Entlassung einer Richterin oder eines Richters

A. Allgemeines

In der Koalitionsvereinbarung für die 14. Wahlperiode des rheinland-pfälzischen Landtags haben die Regierungsparteien vorgesehen, dass über die Anstellung, die Beförderung und die Entlassung einer Richterin oder eines Richters die Ministerin oder der Minister der Justiz gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet, der Richterwahlausschuss seine Entscheidung zu begründen hat und die Ministerin oder der Minister der Justiz den Richterwahlausschuss über die Einstellung und Versetzung einer Richterin oder eines Richters unterrichtet. Der Gesetzentwurf enthält die zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Regelungen.

Bei der Einführung des Richterwahlausschusses sind folgende verfassungsrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen:

1. Nach Artikel 98 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend abgekürzt: GG) können die Länder bestimmen, dass über die Anstellung der Richterinnen und Richter in den Ländern die Landesjustizministerin oder der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet. Machen die Länder von der Möglichkeit der Einführung eines Richterwahlausschusses Gebrauch, darf diesem nach herrschender Meinung keine Allein- oder Letztentscheidungsbefugnis eingeräumt werden; die Letztverantwortung für die Anstellungsentscheidung muss bei der Landesjustizministerin oder dem Landesjustizminister liegen (BVerfG, NJW 1998, 2590, 2592; 44, 1, 10; BVerwGE 70, 270, 274; Ehlers, Verfassungsrechtliche Fragen der Richterwahl, 1998, S. 15 ff. m. w. N.; Herzog, in Maunz/Dürig, GG, Art. 98 Rn. 34 ff.; Detterbeck, in Sachs, GG, 2. Aufl. 1999, Art. 98 Rn. 20 ff.; Pieroth, in Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 98 Rn. 4). Nur so bleibe die Personalhoheit der Exekutive als Grundlage der parlamentarischen Verantwortung der Landesjustizministerin oder des Landesjustizministers für die personelle Besetzung der zu ihrem oder seinem Geschäftsbereich gehörenden Gerichte gewahrt (BVerwGE 102, 168, 170).

Nach anderer Ansicht soll Artikel 98 Abs. 4 GG nur verhindern, dass der Bund in Ausübung seiner Rahmengesetzgebungskompetenz (Artikel 98 Abs. 3 Satz 2 GG) den Ländern die Einführung von Richterwahlausschüssen verbietet, während die Länder bei der Regelung der Befugnisse des Richterwahlausschusses frei sein sollen (so Classen, in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl. 2001, Art. 98 Rn. 11 ff.; Böckenförde, Verfassungsfragen der Richterwahl, 2. Aufl. 1998, S. 40 ff.; Wassermann, in AK-GG, 2. Aufl. 1989, Art. 98 Rn. 28 ff.; OVG Schleswig, ZBR 2000, 134).

Unter Berücksichtigung der herrschenden Meinung sieht der Entwurf vor, dass die oder der für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerin oder Minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss entscheidet.

2. Daneben verlangen das Demokratieprinzip (Artikel 20 Abs. 1 GG) und der Grundsatz der Volkssouveränität (Artikel 20 Abs. 2 GG) eine demokratische Legitimation der Entscheidung des Richterwahlausschusses. Zum erforderlichen Niveau der demokratischen Legitimation der Mitglieder des Richterwahlausschusses werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, alle Ausschussmitglieder müssten durch eine vom Volk ausgehende ununterbrochene Legitimationskette legitimiert sein (Herzog, a. a. O. Rn. 43 ff.; weitere Nachweise bei Ehlers, a. a. O. S. 52). Nach anderer Auffassung genügt es, wenn in einem zur Mitentscheidung über die Richterbestellung zuständigen Richterwahlausschuss die demokratisch legitimierten Mitglieder im Konfliktfall ihre Auffassung gegenüber den nicht demokratisch legitimierten Mitgliedern durchsetzen können (vgl. BVerfGE 93, 37, 66 ff.; Böckenförde, a. a. O., S. 71 ff.; weitere Nachweise bei Ehlers, a. a. O. S. 53). Soweit die Mitglieder des Richterwahlausschusses nicht vom Landtag gewählt oder von einer ihrerseits demokratisch legitimierten amtswaltenden Person bestellt werden, darf deren Mitwirkung nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Selbstergänzung der Richterschaft (Kooptation) führen (BVerwGE 70, 270, 274; Böckenförde, a. a. O., S. 80 f.). Soweit nicht alle Mitglieder des Richterwahlausschusses demokratisch legitimiert sind, soll jedenfalls das eigenständige Entscheidungsrecht der oder des demokratisch legitimierten Landesjustizministerin oder Landesjustizministers die demokratische Legitimation der Entscheidung sicherstellen (Classen, a. a. O., Rn. 16).

