Immissionsschutzgesetz

Im Verordnungsvorschlag werden als wichtigste Verbesserungen gegenüber den gegenwärtigen Tierschutznormen beim Transport von Tieren folgende Änderungen genannt:

a) Einführung einer Zulassungspflicht für Transportunternehmen sowie deren Erfassung in einer zentralen Datenbank,

b) höhere Tierschutznormen in Bezug auf Belüftung und Tränkevorrichtungen in den Transportfahrzeugen,

c) Einführung einer Zulassungspflicht für Tiertransportschiffe, die aus Häfen der Gemeinschaft auslaufen,

d) höhere Mindestanforderungen an den Platzbedarf für Tiere, die auf Langstrecken transportiert werden,

e) kürzere Fahrzeiten und längere Ruhezeiten, die von den Tieren auf den Fahrzeugen verbracht werden; keine Nutzung von Aufenthaltsorten mehr wegen des dortigen Infektionsrisikos,

f) systematische Kontrolle der Tiersendungen am Bestimmungsort durch den Unternehmer.

Weitere Änderungen sind:

­ Langzeittransport von Schlachtpferden nur noch in Einzelständen,

­ Verbot der Beförderung bestimmter neugeborener und sehr junger Tiere,

­ Schulung von allen Personen, die während des Transports mit Tieren umgehen,

­ Ausdehnung der Verantwortung, Tierschutzbestimmungen einzuhalten, auf alle an einem Tiertransport Beteiligten,

­ Kontrolle der Fahrzeitbegrenzungen durch Aufzeichnungen, die gemäß der Sozialvorschriften vorgegeben sind (Fahrtenschreiber),

­ Forderung nach wirksamen und abschreckenden Sanktionen bei Verstößen in den Mitgliedstaaten.

Der Bundesrat befasste sich in seiner Sitzung vom 7. November 2003 umfassend mit dem Kommissionsvorschlag.

Die Landesregierung begrüßt die im Verordnungsentwurf vorgesehenen Änderungen, mit denen Verbesserungen der Bedingungen, unter denen Tiere transportiert werden, erreicht werden können. Kritikpunkt aus tierschutzfachlicher Sicht ist vor allem die fehlende Begrenzung der Transportzeit. Die Abfolge von neun Stunden Fahrt mit anschließenden zwölf Stunden Ruhezeit auf dem Transportfahrzeug kann nach dem Kommissionsvorschlag unbegrenzt wiederholt werden. Darüber hinaus ist die tierärztliche Kontrolle vor bzw. während des Verladens am Abgangsort eines Langstreckentransportes nicht vorgeschrieben. Die Verpflichtung des Transporteurs zur Einhaltung und Kontrolle der tierschutzrechtlichen Vorschriften kann nicht die fachkundige tierärztliche Beaufsichtigung des Ladevorganges ersetzen.

In seinem Beschluss hat der Bundesrat mit den Stimmen von Rheinland-Pfalz unter anderem den Vorschlag der Europäischen Union insoweit begrüßt, als die tierschutzrechtlichen Anforderungen an den Transport von Wirbeltieren zu kommerziellen Zwecken auf der Ebene der Europäischen Union weiterentwickelt werden sollen. Er kritisierte jedoch, dass die von der EU vorgeschlagenen Vorschriften insgesamt noch nicht zu den notwendigen grundlegenden Verbesserung führen werden. Daher lehnte er den ihm vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates zum Schutz von Tieren beim Transport ab und forderte die Bundesregierung auf, weiterhin nachdrücklich auf eine Begrenzung der absoluten Transportdauer für Schlachttiere auf maximal acht Stunden und eine Streichung der Exporterstattung hinzuwirken.

Auf EU-Ebene konnte jedoch keine Einigkeit über den Inhalt der geplanten Verordnung, insbesondere über die Begrenzung der Transportzeiten erzielt werden, so dass am 27. April 2004 die Verhandlungen im Agrarrat abgebrochen und auf unbestimmte Zeit ausgesetzt wurden.

