Unfallversicherung

Rahmen der Überprüfung häufig Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte oder des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise Kommentarliteratur herangezogen werden muss.

Überraschenderweise gab es in Anbetracht der doch intensiv geführten Diskussion hinsichtlich möglicher Begleiterscheinungen bei der Einführung des Euro nur eine einzige Eingabe in diesem Zusammenhang. Der Petent beschwerte sich darüber, dass ein Landkreis ­ seines Erachtens entgegen dem Euro-Glättungsgesetz ­ die Müllgebühren bei der Umstellung auf den Euro auf einen vollen Euro aufgerundet habe. Dem hielt die Kreisverwaltung aber entgegen, dass die Anpassung der Abfallentsorgungsgebühren gerade nicht aufgrund der Einführung des Euro erfolgte, um mit dieser Einführung mehr Einnahmen zu erzielen. Die jetzt erfolgte moderate Anpassung war vielmehr aus selbstverwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf eine kostendeckende Veranlagung erforderlich und im Rahmen der Gebührenhoheit laut Auffassung der Kreisverwaltung legal.

Grundstücksangelegenheiten

Wirtschaftliche Einrichtungen

Gemeindeverfassungsrecht

Als ein Schwerpunkt im Berichtszeitraum konnte der An- und Verkauf von oder der Tausch mit gemeindeeigenen Grundstücken oder deren Anpachtung festgestellt werden, wobei dann auch teilweise die Abwicklung des jeweiligen Vertrages Schwierigkeiten bereitete.

In einem Fall hatte der Petent 1999 ein Grundstück von der Ortsgemeinde zu einem vergünstigten Kaufpreis erworben. Um Grundstücksspekulationen vorzubeugen, wurde im Kaufvertrag geregelt, dass die Ortsgemeinde unter anderem dann zum Wiederkauf des Grundstücks zu bestimmten Konditionen berechtigt ist, wenn der Käufer den Kaufgrundbesitz innerhalb von 15 Jahren ohne vorherige Zustimmung der Ortsgemeinde veräußert. Der Petent wollte mit seiner Eingabe erreichen, dass die Ortsgemeinde auf die Ausübung des Wiederkaufsrechtes verzichtet, da er mit seiner Familie nach Kanada aus- bzw. weiterwandern möchte. Im Gegenzug war er zunächst dazu bereit, die Differenz zwischen dem damals bezahlten Kaufpreis und dem damaligen Grundstückswert zu bezahlen.

Die Ortsgemeinde wollte mit dem Verkauf von gemeindeeigenen Grundstücken zu günstigen Preisen den Käufern und deren Familien ermöglichen, auf Dauer in der Ortsgemeinde zu leben und die gewachsenen sozialen Bindungen erhalten zu können. Die Vertragsentwürfe wurden allen Bewerbern Wochen vor dem Kauf zugestellt und bei den notariellen Beurkundungen vorgelesen und erläutert.

Die Ortsgemeinde hat im Laufe des Petitionsverfahrens über das Anliegen des Petenten beraten und beschlossen, weiterhin an dem Vertrag festzuhalten. Sie begründet dies unter anderem damit, dass sich die ursprünglichen Grundstückseigentümer, die die Grundstücke der Ortsgemeinde günstig verkauft haben, zu Recht getäuscht fühlen würden. Zudem hätten die restlichen Grundstückseigentümer damit alle das Recht, gegen Zahlung der Differenz den Vertrag mit der Ortsgemeinde zu umgehen.

Dann brachte der Bürgerbeauftragte den Vorschlag ein, dass der Petent die Differenz zwischen dem damals bezahlten Kaufpreis und dem heutigen Grundstückspreis zahlt und die Gemeinde im Gegenzug auf das Vorkaufsrecht verzichtet. Hierauf sind Petent und Gemeinde dann eingegangen.

Auch wurden häufiger Fragen zur Grenzfeststellung zwischen privaten und gemeindeeigenen Grundstücken und zur Räum- und Streupflicht gestellt oder Beschwerden über die Nutzung gemeindeeigener nicht öffentlicher Wege oder reiner Fußwege und der unterlassenen Beantwortung von Anfragen an die Gemeinde vorgebracht.

Vereinzelt wünschen die Bürgerinnen und Bürger auch, dass Beschlüsse des Rates auf die Vereinbarkeit mit der Gemeindeordnung hin überprüft werden. Im Zusammenhang mit einem Bauleitplanverfahren hatte z. B. ein Petent Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des § 22 Gemeindeordnung ­ Ausschließungsgründe ­ geäußert. Nachdem alle insoweit ergangenen bisherigen Beschlüsse aufgehoben und ohne Mitwirkung des Ortsbürgermeisters neu gefasst wurden, konnte die Eingabe einvernehmlich abgeschlossen werden.

