtet.

Zu Frage 2: Bei den Kontrollen von Lebensmittelbetrieben werden auch die Lagerräume überprüft. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

Zu Frage 3: Im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht gehört es zu den Aufgaben der am Verkehr mit Lebensmitteln Beteiligten darauf zu achten, dass die Lebensmittel entsprechend den allgemeinen Hygieneanforderungen in § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

Unter den Begriff des „Behandelns" fällt auch das Lagern von Lebensmitteln.

Zu Frage 4: Bei der Kontrolle von Lebensmittelbetrieben überprüfen die hierfür zuständigen Behörden auch die hygienischen Bedingungen in den Lagerräumen. So achten sie beispielsweise darauf, dass die Lagerung nicht unter Ekel erregenden Bedingungen stattfindet, das heißt, dass die Ware beispielsweise nicht durch menschliche oder tierische Ausscheidungen verunreinigt werden kann. Lebensmittel, die unter Ekel erregenden Umständen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sind nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nicht verkehrsfähig.

Margit Conrad