Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr

A. Allgemeines

Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 213-50, ist noch immer eines der modernsten Gefahrenabwehrgesetze in der Bundesrepublik Deutschland und hat sich in der Praxis bewährt. Gleichwohl sind verschiedene Anpassungen an veränderte Rahmenbedingungen geboten.

Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr. Bezüglich ihrer Rechtsstellung verweist das Brand- und Katastrophenschutzgesetz weitgehend auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung zum Ehrenamt. Da sich Ehrenämter in der Freiwilligen Feuerwehr inhaltlich teilweise erheblich von anderen gemeindlichen Ehrenämtern (beispielsweise ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Ratsmitglieder, Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats) unterscheiden, ist es geboten, wegen der Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nicht mehr auf die Gemeindeordnung zu verweisen, sondern deren Rechte und Pflichten umfassend im Brand- und Katastrophenschutzgesetz zu regeln. Damit sollen auch die Rahmenbedingungen für den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst verbessert werden, nicht zuletzt durch erweiterte Freistellungsregelungen. Ebenso wie in neueren Brand- und Katastrophenschutzgesetzen anderer Bundesländer (etwa Nordrhein-Westfalen) soll auch in Rheinland Pfalz ein gesetzlicher Anspruch der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen auf Fortzahlung der Arbeitsentgelte und Dienstbezüge für den Zeitraum begründet werden, in dem sie an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr teilnehmen. Dies soll den Verwaltungsaufwand für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die Gemeindeverwaltungen und die Arbeitgeber der Feuerwehrangehörigen vermindern.

Ein Anspruch gegen die Gemeinde auf Erstattung der fortgewährten Leistungen soll ­ ebenso wie in vielen anderen Bundesländern ­ nur noch privaten Arbeitgebern zustehen. Der Wegfall des Anspruchs auf Erstattung fortgewährter Leistungen für die öffentlichen Arbeitgeber ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger entlastet die kommunalen Haushalte, führt aber andererseits zu einer gewissen Mehrbelastung insbesondere des Landes, deren Höhe nicht exakt angegeben werden kann, weil nicht bekannt ist, wie viele der annähernd 100 000 ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und Helfer der anderen Hilfsorganisationen im Dienst des Landes und auch der Kommunen beschäftigt sind. Diesen Mehrbelastungen steht ein verringerter Verwaltungsaufwand gegenüber, sodass diese Regelung für die Dienstherren und öffentlichen Arbeitgeber nicht zuletzt wegen der Forderungen aus der kommunalen Praxis und im Interesse der Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Feuerwehr zumutbar erscheint. Zusätzlicher Personalbedarf entsteht nicht.

Gleichzeitig soll durch die Wahl und die Bestellung bestimmter Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr auf Zeit das Vertrauensverhältnis zwischen ehrenamtlichen Feuerwehr34 angehörigen und ihren Führungskräften sowie der Zusammenhalt in den Feuerwehreinheiten weiter verbessert werden.

Da in § 7 des Rettungsdienstgesetzes die Einrichtung „Integrierter Leitstellen" verpflichtend vorgeschrieben wird, muss geregelt werden, dass sich die kommunalen Aufgabenträger für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz für die Aufgaben der Alarmierung und Führungsunterstützung der Feuerwehr auch dieser Einrichtung bedienen müssen. Damit wird eine Vorgabe aus der Koalitionsvereinbarung 2001 umgesetzt; die Bündelung des Notrufs 112 und der Führungsunterstützung bei einer Stelle soll dazu beitragen, die Gefahrenabwehr durch ein noch engeres Zusammenwirken verschiedener Fachbereiche insgesamt deutlich zu verbessern.

Unter Berücksichtigung der bundesweiten Entwicklungen im Zivil- und Katastrophenschutz soll der Katastrophenschutz modernisiert und die kommunale Selbstverwaltung weiter gestärkt werden, insbesondere durch Wegfall eines speziellen Anerkennungsverfahrens für Hilfsorganisationen durch das Ministerium des Innern und für Sport. Über die Mitwirkung von Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz entscheiden künftig die kommunalen Aufgabenträger im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten.

Auch in anderen Teilbereichen, insbesondere bei der Herabsetzung des Eintrittsalters in die Jugendfeuerwehr von zwölf auf zehn Jahre, bei den Regelungen über die Brandsicherheitsund Sanitätswache, bei der Modifizierung der Bestimmungen über den Kostenersatz für Einsätze (§ 37 LBKG) und beim bereichsspezifischen Datenschutz muss das Brand- und Katastrophenschutzrecht an veränderte ­ aus der Praxis gewonnene ­ Erfahrungen angepasst werden.

Für den Bereich des Rettungsdienstes geht der Gesetzentwurf zunächst davon aus, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage der öffentlichen Haushalte die Finanzierungsregelungen des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2128-1, neu bewertet werden müssen.

