Auch im Jahr 1999 folgte der SWR mit seinem Tarifabschluss dem öffentlichen Dienst

Insgesamt folgen die Tarifabschlüsse des SWR im Wesentlichen der Entwicklung im öffentlichen Dienst. Mit Übernahme der SDR und SWF-Regelungen in die Vergütungstabelle des SWR im Jahr 1998 lag der Abschluss mit linearen Erhöhungen ab 1. Juli 1998 in Höhe von 2 % hinsichtlich Orientierung und Auswirkung zwar über dem Tarifabschluss im öffentlichen Dienst mit einer linearen Erhöhung um 1,5 %. Zur Angleichung an den öffentlichen Dienst wurde allerdings die Laufzeit des Gehaltstarifvertrags um drei Monate verlängert.

Auch im Jahr 1999 folgte der SWR mit seinem Tarifabschluss dem öffentlichen Dienst. Zwar hat der SWR die Gehälter schon ab

1. November 1999 erhöht. Dafür hat er jedoch auf die im öffentlichen Dienst vereinbarte Einmalzahlung verzichtet und lediglich eine lineare Erhöhung um 3,0 % vorgenommen. Im Ergebnis werden damit die 1999 entstandenen Mehrkosten schrittweise abgebaut.

Beschäftigungsbedingungen ­ Manteltarifvertrag

Die Beschäftigungsbedingungen der fest Angestellten regelt der Manteltarifvertrag für den Südwestrundfunk (SWR-MTV) vom 30. September 1998 in der Fassung des Tarifvertrags vom 1. Februar 2001.

Mit der Fassung vom 30. September 1998 war zunächst eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen SDR- und SWF-Regelungen vorgenommen worden:

­ Übernahme des SDR-Stundensolls von 39 Stunden bei der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (SWF: 38,5 Std.).

­ Verkürzung der Vorrückungszeiten innerhalb der Vergütungsgruppen in den Stufen a und b auf ein Jahr und Verlängerung in der Stufe g auf drei und in Stufe h auf vier Jahre. In den Stufen c bis f finden die Stufenvorrückungen unverändert im Turnus von zwei Jahren statt (SWF: alle zwei Jahre ­ Endstufe nach weiteren sechs Jahren; SDR: bis zur Endstufe alle zwei Jahre).

­ Festlegung des Anspruchs auf Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschläge und Zeitzuschläge bis einschließlich Vergütungsgruppe 11 und drei freie Tage pro Kalenderjahr für Arbeitnehmer in Vergütungsgruppe 12 (SDR: kein Anspruch ab Vergütungsgruppe 4 [vergleichbar mit SWR-Vergütungsgruppe 11]; SWF: kein Anspruch für Arbeitnehmer der Vergütungsgruppen XII A und XII B).

­ Gewährung des Familienzuschlags in Höhe des halben Satzes bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als der Hälfte der üblichen Arbeitszeit und in Höhe des vollen Satzes bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (zuvor entsprechende prozentuale Minderung bei regelmäßig verkürzter Arbeitszeit). Damit verbunden sind Reduzierungen im Katalog der Arbeitsbefreiungsvorschriften.

Die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen weiteren Änderungen beinhalten folgende Regelungen:

­ Kein Anspruch auf Beihilfen für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2000 in die Anstalt eingetreten sind.

­ Gewährung von Jubiläumszuwendungen und je eines freien Tages nach 25- oder 40-jähriger Betriebszugehörigkeit entsprechend den Regelungen im öffentlichen Dienst für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2000 in den SWR eingetreten sind (SDR: ein Monatsgehalt und je acht freie Tage; SWF: ein Monatsgehalt und fünf oder zehn freie Tage).

­ Arbeitsvertragliche Pflicht aller Arbeitnehmer zum Führen von dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugen und Wegfall der Vergütungen für Selbstfahrer.