Im Interesse einer zweifelsfreien demokratischen Legitimation sieht der Entwurf vor, dass alle stimmberechtigten Mitglieder des Richterwahlausschusses vom Landtag gewählt werden.

Auch bei einer Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses durch den Landtag ist unter dem Gesichtspunkt der demokratischen Legitimation sowie unter Berücksichtigung des Kooptationsverbots sicherzustellen, dass der Landtag bei seiner Wahl nicht an Vorschlagslisten gebunden ist, die ihrerseits nicht demokratisch legitimiert sind (Böckenförde, a. a. O. S. 84 f.).

Im Interesse einer sachgerechten Auswahl der richterlichen Mitglieder und des rechtsanwaltschaftlichen Mitglieds des Richterwahlausschusses sieht der Entwurf zwar vor, dass der Landtag diese Mitglieder aus Vorschlagslisten wählt, die von der Richterschaft beziehungsweise der Rechtsanwaltschaft im Wege der Wahl aufgestellt werden.

Zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Bindung des Landtags an die Vorschlagslisten müssen die Listen mindestens die doppelte Anzahl der vom Landtag als Mitglied, Ersatzmitglied und weiteres Ersatzmitglied zu wählenden Personen enthalten, um so dem Landtag eine echte Auswahl zu ermöglichen; darüber hinaus erhält der Landtag die Möglichkeit, gegebenenfalls ergänzende Vorschläge anzufordern.

Begründung:

Die Verweisungen des Landesrichtergesetzes für Rheinland-Pfalz auf die entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Personalvertretungsrechts wurden zuletzt angepasst durch Artikel 3 Nr. 2 bis 5 des Zwölften Landesgesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz vom 20. November 1978 (GVBl. S. 704). Zum damaligen Zeitpunkt galt das Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 1977 (GVBl. S. 213), geändert durch § 131 des Gesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507). Eine im Zusammenhang mit anderen Gesetzesvorhaben vorgesehene Anpassung der Verweisungen an das Personalvertretungsgesetz vom 8. Dezember 1992 (GVBl. S. 333) war seinerzeit der parlamentarischen Diskontinuität anheim gefallen. Nach der Bekanntmachung der Neufassung Personalvertretungsgesetzes vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529) sind die Verweisungen im bisherigen Landesrichtergesetz für Rheinland-Pfalz an das neue Recht anzupassen. Bei dieser Gelegenheit werden gleichzeitig redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Wegen der umfangreichen Änderungen wird das bisherige Landesrichtergesetz für Rheinland-Pfalz insgesamt unter Berücksichtigung einer geschlechtsgerechten Sprache redaktionell überarbeitet und durch ein neu zu erlassendes Landesrichtergesetz ersetzt.

Von einer Gesetzesfolgenabschätzung wird abgesehen, weil das Gesetzesvorhaben nur die begrenzte Berufsgruppe der Richterschaft unmittelbar betrifft und daher keine große Wirkungsbreite hat. Zudem bestehen in anderen Bundesländern seit längerem Richterwahlausschüsse. Von dort sind keine negativen Erfahrungen bekannt geworden, die der Einführung eines Richterwahlausschusses in Rheinland-Pfalz entgegenstehen.

Dem Gender-Mainstreaming-Gedanken ist durch die geschlechtsgerechte Formulierung des Gesetzentwurfs sowie durch die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 4 Rechnung getragen. Im Übrigen haben die mit dem Entwurf verfolgten Änderungen des bisherigen Landesrichtergesetzes für Rheinland-Pfalz, insbesondere die Einführung des Richterwahlausschusses keine Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern.

(Ergebnis der Anhörung)

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Soweit es sich nicht um Neuregelungen handelt, werden lediglich die Abweichungen zu den Bestimmungen des bisherigen Landesrichtergesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 16. März 1975 (GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 582), BS 312-1, dargestellt.

Zur Überschrift

Die Überschrift wird entsprechend den aktuellen gesetzestechnischen Vorgaben redaktionell geändert.