Für die Finanzierung des Rettungsdienstes als öffentlichrechtlich organisiertem System des Notfall- und Krankentransportes im Rahmen der staatlichen Daseinsvorsorge ist durch das Rettungsdienstgesetz vom 17. Dezember 1974 (GVBl. S. 625) ein umfassendes Verfahren geschaffen worden; dieses ist auch durch die beiden Novellierungen des Gesetzes in den Jahren 1986 und 1991 weitgehend unberührt geblieben.

Eine erste wesentliche Änderung hinsichtlich des Wegfalls der Zuwendungen für die Beschaffung von mobilen Rettungsmitteln erfolgte durch das Landeshaushaltsbegleitgesetz 1997 vom 29. Juli 1997 (GVBl. S. 259).

Die jetzt noch gewährten Zuwendungen des Landes nach § 11 Abs. 1 RettDG (Gesamtkosten der Rettungsleitstellen) haben sich in den vergangenen Jahren im erheblichen Umfange erBegründung höht. Dies ist in erster Linie auf die Steigerung der Personalkosten bei den Rettungsleitstellen durch Tariferhöhungen, Arbeitszeitverkürzungen usw. zurückzuführen. Von 1986 bis 2001 haben sich die Aufwendungen des Landes von ca. 3,5 Mio. Euro auf fast 7,0 Mio. Euro verdoppelt. Allein für die Bediensteten der zurzeit noch neun Rettungsleitstellen errechnet sich bei einer derzeitigen Pauschale von 46 000 Euro je Mitarbeiter bei 110,5 anerkannten Planstellen ein Bedarf von rund 5 Mio. Euro.

Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten nach § 11 Abs. 3 bis 5 RettDG für die bauliche Herstellung und Unterhaltung von Rettungsleitstellen und Rettungswachen aufgewendeten Beträge können wegen Fehlens einer entsprechenden statistischen Übersicht nicht im Einzelnen angegeben werden.

Aufgrund der durchschnittlichen Baukosten und der Zahl der neu gebauten Wachen ist aber davon auszugehen, dass seit In-Kraft-Treten dieser Finanzierungsvorschrift am 1. Januar 1975 ein Gesamtbetrag in Rheinland-Pfalz von weit über 60 Mio. Euro erreicht sein dürfte.

Angesichts der Finanzsituation auf allen Ebenen staatlicher Verwaltung muss auch im Bereich der Zuwendungsregelungen für den Rettungsdienst nach Möglichkeiten der Kostenreduzierung gesucht werden.

Dies ist um so mehr berechtigt, als sich die Aufwendungen im Grunde genommen zumindest teilweise dem „Veranlasser", nämlich dem Benutzer des Rettungsdienstes, zuordnen lassen.

Es ist schon im Sinne einer betriebswirtschaftlichen Gestaltung des Rettungsdienstes nicht weiter vertretbar, dass nicht wenigstens diese Teilbeträge in die Betriebskosten einbezogen werden; sie sind also insoweit in die Benutzungsentgelte einzurechnen.

Diese Überlegungen gelten auch für die Rettungsleitstellen. Da diese in Rheinland-Pfalz zum jetzigen Zeitpunkt nur für den Bereich Rettungsdienst tätig sind, ist auch hier eine teilweise Zuordnung zu den Betriebskosten möglich. Da andererseits diese Rettungsleitstellen jedoch ­ zum Beispiel bei einem so genannten Massenanfall von Verletzten, der im Rahmen des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu bewältigen ist ­ auch Aufgaben wahrnehmen, die über den eigentlichen Rettungsdienst hinausgehen, wird hierfür eine „Staatsquote" in der Form übernommen, dass das Land auch in Zukunft Investitionen für diese Leitstellen unterstützen kann und einen Anteil an den Personalkosten übernimmt.

Da im Rahmen dieses Änderungsgesetzes „Integrierte Leitstellen" unter Einschluss der Abwicklung von Feuerwehreinsätzen eingeführt werden, werden die Personalkosten für diesen Bereich anteilig von den hierfür zuständigen Aufgabenträgern übernommen werden müssen; sie belasten daher die Benutzungsentgelte nicht in voller Höhe, wie dies zum Teil in anderen Bundesländern der Fall ist.

Eine der genannten „Staatsquote" an den Personalkosten der Leitstellen vergleichbare Überlegung gilt für die Finanzierung der Baulichkeiten von Rettungsleitstellen und -wachen durch die kommunalen Gebietskörperschaften. Daher soll es insoweit bei den bisherigen Vorschriften verbleiben. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die überwiegende Anzahl der 129 Rettungswachen in Rheinland-Pfalz inzwischen über entspre35

chende Räumlichkeiten verfügt und deshalb die zu erwartende Kostenbelastung der Landkreise und kreisfreien Städte sich ohnehin in den kommenden Jahren nicht oder nur unwesentlich gegenüber der zurückliegenden Zeit verändern wird.