Bisweilen bitten die Bürgerinnen und Bürger den Bürgerbeauftragten auch um Unterstützung hinsichtlich einer an eine Gemeinde herangetragenen Schadensersatzforderung. So machte die Petentin einen Ersatzanspruch für einen Glasschaden, der aufgrund von Mäharbeiten eines Gemeindearbeiters entstand, geltend. Die GVV-Kommunalversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (GVV-Kommunalversicherung VVaG), wies diesen Anspruch mit der Begründung zurück, dass die zu mähende Rasenfläche vor Beginn der Arbeiten in zumutbarem Umfang auf Steine und sonstige feste Gegenstände abgesucht worden sei. Auch wenn hier der Petentin nicht weitergeholfen werden konnte, gestaltet sich die Zusammenarbeit des Bürgerbeauftragten mit dem Vorstandsvorsitzenden der Versicherung für die Gemeinden, der GVV-Kommunalversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Dr. Egon Plümer, insgesamt problemlos. „Last but not least" wollte eine Petentin die Sanierung und Wiedereröffnung eines Hallenbades erreichen. Die Stadtverwaltung hat dieses Anliegen abgelehnt, da der Stadtrat die Schließung des Hallenbades unter dem Zwang der Haushaltskonsolidierung als Möglichkeit der Ausgabenreduzierung beschlossen hat. Da der eingeschlagene Weg der Haushaltskonsolidierung konsequent fortgeführt werden muss, ist eine Wiedereröffnung des Hallenbades nicht möglich, sodass der Petentin nicht weitergeholfen werden konnte. 4 ­ Tarif-, Beamten- und Sozialversicherungsrecht

BAT und Zusatzversorgung

Besoldung, Beihilfe

Anstellungsverhältnis

Versorgung Erheblich verringert haben sich die Eingaben im Bereich des Tarif- und Beamtenrechts. Im Gegensatz zum Vorjahr spielten Fragen der Altersteilzeit nur noch eine untergeordnete Rolle. Einen gewissen Schwerpunkt bildeten Eingaben zu speziellen Fragen des Beihilferechts für Beamtinnen und Beamte.

Die Frage, welche Arbeitszeit bei Gewährung von Sonderurlaub für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den für sehr viele Dienststellen geltenden Gleitzeitregelungen gutzuschreiben ist, beschäftigt auch den Bürgerbeauftragten seit Jahren in Einzelfällen immer wieder.

Die Gleitzeitregelungen sehen eine so genannte Kernarbeitszeit und eine Gleitzeit vor. Während der Kernarbeitszeit sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet, am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Der Gleitzeitrahmen legt fest, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens regelmäßig gearbeitet werden kann. Die Kernarbeitszeit liegt erheblich unter der tarifvertraglich vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, während die so genannte Gleitzeit weit darüber hinausgeht.

In einem der im Berichtsjahr zu bearbeitenden Fälle hatte eine Dienststelle des Landes einem Feuerwehrmann für einen Einsatz am Vormittag lediglich die Kernarbeitszeit gutgeschrieben. Aufgrund der Eingabe konnte erreicht werden, dass die Gutschrift entsprechend der durchschnittlich an einem Vormittag zu leistenden Arbeitszeit angerechnet wurde. Das in diesem Zusammenhang eingeschaltete Ministerium des Innern und für Sport wies darauf hin, dass die restriktive Handhabung in Form einer Gutschrift der Kernarbeitszeit formell nicht beanstandet werden kann. Gleichzeitig wies es allerdings darauf hin, dass diese Handhabung den Bemühungen der Landesregierung zur Stärkung des Ehrenamtes nicht entspricht. Vor diesem Hintergrund sah das im Eingabefall zuständige Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur keine Notwendigkeit, eine generelle Regelung für seinen gesamten Zuständigkeitsbereich zu treffen. Vielmehr ist es nach seiner Auffassung möglich, für jeden Einzelfall eine angemessene Lösung zu finden.