Gemäß der neuen Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 sind bei Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder strengere Tierschutzanforderungen anzuwenden. So sind bei der Ausfuhr aus der EU und am Entladeort im Drittland verstärkte Kontrollen vorgeschrieben. Darüber hinaus kann eine Strafe in Höhe der gesamten Ausfuhrerstattung verhängt werden, wenn ein bestimmter Prozentsatz der Tiere während des Transportes verendet, verkalbt oder in anderer Weise den Kontrollanforderungen nicht entspricht. Bereits im Februar 2003 hatte die EU-Kommission durch die Verabschiedung einer Verordnung die Höhe der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder gesenkt. So werden seitdem für Schlachttiere keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt. Ausnahme sind jedoch Exporte von Schlachtrindern aus der Europäischen Union nach Ägypten und in den Libanon. In diesen Ländern werden traditionell große Mengen solcher Tiere importiert. Die Landesregierung sieht die neuen Vorschriften zur Verschärfung der Tierschutzkontrollen beim Export lebender Rinder als einen ersten Schritt auf dem Weg zu mehr Tierschutz an, dem weitere folgen müssen.

Entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport in der geltenden Fassung legen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich einen Bericht über die Anzahl der während des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen von Transportmitteln und Tieren durch die zuständigen Behörden vor, um die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie zu dokumentieren.

In Rheinland-Pfalz wurden durch die zuständigen Veterinärbehörden im Jahr 2002 während des Transportes auf der Straße 36, bei Ankunft am Bestimmungsort 8 554, auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten 2 705 Kontrollen durchgeführt. Im Jahr 2003 erfolgten während des Transportes auf der Straße 37, bei Ankunft am Bestimmungsort 8 233, auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten 2 746 tierschutzrechtliche Kontrollen.

Auch die Polizeibehörden kontrollieren im Rahmen von Schwerverkehrskontrollen und gezielten Kontrollen Tiertransporte. Die örtlich zuständigen Veterinärbehörden beteiligen sich bei Bedarf an den Kontrollen der Polizei. Im Jahr 2002 und 2003 erbrachten die Überprüfungen der Polizei folgende Feststellungen: 2002 2003

Kontrollierte Tiertransporte 638 477 banstandete Fahrzeuge (incl. technische Mängel, Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten etc.) 55 203

tierschutzrechtlich relevante Verstöße 26 47

Bei tierschutzrechtlich relevanten Verstößen schaltet die Polizei grundsätzlich die örtlich zuständige Veterinärbehörde ein, damit die notwendigen weiteren Maßnahmen unmittelbar veranlasst werden können.

6. Töten und Schlachten von Tieren

Die Problematik des Schlachtens ohne Betäubung (Schächten) ist auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BverfG) vom 15. Januar 2002 (1 BvR 1783/99) noch von besonderer Bedeutung. Auf die Auswirkungen des Urteils wurde im letzten Bericht ausführlich eingegangen. In der Folge hat das Ministerium für Umwelt und Forsten am 28. Oktober 2002 Ausführungshinweise zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 a TierSchG für die für den Vollzug tierschutzrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden herausgegeben. Eine Zusammenfassung des Inhalts dieser Vollzugshinweise ist als Anlage 3 beigefügt.

Zur Genehmigungslage für die Jahre 2002 und 2003 wird auf die Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Norbert Stretz (SPD) und Reinhold Hohn (FDP) zum rituellen Schlachten (Landtagsdrucksache 14/2131) verwiesen. Im Jahr 2003 wurden inRheinland-Pfalz anlässlich des islamischen Opferfestes keine Ausnahmegenehmigungen nach § 4 a TierSchG zum rituellen Schlachten erteilt.

Die zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung trat am 4. Februar 2004 in Kraft (BGBl I. S. 214).

Mit der Verordnung wird den Ergebnissen einer umfangreichen Studie des BSI (Beratungs- und Schulungsinstitut für schonenden Umgang mit Zucht- und Schlachttieren, Schwarzenbek) Rechnung getragen, nach der in vielen untersuchten Schlachtbetrieben die bei der CO2-Betäubung vorgeschriebene Mindestverweildauer von Schlachtschweinen in der CO2-Atmosphäre als zu gering beurteilt wurde, Rechnung getragen. Die Mindestverweildauer wird in der Verordnung von derzeit 70 Sekunden auf 100 Sekunden verlängert. Die Landesregierung hat diese Modifizierung unterstützt, da mit der Verlängerung der Verweildauer eine tierschutzgerechte Betäubung der Tiere beim Schlachtvorgang erreicht werden kann. Mit der Verordnung wurden darüber hinaus Vorgaben zum Töten von Taschenkrebsen und tropischen Riesengarnelen modifiziert.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2003 der Verordnung mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren zugestimmt und ferner in einer Entschließung seine Forderung vom 11. April 2003 (Bundesratsdrucksache 163/03) bekräftigt, die Vorschriften der Tierschutz-Schlachtverordnung umfassend zu überprüfen, um den Schlachtvorgang auf allen Stufen durch technische Vorkehrungen nach aktuellem Stand sowie durch organisatorische Maßnahmen im Sinne eines schonenden Schlachtablaufes zu verbessern.