Bereits bei der Diskussion der Novellierungen der Jahre 1986 und 1991 hat die Frage der Zusammenfassung der Rettungsleitstellen mit den Feuerwehrleitstellen einen breiten Raum eingenommen. Als Lösung ist nunmehr vorgesehen, dass in Städten mit Berufsfeuerwehr die Rettungsleitstellen in Zukunft an deren Leitstelle anzubinden sind. Soweit es in Zukunft Standorte von Rettungsleitstellen gibt, in denen keine Berufsfeuerwehren vorhanden sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, diese Leitstellen wie bisher einer Sanitätsorganisation zu übertragen. Die dem betreffenden Rettungsdienstbereich angehörenden Gebietskörperschaften haben sich dieser Leitstelle für ihre Aufgaben in der Alarmierung und Führung von Einheiten und Einrichtungen des Brandund Katastrophenschutzes sowie der Allgemeinen Hilfe zu bedienen. Dies wird durch eine entsprechende Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes festgelegt (Artikel 1).

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Änderungsgesetzes sollen jedoch ergänzend auch im Bereich der Organisation des Rettungsdienstes Anpassungen an die zwischenzeitlichen Entwicklungen vorgenommen werden.

Dies betrifft im Wesentlichen folgende Veränderungen:

Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird stärker von anderen Aufgabenbereichen, wie zum Beispiel der Beförderung von Behinderten, abgegrenzt.

Dem Ausbau der Luftrettung in der Bundesrepublik Deutschland wird dadurch Rechnung getragen, dass das Gesetz in Zukunft bei allen in Betracht kommenden Vorschriften neben den bodengebundenen Rettungsmitteln grundsätzlich auch Luftfahrzeuge bzw. Luftrettungsmittel einbezieht.

In der Praxis der Notfallversorgung werden die so genannten Verlegungen zur Weiterversorgung in Spezialkliniken immer häufiger. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass diese Verlegung von intensivpflichtigen Patienten ausdrücklich in den Bereich des Notfalltransportes einbezogen wird, also nicht (mehr) als bloßer Krankentransport zu behandeln ist.

Im Bereich der Definitionen der eingesetzten Rettungsmittel soll eine Angleichung an die inzwischen erlassene europäische Norm EN 1789 für Krankenkraftwagen erfolgen, die die bisherige deutsche DIN 75080 ersetzt hat.

Die bisher vollzogenen und auch in Zukunft geplanten Zusammenlegungen von Rettungsdienstbereichen führen zwangsläufig zur Vergrößerung der Zahl der jeweils einbezogenen Gebietskörperschaften. Damit diese auch in Zukunft in Fragen des Rettungsdienstes und auch in Entscheidungen der zuständigen Behörde stärker eingebunden werden können, ist die entsprechende Anwendung des Zweckverbandsgesetzes zum Beispiel für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften vorgesehen.

Die Entwicklung der Notfallmedizin hat sich auch auf den Bereich von Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport immer stärker ausgewirkt. Während sich die bisherige Aufsichtsfunktion der zuständigen Behörde im Wesentlichen auf den organisatorischen Bereich, die Vorhaltung von Fahrzeugen und deren Besetzung, die Dienstzeiten der einzelnen Rettungswachen usw. beschränkte, muss daher in Zukunft auch der medizinische Teil dieser Aufgaben mehr Beachtung erhalten und eine Qualitätssicherung angestrebt werden. Diesem Zweck dient die verpflichtende Einführung des „Ärztlichen Leiters Rettungsdienst". Die heutigen notfallmedizinischen Möglichkeiten können nur durch den Einsatz entsprechend qualifizierter Notärzte zum Vorteil der betroffenen Patienten umgesetzt werden. Der Entwurf sieht daher ­ nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Schwierigkeiten im Aufbau und Betrieb von Notarztsystemen ­ in § 23 RettDG eine eigene neue Vorschrift zur Regelung dieses Bereichs vor.

Da der Bereich des Notfalltransportes auch in Zukunft vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Daseinsvorsorge des Staates für die in eine medizinische Notlage geratenen Bürgerinnen und Bürger zu betrachten ist, wird für die Genehmigung in diesem Bereich grundsätzlich an den bisherigen „Zulassungsbeschränkungen" festgehalten. Aufgrund der Beibehaltung der „organisatorischen Einheit" zwischen Notfall- und Krankentransport verbleibt es auch bei der Berücksichtigung des Krankentransportes bei der notwendigen Abwägung der unterschiedlichen Interessen. Dieses Verfahren ist auch angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-475/99 zur Vereinbarkeit des § 18 Abs. 3 RettDG mit Artikel 86 Abs. 2 in Verbindung mit den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrages im Hinblick auf europarechtliche Wettbewerbsvorschriften als EGkonform anzusehen.