Verschiedene Petentinnen und Petenten, die zunächst in einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis tätig waren und im höheren Lebensalter verbeamtet wurden, wandten sich dagegen, dass die ihnen zustehende Rente zu einem teilweisen Ruhen ihres beamtenrechtlichen Versorgungsanspruches führt. Sie vertraten die Auffassung, dass ihnen beide Leistungen in vollem Umfange nebeneinander zustehen, weil sie sich diese „erdient" hätten. Die Petentinnen und Petenten mussten darauf hingewiesen werden, dass nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes der Bezug einer Altersrente insoweit zum Ruhen der beamtenrechtlichen Versorgung führt, als die Summe beider Leistungen die beamtenrechtliche Versorgung übersteigt, die die Petentin oder der Petent erhalten würde, wenn sie/er von Beginn ihres/seines Berufslebens an als Beamtin oder Beamter tätig gewesen wäre.

Die Eingaben zum Beihilferecht betrafen sehr unterschiedliche Sachverhalte.

Beihilferechtliche Regelungen, Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung und satzungsrechtliche Regelungen privater Krankenversicherungen spielten bei der Eingabe eines Polizeibeamten eine Rolle. Die Kinder des Petenten waren bis zur Geburt des vierten Kindes im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung über die Ehefrau des Petenten familienversichert. Aufgrund der Geburt des vierten Kindes und des dadurch gestiegenen Gehaltes des Petenten endete die Familienmitversicherung. Für sich und die drei jüngeren Kinder konnte der Petent eine private Krankenversicherung unter Berücksichtigung des für ihn maßgeblichen Beihilfebemessungssatzes von 80 % abschließen. Dies gelang ihm für seine älteste, 10-jährige Tochter nicht. Diese befindet sich in einer längeren therapeutischen Behandlung, sodass die angegangenen privaten Krankenversicherungen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages nur unter der Voraussetzung eines entsprechenden Leistungsausschlusses bereit waren. Der Petent versicherte daraufhin seine Tochter freiwillig in der früher zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung weiter. Mit seiner Eingabe wollte er erreichen, dass er für den zu zahlenden Beitrag in Höhe von 113,50 monatlich im Rahmen der Beihilfe einen Zuschuss erhält.

Die Überprüfungen ergaben, dass kein Zuschuss gewährt werden kann. Die Oberfinanzdirektion in Koblenz wies darauf hin, dass das Problem des Petenten nicht im Beihilferecht, sondern im Satzungsrecht der privaten Krankenversicherungen und deren Verhalten begründet liegt.

In einem anderen Fall ging es um Leistungen der Beihilfe für eine 93-jährige pflegebedürftige Witwe eines Beamten, die seit 33 Jahren bei ihrer Tochter in den USA lebt. Hintergrund der Eingabe war, dass die Kosten für die mit der Pflege der Petentin beauftragten Pflegekräfte nur teilweise als beihilfefähig anerkannt wurden. Aufgrund der Eingabe konnte erreicht werden, dass die Dienstleistungen der Pflegekräfte als Pflegesachleistungen bewertet wurden. Wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung sind auch in der Beihilfe die für die Pflegesachleistung bereitzustellenden Beträge weit höher als bei einer Pflegegeldzahlung. Vor diesem Hintergrund konnte für einen Zeitraum von neun Monaten eine Beihilfe in Höhe von rund 6 600,­ nachgezahlt werden.

Nicht geholfen werden konnte einem Petenten, der beklagte, dass Aufwendungen für zahntechnische Leistungen bei einer Versorgung mit Zahnersatz im Seitenzahnbereich nur im geringen Umfange als beihilfefähig anerkannt werden. Aufgrund dieser Eingabe konnte der Petitionsausschuss nach längerem Bemühen allerdings im Wege einer anschließenden Legislativ-Eingabe erreichen, dass die Beihilfeverordnung des Landes Rheinland-Pfalz den Regelungen der für den Bund geltenden Beihilfeverordnung angepasst wird, wodurch sich der Umfang der beihilfefähigen Kosten erhöht.

Einige Petentinnen und Petenten beklagten, dass sie nicht in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eingestellt wurden. Die Petentinnen und Petenten hatten ihr Studium mit einer Magisterprüfung abgeschlossen oder einen anderen Ausbildungsabschluss erreicht. Allerdings hatten die Petentinnen und Petenten keine erste Staatsprüfung für das Lehramt abgelegt, sodass sie keinen Anspruch auf eine Ausbildung für das Lehramt geltend machen konnten. Da jeweils eine höhere Zahl von Bewerbungen vorlag, als Stellen zu besetzen waren, mussten Auswahlentscheidungen getroffen werden, bei denen keine Hinweise für ein rechtswidriges oder unzweckmäßiges Vorgehen festgestellt werden konnten. Die Eingaben wurden nicht einvernehmlich abgeschlossen.