7. Fischerei

Um auf eine wirksame Kontrolle von Angelveranstaltungen hinzuwirken, hat das Ministerium für Umwelt und Forsten die zuständigen Behörden auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Januar 2000 (Az.: BVerwG 3 C 12.99/12 A 10020/96 OVG) hingewiesen, wonach eine zweimonatige Schonfrist bei der Fischentnahme aus Angelteichen einzuhalten ist.

Von Seiten der Freizeit- und Erwerbsfischerei wurden verstärkt Maßnahmen gegen Kormorane gefordert. Vogelschützer bestreiten, dass anwachsende Kormoranpopulationen für die Reduzierung bestimmter Fischbestände verantwortlich seien. Da Kormorane nicht dem Jagdrecht unterliegen, bedürfen Maßnahmen zur Reduzierung des Bestandes einer behördlichen Genehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Auf Initiative des Ministeriums für Umwelt und Forsten wurde ein „Runder Tisch" bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord eingerichtet. Mit diesem Gremium sollen Möglichkeiten gesucht und gefunden werden, die zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den divergierenden Nutzungsansprüchen und Erhaltungszielen führen. Im Ergebnis wurde vereinbart, eine gemeinsame Zählung durch die Naturschutz- und Freizeitfischerverbände durchführen zu lassen, um belegbare Bestandszahlen zu erhalten. Zugleich sollen Vergrämungsmaßnahmen, auch letaler Art, im Bereich der Fließgewässer Nister, Kyll und Ahr geprüft werden. Zu diesem Zweck wurden Sachverständige mit wissenschaftlichen Untersuchungen und der wissenschaftlichen Begleitung der Vergrämungsmaßnahmen beauftragt. Im Rahmen dieser wissenschaftlichen Untersuchungen wurden Abschussgenehmigungen für je 20 Kormorane aus den Bereichen der Flüsse Nister, Kyll und Ahr erteilt. Die Ergebnisse der Begleituntersuchungen werden im Laufe des Jahres 2004 vorgelegt. Dann kann entschieden werden, ob und welche Maßnahmen allgemein oder im Einzelfall ergriffen werden.

Der Bundesrat hat am 7. November 2003 auf Antrag des Freistaats Bayern eine Entschließung zur Kormoranproblematik gefasst (Bundesratsdrucksache 716/03), nach der sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für Abhilfemaßnahmen einsetzen soll, welche die Reduktion der Kormoranbestände beinhalten. Rheinland-Pfalz hat diesem Antrag nicht zugestimmt, da die bestehenden nationalen und landesweiten Vorschriften für ausreichend erachtet werden. Auch der Tierschutzbeirat des Landes steht einer möglichen Ausweitung der Bekämpfungsmaßnahmen kritisch gegenüber.

8. Jagd

In Zusammenhang mit Schäden in Landwirtschaft und Weinbau werden Möglichkeiten der Abwehr von Vögeln bis hin zur Bejagung kontrovers diskutiert.

Der Tierschutzbeirat hat sich bereits im Jahr 1998 gegen die Freigabe von Elstern und Rabenkrähen zur Jagd ausgesprochen. Nachstehende Tabelle zeigt einen Anstieg der Abschusszahlen für die Jahre 1999 bis 2002.

Insbesondere Winzer beklagen in Rheinland-Pfalz beträchtliche Ernteeinbußen durch Vögel, sofern keine geeigneten Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Da die jährlich im Herbst zur Vertreibung vor allem von Staren eingesetzten Schreckschussapparate Anwohner erheblich belästigen können, sollen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz die Ordnungsämter nur dann eine Erlaubnis für Schreckschüsse erteilen, wenn sich die Vögel mit anderen verhältnismäßigen Mitteln nicht fernhalten lassen.

Die Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland hat im Auftrag des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht ein umfassendes Gutachten über die Möglichkeiten der Abwehr von Vögeln in der Landwirtschaft erstellt.