Es ist beabsichtigt, nach zwei Jahren eine retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung durchzuführen.

Im Anhörverfahren haben die Verbände und Organisationen der beabsichtigten Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes im Grundsatz zugestimmt. Soweit wie möglich wurde den Anregungen Rechnung getragen und der Entwurf angepasst.

So wurde die Altersgrenze auf Wunsch des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz e. V. flexibilisiert. Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst soll nicht mehr automatisch mit Vollendung des 60. Lebensjahres enden, sondern kann auf Wunsch des Betroffenen bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres verlängert werden, wenn die Gemeinde dies für erforderlich hält und die gesundheitliche Eignung vorliegt. Obwohl diese Forderung in den Feuerwehren nicht unumstritten ist, sollte ihr entsprochen werden, zumal sie nur für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und nur auf freiwilliger Basis gilt.

Der Anregung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz, das Wahlverfahren für ehrenamtliche Führungskräfte in der Feuerwehr dahingehend zu modifizieren, dass auch ein Beauftragter des Bürgermeisters das Wahlverfahren durchführen kann, wurde entsprochen.

Die Forderung des Verbands Werkfeuerwehren und betrieblicher Brandschutz in Rheinland-Pfalz und der BASF AG, für Industrieparks, in denen unterschiedliche Unternehmen tätig sind, auf freiwilliger Basis die Bildung einer gemeinsamen

Werkfeuerwehr zuzulassen, wurde ebenfalls berücksichtigt.

Damit ist eine flexible Reaktion auch der Gefahrenabwehrorganisation auf geänderte Unternehmensstrukturen möglich.

Im Interesse einer wirksamen Gefahrenabwehr soll künftig gesetzlich ausdrücklich geregelt werden, dass die Werkfeuerwehrangehörigen mit den betrieblichen Gefahren vertraut sind.

Auch der Anregung, Standards für Werkfeuerwehren durch die Streichung des Gebots der Verwendung genormter Ausrüstung zu flexibilisieren, wurde entsprochen.

Auf Wunsch des Deutschen Roten Kreuzes sollen Leitende Notärzte und Organisatorische Leiter künftig vom Landrat oder Oberbürgermeister im Benehmen mit den Hilfsorganisationen bestellt werden.

Auch die überwiegend redaktionellen Anregungen des Datenschutzbeauftragten zur Regelung des bereichsspezifischen Datenschutzes ­ etwa bei der Aufbewahrung von Leitstellenprotokollen ­ wurden berücksichtigt.

Nicht entsprochen wurde dagegen der Anregung des Deutschen Roten Kreuzes, die Zweckbindung der Feuerschutzsteuer aufzuheben, die nur für Zwecke des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes verwendet werden darf. Die Feuerschutzsteuereinnahmen sind in den letzten Jahren so dramatisch gesunken, dass die Zuwendungsanträge der kommunalen Aufgabenträger teilweise nur noch mit langen Vorlaufzeiten bedient werden können. Würden diese Steuermittel für allgemeine Katastrophenschutzaufgaben oder für sonstige Landesaufgaben verwendet, würde sich die Situation weiter zuspitzen, sodass das heutige leistungsfähige Feuerwehrsystem kaum mehr aufrechterhalten werden könnte.

Auch dem Vorschlag des Klinikums der Johannes GutenbergUniversität Mainz, das Land solle den Krankenhäusern künftig die Kosten der Selbsthilfekräfte erstatten, konnte nicht gefolgt werden. Die Träger solcher Einrichtungen sind verpflichtet, alles Zumutbare für die Sicherheit der ihnen anvertrauten Patienten zu unternehmen. Hierzu gehört auch die Vorhaltung von Selbsthilfekräften zur Mithilfe bei der Rettung Betroffener und zur Einweisung der Feuerwehr und der anderen Hilfsorganisationen im Falle eines Brandes oder einer anderen Gefahr. Im Landeshaushalt stehen hierfür keine besonderen Mittel zur Verfügung.

Im Anhörverfahren zum Rettungsdienstgesetz haben sich insbesondere das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Rheinland-Pfalz (DRK) sowie die Fachgruppe Rettungsdienst der Gewerkschaft ver.di nachdrücklich gegen die Herausnahme der klinikinternen Krankentransporte aus dem Rettungsdienstgesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) ausgesprochen. Die Auslastung ohnehin vorzuhaltender Krankentransportwagen werde verringert, die Qualität dieser Beförderungen verschlechtere sich zu Lasten der Patienten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Sanitätsorganisationen sich mit ihrem Potenzial selbstverständlich am Wettbewerb um derartige Beförderungen beteiligen können. Zudem bedeutet der eventuelle Einsatz privater Unternehmer nicht zwangsläufig einen Qualitätsverlust.