Zu § 1:

Die Bestimmung entspricht redaktionell überarbeitet dem bisherigen § 1 LRiG.

Zu § 2:

Die Bestimmung entspricht redaktionell überarbeitet dem bisherigen § 2 LRiG. Daneben wird klargestellt, dass die Ausschreibungspflicht freie „Plan"-Stellen betrifft. Eine Änderung der bisherigen Ausschreibungspraxis ist damit nicht verbunden. Insbesondere ist eine Stellenausschreibung nur im Rahmen des verfügbaren Personalausgabenbudgets zulässig.

Zu § 3:

Die Bestimmung entspricht redaktionell überarbeitet dem bisherigen § 3 LRiG.

Zu § 4:

Die Bestimmung entspricht redaktionell überarbeitet dem bisherigen § 4 LRiG.

Zu § 5:

Die Bestimmung entspricht redaktionell überarbeitet dem bisherigen § 5 LRiG.

Zu § 6:

Die Bestimmung entspricht redaktionell überarbeitet dem bisherigen § 5 a LRiG. In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „könnte" durch das Wort „dürften" ersetzt, um klarzustellen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Nebentätigkeit tatsächlich ausgeübt werden könnte, sondern darauf, ob diese rechtlich ausgeübt werden dürfte.

Zu den §§ 7 bis 10

Die Bestimmungen entsprechen redaktionell überarbeitet den bisherigen §§ 5 b bis 6 b LRiG.

Zu § 11:

Die Bestimmung entspricht redaktionell überarbeitet dem bisherigen § 7 LRiG.

Zu § 12:

Die Bestimmung entspricht redaktionell überarbeitet dem bisherigen § 8 LRiG. In Absatz 1 wurde das Wort „gleichen" gestrichen, da diese Einschränkung bei der Übertragung eines weiteren Richteramtes in der Praxis gelegentlich zu Problemen geführt hat. Die Einschränkung ist durch die rahmenrechtliche Regelung des § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes nicht geboten.

Zu § 13:

Die Bestimmung entspricht redaktionell überarbeitet dem bisherigen § 10 LRiG. Der neue Absatz 2 sieht die Möglichkeit des Verzichts auf die religiöse Beteuerungsformel und die Belehrung hierüber vor. Eine entsprechende, für das Landesrecht unmittelbar geltende Regelung enthält zwar bereits § 45 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Deutschen Richtergesetzes. Da die entsprechende Regelung des § 38 Abs. 2 des Deutschen Richter gesetzes für die Berufsrichter in § 3 Abs. 2 schon bisher enthalten war, wird sie im Interesse eines Gleichklangs der Regelungen auch für die ehrenamtlichen Richter nochmals in das Landesrecht übernommen.

Zu § 14: Absatz 1 Satz 1 bestimmt als Aufgabe des Richterwahlausschusses dessen Mitwirkung bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Anstellung und Beförderung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit. Aus § 1 ergibt sich, dass die Regelung nicht für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und auch nicht für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs gilt.

Der Richterwahlausschuss wirkt bei den wichtigen Personalentscheidungen der „Anstellung" auf Lebenszeit und der „Beförderung" mit. Die Begriffe sind im Sinne der beamtenrechtlichen Begriffsbestimmungen (§ 3 der Laufbahnverordnung) zu verstehen. Der Richterwahlausschuss wirkt insbesondere nicht mit bei der Einstellung in ein Richterverhältnis auf Probe und kraft Auftrags sowie bei der Abordnung, Versetzung und Entlassung von Richterinnen und Richtern.

Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass eine Mitwirkung lediglich bei der „Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber" erfolgt und damit nicht das Ernennungsrecht betrifft. Die Ernennung der Richterinnen und Richter im Landesdienst richtet sich nach Artikel 102 der Verfassung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamten und Richter im Landesdienst vom 19. Mai 1980 (BS 2030-1-10) in der jeweils geltenden Fassung.

Die in Absatz 2 geregelten Unterrichtungspflichten stellen sicher, dass der Richterwahlausschuss über die nicht seiner Mitwirkung unterliegenden Personalentscheidungen sowie über die allgemeine Stellensituation im richterlichen Dienst informiert wird. Die Unterrichtung über die Einstellung von Richterinnen und Richtern auf Probe sowie über die allgemeine Bewerbungssituation soll nach Abschluss der zweimal im Jahr stattfindenden Einstellungskampagne, im Übrigen zeitnah zu den jeweiligen Personalentscheidungen im Einzelfall erfolgen.