­ Streichung der Abfindung von 5 % der während der Vertragsdauer bezogenen Grundvergütung bei Beendigung von befristeten Arbeitsverhältnissen mit zusammenhängender Vertragsdauer von mehr als zwölf Monaten.

­ Abschaffung von Sonderzahlungen bei Urlaub und Krankheit.

Die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderungen des SWR-MTV, insbesondere die Begrenzung der Beihilfe-Berechtigung und die Reduzierung der Ansprüche bei Dienstjubiläen, haben auf Grund der Beschränkung auf Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 2000 in die Anstalt eingetreten sind, allerdings kurzfristig keine oder nur begrenzte finanzielle Auswirkungen.

Vergütungsregelungen

Am 1. Oktober 1998 trat der „Vergütungstarifvertrag zur Gehaltsstruktur" in Kraft. Die Vergütungstabelle geht von 14 Vergütungsgruppen aus. Die Gesamtspannweite der Vergütung erstreckt sich von Vergütungsgruppe 1 Stufe „a" bis Vergütungsgruppe 14 Stufe „i". Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen können in Vergütungsgruppe 14 durch Einzelentscheidung des Intendanten drei weitere, fiktive Vergütungsstufen (j, k und l) gewährt werden.

Die durchschnittlichen monatlichen Vergütungen (ohne Zulagen und Zuschläge und ohne Ausgleichszahlungen) erreichten zum 31. Dezember 2000 folgende Beträge:

Landtag Rheinland-Pfalz ­ 14. August 1998 in Kraft getreten war. Er sicherte den Beschäftigten eine weitestgehende Besitzstandswahrung. Die Überleitung erfolgte innerhalb einzelner Berufsgruppen laufbahnorientiert 8). Übergeleitet wurde in die Vergütungsstufe, die derjenigen vorausgeht, deren Grundvergütung zum Überleitungszeitpunkt erstmals höher war als die bisherige Grundvergütung. Die Differenz zur bisherigen Grundvergütung wird als dynamisierte Ausgleichszulage gezahlt. Ausgleichszulagen werden auch dann gezahlt, wenn die bisherige Grundvergütung die Endvergütung der neuen Vergütungsgruppe übersteigt oder wenn der Zeitraum bis zum Erreichen der letzten Vergütungsstufe verlängert wurde.

Im Vergleich zu den Vorgängeranstalten hat sich die Vergütungsstruktur des SWR (durchschnittliches Grundgehalt ohne Zulagen und Zuschläge und ohne Ausgleichszulagen) wie folgt verändert: Übersicht 17: Vergleich der Gehaltsstrukturen von SDR/SWF (1997) und SWR (2000)

7) Ohne Intendant, Geschäftsleitung und Bereiche mit besonderem Tarifvertrag (z. B. Klangkörper, Kasino-Mitarbeiter).

8) Die Laufbahn beinhaltet die Vergütungsgruppen, die eine Berufsgruppe bisher umfasste bzw. im Vergütungssystem des SWR umfasst.

Die dargestellte Entwicklung zeigt eine deutliche Tendenz zur Verlagerung auf höher eingruppierte Mitarbeiter. Nach Bereinigung um die im Zeitraum zwischen 1997 und 2000 eingetretenen Tariferhöhungen hat sich der Anteil der Mitarbeiter mit monatlichen Durchschnittsvergütungen von über 9 000 DM sowie zwischen 6 000 DM und 9 000 DM merklich erhöht, und zwar um 13,7 % und 18,8 %. Zugleich ist der Anteil der Mitarbeiter mit Durchschnittsgehältern unter 6 000 DM deutlich zurückgegangen (­ 13,9 %).

Nach Darstellung der Anstalt ist dies auf in der Regel höher zu bewertende Steuerungs- und Koordinierungsfunktionen zur Bewältigung der Zunahme an freien Mitarbeitern und an Fremdleistungen zurückzuführen. Die Steuerung des Mittel- und Personaleinsatzes habe mitunter erhebliche finanzielle wie auch qualitative Konsequenzen.