Neben der Frage, welche Vögel relevante Schäden im Obst- und Weinbau oder sonstigen Sonderkulturen verursachen können, war u. a. zu ermitteln,

­ welche Früchte besonders betroffen sind,

­ ob es regionalspezifische Unterschiede in Rheinland-Pfalz gibt,

­ welche Hilfsmittel zur Vogelabwehr existieren,

­ wie diese funktionieren und ­ unter Berücksichtigung des Tierschutzes ­ welche Vor- bzw. Nachteile sie haben,

­ wie laut Schreckschussapparate sein müssen und

­ zu welcher Tageszeit der Einsatz der Abwehranlagen erforderlich ist.

In einem Teil des Gutachtens wurden durch Gänse verursachte Schäden (z. B. in der Landwirtschaft und bei Badegewässern) in Rheinland-Pfalz behandelt.

Als wesentliche Schlussfolgerung ergibt sich, dass im Hauptproblemfeld Weinbau unter Rücksichtnahme auf die Anwohner der Wingert- bzw. Feldschütz in Kombination mit dem Einsatz ferngesteuerter Schreckschussapparate die größte Wirkung entfaltet.

Dies und weitere Erkenntnisse aus dem Gutachten fanden bereits in einer Handlungshilfe für die zuständigen Behörden, die vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz unter Beteiligung des Ministeriums für Umwelt und Forsten erstellt wurde, Niederschlag.

Das Gutachten kann im Internet unter www.muf.rlp.de ­ Technischer Umweltschutz ­ Schutz vor Lärm und Erschütterungen ­ eingesehen werden.

Zum Schutz der Wildschweine vor Schweinepest wird in Rheinland-Pfalz in den gemaßregelten Gebieten ­ seit Februar 2002 im nordwestlichen Landesteil sowie seit Februar 2003 auch im südlichen Landesteil ­ die orale Immunisierung (Impfung mittels Köderauslage) durchgeführt. Gleichzeitig ist jedoch eine drastische Bestandabsenkung durch die Jagd erforderlich. Hierzu wurden nach Abwägung mit den Interessen des Tierschutzes zusätzliche Maßnahmen ergriffen: Die Schonzeit wurde mit Ausnahme für Frischlinge führende Bachen bis auf weiteres aufgehoben, der Einsatz künstlicher Lichtquellen (Taschenlampen) im Einzelfall nach Genehmigung durch die zuständige Jagdbehörde zugelassen und die Verwendung von Frischlingsfallen favorisiert. Frischlinge sind die hauptgefährdete und das Seuchenvirus am stärksten übertragende Altersklasse. Die Fallen wurden im Hinblick auf den Tierschutz mehrfach überarbeitet und optimiert. Der Tierschutzbeirat ist umfassend informiert worden. Er nahm das Vorgehen in Bezug auf die Optimierung der Frischlingsfallen zustimmend zur Kenntnis.

9. Tierversuche Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie für einen im Tierschutzgesetz aufgeführten Zweck unerlässlich und darüber hinaus ethisch vertretbar sind. Sie bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung durch die zuständige Behörde, wobei bestimmte Versuchsvorhaben, darunter solche, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, von der Genehmigungspflicht ausgenommen, aber bei der zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen wird die zuständige Behörde durch eine Kommission gemäß § 15 Tierschutzgesetz unterstützt. Im Jahr 2002 wurde in sieben Sitzungen über 43 Anträge, im Jahr 2003 in fünf Sitzungen über 32 Anträge beraten. Alle Anträge wurden genehmigt.

In Anlage 4 sind die nach der Versuchstiermeldeverordnung für das Jahr 2002 erhobenen Daten bezogen auf Rheinland-Pfalz neben denen der Jahre 2001 und 2000 ausgewertet. In den Tabellen 3 bis 7 der Anlage 4 werden die Anzahl der Versuchstiere nach Verwendungszweck, dem Zusammenhang mit bestimmten Erkrankungen, nach Anwendungsbereichen und Untersuchungsmethoden bei toxikologischen Untersuchungen sowie nach Rechtsvorschriften, die für die Zulassung oder das Inverkehrbringen von Stoffen und Produkten Tierversuche vorsehen, gelistet. Hierzu ist anzumerken, dass nach den Vorgaben der Versuchstiermeldeverordnung Wirbeltiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken getötet wurden, nicht nach Verwendungszweck, Erkrankungen, Anwendungsbereichen, Untersuchungsmethoden und zugrunde liegenden Rechtsvorschriften zu differenzieren sind.