YFaktor Prozentualer Abschlag der den Schulen die Teilnahme an PauSE erleichtern soll

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Pauschalierte Sollstundenermittlung (PauSE)

Der für die Teilnahme an dem pauschalierten Verfahren maßgebliche Sollrahmen wird nach den Vorgaben des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend mit folgender Formel ermittelt: Fiktives Soll ­ ([Fiktives Soll ­ PauSE-Soll] x „Y") = Sollrahmen

­ PauSE-Soll Anzahl der Schüler in den einzelnen Berufsfeldern und Bildungsgängen, jeweils multipliziert mit einem für jeden Bildungsgang vorgegebenen „PauSE-Faktor" 4),

­ Fiktives Soll Lehrerwochenstundensoll des Schuljahres 1996/1997 dividiert durch die Schülerzahl desselben Schuljahres. Das Ergebnis wird mit der Schülerzahl des aktuellen Schuljahres multipliziert.

­ Y-Faktor Prozentualer Abschlag, der den Schulen die Teilnahme an PauSE erleichtern soll. Er betrug 60 % für die Schuljahre 1997/ 1998 bis 1999/2000 und 80 % ab dem Schuljahr 2000/2001.

Die Berechnung des Sollrahmens ist weitgehend automatisiert; die Werte für das Schuljahr 1996/1997 hat das Ministerium vorgegeben.

Das Berechnungsverfahren war für die Schulen nur schwer nachvollziehbar. Eine Orientierung der PauSE-Faktoren am konkreten Unterrichtsbedarf war nicht erkennbar. Nach Angaben des Ministeriums wurde das Faktoren-System „so austariert, dass die meisten Schulen bei entsprechender Bemühung eine gute Chance haben, an PauSE teilzunehmen"5).

Das nur schwer verständliche Verfahren kann vereinfacht werden, wenn ­ wie ursprünglich bereits für das Schuljahr 2001/ 2002 geplant 6) ­ auf die Ermittlung des Sollrahmens verzichtet und allein auf die Über- oder Unterschreitung des PauSE-Solls abgestellt wird. Außerdem sollte geprüft werden, ob die PauSE-Faktoren den konkreten Unterrichtsbedarf in den einzelnen Bildungsgängen hinreichend berücksichtigen.

Das Ministerium hat mitgeteilt, im Rahmen der Überlegungen zur Weiterentwicklung von PauSE werde geprüft, ob der Y-Faktor auf 100 % erhöht werden könne und inwieweit die PauSE-Faktoren zu verändern seien. Allerdings seien zuvor die Entscheidungen über die Strukturreform der berufsbildenden Schulen zu treffen.

Auswirkungen der pauschalierten Sollstundenermittlung

Die Schulen nutzten die ihnen durch PauSE eröffneten Handlungsspielräume und orientierten sich bei der Unterrichtsorganisation verstärkt auch an Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten.

So wurden zum Beispiel häufiger

­ Auszubildende verschiedener Berufsfelder, -gruppen oder Ausbildungsstufen zusammen unterrichtet, soweit die Lehrpläne hinreichende Gemeinsamkeiten aufwiesen,

­ Klassen in wirtschaftlicher Größe sowie klassenübergreifende Lerngruppen in den Unterrichtsfächern Datenverarbeitung und Textverarbeitung jeweils unter Beachtung und Ausschöpfung der Höchstschülerzahlen gebildet und

­ allgemein bildende Fächer klassenübergreifend unterrichtet.

Die Schulleitungen sahen weitere Vorteile in dem deutlichen Rückgang ihrer Verwaltungsaufgaben und der Sensibilisierung der Kollegien für die Notwendigkeit einer effizienteren Unterrichtsorganisation.

Angesichts der positiven Effekte sollte im Rahmen der Weiterentwicklung von PauSE auch die Möglichkeit einer verpflichtenden Teilnahme der Schulen erwogen werden.

Das Ministerium hat erklärt, maßgeblich für die Einführung von PauSE sei die Erkenntnis gewesen, dass eine ökonomische Klassenbildung bei gleichzeitiger Vermeidung von übermäßigen Auseinandersetzungen mit Betrieben, Schülern und Eltern nur zu erreichen sei, wenn den Schulen vermittelt werden könne, dass sie ein eigenes Interesse an einer wirtschaftlichen Unterrichtsorganisation hätten und die Entscheidung hierüber bei ihnen liege. Positiv habe sich ausgewirkt, dass die PauSE-Schulen die Entscheidung über die Klassenbildung als ihre eigene nach außen vertreten hätten. Es sei daher zu prüfen, wie erreicht werden könne, dass diese Effekte bei einer Verpflichtung der Schulen zur Teilnahme an PauSE erhalten blieben.