Die dynamisierten Ausgleichszahlungen nehmen in vollem Umfang an linearen Gehaltssteigerungen teil. Sie werden ferner uneingeschränkt beim 13. Monatsgehalt und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall berücksichtigt. Sie werden nur mit Stufenaufrückungen abgebaut.

Die Rechnungshöfe halten diese als Besitzstandsregelung tarifvertraglich geregelte Handhabung wegen ihrer Auswirkungen für nicht unbedenklich. So sollte bei tarifvertraglichen Vereinbarungen versucht werden, die dynamisierte Ausgleichszahlung auch bei Höhergruppierungen mit abzubauen. Im Übrigen stellt es keine unzumutbare Härte dar, wenn eine Endvergütung in der jeweiligen Vergütungsgruppe beim SWR niedriger ist als die frühere Endvergütung oder wenn der Zeitraum bis zum Erreichen der letzten Vergütungsstufe verlängert wird.

Altersversorgung

Als Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Eigenvorsorge gibt die Anstalt Versorgungszusagen auf der Grundlage von Tarifverträgen oder Dienstvereinbarungen im tariflichen Bereich und von Einzelarbeitsverträgen im außertariflichen Bereich. Die zum 31. Dezember 2000 erteilten Versorgungszusagen verteilten sich wie folgt: Übersicht 18: Beschäftigte des SWR nach Art der Versorgungszusagen (31.

Versorgungsordnung (VO)

Die Versorgungszusagen beruhen auf folgenden Tarifverträgen oder Dienstvereinbarungen:

1. Versorgungsberechtigte mit Diensteintritt bis 31. Dezember 1991 beim SDR: Versorgungsordnung und Dienstvereinbarung zur Versorgungsordnung vom 26. März 1979 mit Änderungen vom 5. Juni 1989 und 15. Dezember 1995 (SDR-VO 1979/1985).

2. Versorgungsberechtigte mit Diensteintritt ab 1. Januar 1992 beim SDR: Dienstvereinbarung über eine Versorgungsordnung des SDR vom 11. Dezember 1991 (SDR-VO 1992).

3. Versorgungsberechtigte mit Diensteintritt bis 31. Dezember 1992 beim SWF: Dienstvereinbarung ­ Versorgungsordnung ­ des SWF vom 2. Januar 1985 mit Änderungen vom November 1993 und 15. Dezember 1997 (SWF-VO 1985).

4. Versorgungsberechtigte des früheren SWF mit Diensteintritt ab 1. Januar 1993 sowie alle Neueintritte des SWR ab 1. Oktober 1998: ARD-Versorgungstarifvertrag vom 23. Juni 1997 (ARD-VO). Diese Versorgungsregelung gilt im Rahmen der Gleichbehandlung der Beschäftigten in den Kantinen des SWR für alle Kantinenmitarbeiter des SWR ab 1. Januar 1993.

5. Einzelvereinbarungen:

Für die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Hauptabteilungsleiter gelten aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen besondere Versorgungsregelungen.

Die unter 1. und 3. genannten Versorgungsordnungen beruhen auf dem Prinzip des Gesamtversorgungsanspruchs. Dieser wird auf der Grundlage der anrechnungsfähigen Versorgungsdienstzeiten, des ruhegeldfähigen Einkommens und unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der errechneten Rente aus der bestehenden oder angenommenen Gruppenversicherung oder gleichgestellter Versicherungen und Versorgungseinrichtungen berechnet. Der Höchstversorgungssatz nach der jeweiligen Versorgungsordnung wird je nach Eintrittsdatum der Beschäftigten nach 30 (s. 3.), 35 (s. 1.) oder 45 (s. 1.) Jahren anrechnungsfähiger Dienstzeit erreicht. Die Gesamtversorgung ist auf 69 % (s. 1.) oder 75 % (s. 3.) des Gehalts einschließlich Zulagen