Krankenversicherung

Rentenversicherung

Unfallversicherung

Der auf die Sachgebiete Krankenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung aufgegliederte große Bereich des Sozialversicherungsrechts stellte auch im Berichtsjahr einen erheblichen Anteil der Gesamteingaben.

Im Bereich der Krankenversicherung waren im Allgemeinen Einzelfälle zu klären, sei es die Bewilligung von Sterbegeld oder die Kostenübernahme für Rehamaßnahmen oder bestimmte Behandlungen und Medikamente.

Aufgefallen ist dem Bürgerbeauftragten in diesem Bereich, dass ihn einige Eingaben erreicht haben, mit denen Bürgerinnen und Bürger eine Wiederaufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung erreichen wollten, nachdem sie als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung den Versicherungsschutz verloren hatten, beispielsweise durch nicht rechtzeitige Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen. Der Bürgerbeauftragte hat dies zum Anlass genommen, sich im Bereich der besonderen Themen des Jahresberichts 2002 dieses Problemkreises anzunehmen. Hierauf soll an dieser Stelle verwiesen werden.

Im Bereich der Rentenversicherung, in dem ein Anstieg der Eingaben gegeben war, ging es in einigen Eingaben um die Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Um die Anerkennung rentenrechtlich bedeutsamer Zeiten geht es zumeist auch in den Eingaben, in denen von Rentnerinnen und Rentnern die geringe Höhe ihrer Rente beklagt wird.

Gegenstand mehrerer Eingaben war im Berichtsjahr die Frage der Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Letztlich sind aber Grundlage der diesbezüglichen Entscheidungen regelmäßig ärztliche Gutachten, die in medizinischer Hinsicht vom Bürgerbeauftragten selbstverständlich nicht überprüft werden können. Es ergibt sich aber immer wieder, dass im Laufe von Petitionsverfahren neue ärztliche Gutachten erstellt werden, deren Ergebnis den gewünschten Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente begründen kann. Ausschlaggebend sind aber immer medizinische Gründe.

Gefreut hat sich der Bürgerbeauftragte über die Bereitschaft der Ersatzkassen sowie der Auskunfts- und Beratungsstelle der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Mainz, im Rahmen von Petitionen mitzuarbeiten, obwohl diese nicht der parlamentarischen Kontrolle des Landtags Rheinland-Pfalz und somit des Bürgerbeauftragten unterliegen.

Im Bereich der Unfallversicherung sind Probleme mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Gegenstand von Eingaben, wobei es zumeist um die Höhe der erhobenen Beiträge geht. Der Bürgerbeauftragte ist bereits in früheren Berichtsjahren auf die Problematik der Beitragserhebung für kleinste Waldgrundstücke eingegangen. Dieser Themenbereich beschäftigte ihn auch im Berichtsjahr, allerdings bei zurückgehenden Petitionen in diesem Bereich, erneut.

Im Berichtsjahr schlossen sich die landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger der Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland zusammen, sodass zukünftig eine Zuständigkeit der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, der Landwirtschaftlichen Alterskasse, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Landwirtschaftlichen Pflegekasse Hessen, Rheinland Pfalz und Saarland gegeben ist. Damit einherging selbstverständlich auch eine gemeinschaftliche Satzung für jeden der genannten Sozialversicherungszweige. Die bisherigen Verwaltungen, unter anderem in Speyer, sind aber weiterhin für die versicherten Bürgerinnen und Bürger tätig und stehen als Ansprechpartner zur Verfügung. Aus Sicht des Bürgerbeauftragten bleibt daher nun abzuwarten, wie sich der vollzogene Zusammenschluss in der Praxis auswirkt.

5 ­ Sozialwesen

Die Eingaben zum Bereich Sozialwesen sind gegenüber dem Vorjahr etwas angestiegen.

Sozialhilfe, soziale Hilfen allgemein

Nach einem leichten Anstieg der Eingaben zu diesen Tätigkeitsbereichen im Vorjahr sind die Eingaben zur Sozialhilfe und zu sozialen Hilfen im Allgemeinen im Jahre 2002 erneut leicht angestiegen. Mit einem Anteil von 11,0 % an den gesamten zulässigen Eingaben bilden sie nach wie vor einen Schwerpunkt.

Wie im letzten Berichtsjahr kann bei den Eingaben zur Sozialhilfe und zu allgemeinen sozialen Hilfen kein besonderer Schwerpunkt festgestellt werden.