4) Nr. 3 Verwaltungsvorschrift „Klassen- und Kursbildung" vom 26. August 1997 i. V. m. der Anlage zu der genannten Verwaltungsvorschrift.

Regionale Ausbildungsschwerpunkte

In die Prüfung waren auch solche Schulen einbezogen, die die Voraussetzungen für eine Teilnahme an PauSE nicht erfüllten.

Infolge kleiner Einzugsgebiete mit einer geringen Zahl von Ausbildungsbetrieben bildeten diese Schulen vielfach Klassen mit weniger als 16 Schülern. Ein gemeinsamer Unterricht für verschiedene Berufe desselben Berufsfelds war aufgrund von Lehrplanvorgaben selbst in den Klassen des ersten Ausbildungsjahres oft nicht möglich.

Um auch an kleineren Schulstandorten pädagogisch sinnvolle Fachklassen in wirtschaftlicher Größe einrichten zu können, sollte erwogen werden, das Unterrichtsangebot für bestimmte Berufsfelder auf regionale Schwerpunkte zu konzentrieren.

Das Ministerium hat geäußert, weitere Schwerpunktbildungen seien denkbar. Zusammen mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werde geprüft, welche Fachklassen verlagert werden könnten. Dies werde aber aller Voraussicht nach bei den abgebenden Standorten zu erheblichen Irritationen führen.

Unterrichtsorganisation

Beachtung der Rahmenstundentafeln

Der planmäßige Unterricht für Berufsschüler im dualen Ausbildungssystem ist durch Rahmenstundentafeln 7) vorgegeben.

Eine Schule richtete aufgrund einer „Servicevereinbarung" mit den Ausbildungsbetrieben für die Auszubildenden einer Fachrichtung als Vorbereitung auf die Abschlussprüfung einen zusätzlichen Unterrichtsblock von 15 Tagen ein. Die eingesetzten Lehrkräfte wurden zum Ausgleich vom Unterricht in anderen Berufsschulklassen befreit, der infolgedessen ausfiel.

An einer anderen Schule erhielten Klassen aufgrund einer „traditionell gewachsenen Vereinbarung" zwischen den Ausbildungsbetrieben, den Handwerksorganisationen und der Schule nicht die nach den Stundentafeln vorgesehenen zwölf Jahreswochenstunden8), sondern lediglich zehn Wochenstunden. Dadurch entfiel monatlich ein Unterrichtstag.

Das Ministerium hat mitgeteilt, dass zwischenzeitlich der nach den Stundentafeln vorgesehene Unterricht vollständig erteilt werde.

Unterricht in Abschlussklassen Schüler der Abschlussklassen werden regelmäßig vorzeitig entlassen, weil der Unterricht mit der schriftlichen Abschlussprüfung endet.

Lehrkräfte, deren Unterrichtsverpflichtung deshalb entfällt und die keine unmittelbaren Aufgaben in den Abschlussprüfungen wahrnehmen, können „während dieser Zeit" zum Ausgleich verstärkt zur Leistung von Vertretungsunterricht, schulbezogenen Sonderaufgaben und sonstigen Aufgaben herangezogen werden9).

Entsprechend dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift wurden Lehrkräfte erst nach Entlassung der Abschlussklassen bis zum Ende des Schulhalbjahres zu Vertretungsunterricht oder außerunterrichtlichen Aufgaben herangezogen.

Ein Ausgleich für die entfallende Unterrichtsverpflichtung kann in diesem nur rund sechs Unterrichtswochen umfassenden Zeitraum kaum hergestellt werden. Der Ausgleichszeitraum sollte deshalb jedenfalls ­ wie für Lehrkräfte an Gymnasien ausdrücklich in § 4 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung10) geregelt ­ das gesamte Schuljahr umfassen.

Das Ministerium hat erklärt, die Schulen würden auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte hingewiesen.

7) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung „Stundentafeln für die berufsbildenden Schulen" vom 16. August 2000 (GAmtsbl. S. 497), geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 25. Mai 2001

(GAmtsbl. S. 45) und 8. März 2002 (GAmtsbl. S. 261).

8) Anzahl der Unterrichtsstunden, die durchschnittlich pro Woche im Schuljahr zu erteilen sind.

9) Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur „Unterrichtsorganisation in der Berufsschule für die Zeit der Ausbildungsabschlussprüfungen" vom 11. Dezember 1992 (GAmtsbl. 1993 S. 3, 1998 S. 5, 2002 S. 571). 10) Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 30. Juni 1999 (GAmtsbl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 2030-1-4.

3. Folgerungen:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) das Verfahren zur Ermittlung der pauschalierten Lehrerwochenstundenzuweisung zu vereinfachen, das Faktorensystem zu aktualisieren und möglichst eine verpflichtende Teilnahme der Schulen an dem pauschalierten Verfahren vorzusehen,

b) durch die Konzentration des Unterrichtsangebots für bestimmte Berufsfelder auf regionale Schwerpunkte die Voraussetzungen für die Bildung pädagogisch sinnvoller Fachklassen in wirtschaftlicher Größe zu schaffen,

c) sicherzustellen, dass Unterricht gemäß den Stundentafeln vollständig erteilt wird,

d) durch entsprechende Regelungen klarzustellen, dass bei der vorzeitigen Entlassung von Abschlussklassen die insoweit entfallende Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften innerhalb des Schuljahres ausgeglichen wird.

Die Stellungnahme des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend ist unter Nr. 2 dargestellt.

21. Regionale Schulen

Ein schulisches Bedürfnis für die Errichtung von Regionalen Schulen mit nur je zwei Klassen in den Stufen 5 bis 9 war nicht immer erkennbar. Bei zwei Schulen ist infolge rückläufiger Kinderzahlen sogar die Zweizügigkeit gefährdet.

Schulen erhielten mehr Lehrerwochenstunden zugewiesen, als sie für Pflicht- und Wahlpflichtunterricht sowie für notwendige Differenzierungen (u. a. Förderunterricht) benötigten.

Die Unterrichtsorganisation entsprach nicht immer den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. In einigen Fällen wurden mehr Klassen oder Lerngruppen als zulässig gebildet.

Lehrereinsatzpläne waren nicht dokumentiert. Nachweise über die Abwesenheit von Lehrkräften fehlten oder entsprachen nicht den Anforderungen. Klassenbücher und Unterrichtsnachweise waren unzureichend geführt. Damit lagen wesentliche Unterlagen zur Verbesserung der Qualitätsentwicklung und -sicherung nicht vor.

1. Allgemeines:

Die Regionalen Schulen1) sind aus einem im Schuljahr 1992/1993 begonnenen Modellversuch hervorgegangen und wurden 1997 als eigenständige Schulart in das Schulgesetz aufgenommen.

Der Rechnungshof hat an 19 Regionalen Schulen die Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung sowie die Zuweisung von Lehrerwochenstunden im Schuljahr 2002/2003 geprüft.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Mindestgröße der Schulen, Schulstandorte Regionale Schulen sollen in den Klassenstufen 5 bis 9 mindestens drei Klassen umfassen. Ausnahmsweise kann eine Schule mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend2) zweizügig errichtet werden, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Bildungsangebots einer Region erforderlich ist und erwartet werden kann, dass die Übergangsquote der künftigen Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I auf die Regionale Schule mehr als 50 % beträgt 3).

Bei vier Schulen bestanden Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorlagen. Zwei Schulen wurden an nur elf Kilometer voneinander entfernten Standorten genehmigt. Bei den beiden anderen Schulen ist infolge rückläufiger Kinderzahlen im Einzugsbereich die Zweizügigkeit gefährdet.

Das Ministerium hat mitgeteilt, es sei selbstverständlich, dass dauerhaft einzügige Regionale Schulen keinen Bestand haben könnten. Im Übrigen seien die Genehmigungen wegen „siedlungsgeographischer Gegebenheiten" und zur Sicherung von Schulstandorten erteilt worden. Es liege im Interesse einer kontinuierlichen Schulentwicklung, dass die Verbandsgemeinden als Standorte und Träger von Hauptschulen und Regionalen Schulen Berücksichtigung fänden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass allein dieses Interesse eine Ausnahme von der Mindestgröße nicht rechtfertigen kann.

1) § 6 Abs. 3 Nr. 3 und § 7 Abs. 3 Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz ­ SchulG ­) vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), BS 223-1.

2) § 10 Abs. 2 SchulG.

3) Ziffer I Nr. 4 Abs. 2 der Hinweise zur Errichtung Regionaler Schulen (Rundschreiben des Ministeriums vom 11. Juni 1997, GAmtsbl. S. 454).