Zu § 15: Absatz 1 regelt die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses. Die Gesamtzahl von 11 stimmberechtigten Mitgliedern ist der Regelanzahl der Mitglieder der Ausschüsse des Landtags (nach § 70 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz: 13 Mitglieder) angenähert. Sie ermöglicht einerseits eine angemessene Repräsentation der Landtagsfraktionen sowie der Richterschaft und der Rechtsanwaltschaft. Andererseits soll sie zugleich die Vertraulichkeit der behandelten Personalangelegenheiten und die Funktionsfähigkeit des Ausschusses gewährleisten.

Durch die acht Mitglieder, die Abgeordnete des Landtags sind, wird die demokratisch-parlamentarische Legitimation der Entscheidungen des Richterwahlausschusses betont. Die zwei richterlichen Mitglieder sollen ihren spezifischen richter39 lichen Sachverstand in den Ausschuss einbringen, dem Ausschuss aus der Sicht der richterlichen Praxis die Anforderungen an das zu besetzende Richteramt vermitteln, die Rechtsprechung als eigenständige Staatsgewalt repräsentieren und als balancierendes Element einen Ausgleich zwischen den parlamentarischen Mitgliedern und der bei der Personalauswahl mitentscheidenden Exekutive schaffen. Hierbei soll das ständige richterliche Mitglied die Interessen der Gesamtrichterschaft repräsentieren, da es von allen Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit im Landesdienst in die Vorschlagsliste gewählt wird (§ 18 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1). Im Hinblick darauf, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit im Verhältnis zu den übrigen Gerichtsbarkeiten innerhalb der Justiz den mit Abstand größten Personalbestand hat, muss das ständige Mitglied eine Richterin oder ein Richter aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein (§ 18 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2). Sachverstand, Praxisnähe und spezifische Interessen des jeweils betroffenen Gerichtszweigs werden durch das nicht ständige richterliche Mitglied repräsentiert.

Die Mitgliedschaft des rechtsanwaltschaftlichen Mitglieds entspricht der bisherigen Zusammensetzung des Schiedsausschusses. Das rechtsanwaltschaftliche Mitglied soll dem Ausschuss die praktischen Anforderungen an die Richterschaft aus der Sicht der Anwaltschaft und der im gerichtlichen Verfahren Beteiligten vermitteln.

Nach Satz 2 gehört dem Richterwahlausschuss als nicht stimmberechtigtes und zugleich vorsitzendes Mitglied die oder der für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerin oder Minister an. Dem nicht stimmberechtigten Mitglied kommt einerseits eine beratende Funktion zu, indem es die spezifischen Interessen des über die Auswahl mitentscheidenden Fachressorts in den Ausschuss einbringt. Die Betrauung der oder des für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerin oder Ministers mit dem Vorsitz im Richterwahlausschuss entspricht dem Vorbild des auf Bundesebene bestehenden Richterwahlausschusses (§ 9 des Richterwahlgesetzes) und trägt praktischen Erfordernissen Rechnung, da im Fachressort die mit dem Vorsitz verbundenen Verwaltungsgeschäfte ohne Reibungsverluste und mit dem geringsten zusätzlichen Aufwand erledigt werden können.

Absatz 2 regelt die Rechtsstellung der Mitglieder des Richterwahlausschusses. Die Ausgestaltung der Mitgliedschaft als öffentliches Ehrenamt für die stimmberechtigten Mitglieder in Satz 1 stellt auch klar, dass die richterlichen Mitglieder nicht den nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften unterliegen (vgl. § 72 Abs. 2 Halbsatz 1 LBG). Die in Satz 2 für das nicht stimmberechtigte Mitglied geregelte Zurechnung der Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss zum Hauptamt entspricht den allgemeinen Zurechnungskriterien und berücksichtigt, dass nach § 5 Abs. 3 des Ministergesetzes die Mitglieder der Landesregierung kein öffentliches Ehrenamt ausüben sollen und Ausnahmen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedürften. Die in Satz 3 geregelte Unabhängigkeit und Gesetzesbindung sowie das Verbot, die Mitglieder in der Ausübung ihrer Befugnisse zu behindern und sie wegen ihrer Tätigkeit zu benachteiligen oder zu begünstigen, sollen jegliche sachwidrige Beeinflussung verhindern und den Mitgliedern die hohe Verantwortung für ihre Entscheidungen verdeutlichen.