Festsetzung von Dienst- und Versorgungsbezügen durch die Oberfinanzdirektion Koblenz

Unzutreffende Festsetzungen von Dienstbezügen für neu eingestellte Beamte und Richter führten zu fehlerhaften Zahlungen. Jährlich wurden 36 000 zu viel und 104 000 zu wenig gezahlt.

Aufgrund von Fehlern bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen wurden insgesamt 246 000 zu viel und 154 000 zu wenig gezahlt.

Das seit August 2001 zur Berechnung der Versorgungsbezüge eingesetzte Datenverarbeitungsprogramm wies Mängel auf.

1. Allgemeines:

Der Rechnungshof hat im Rahmen seiner regelmäßigen Prüfungen der Personalausgaben bei der Oberfinanzdirektion Koblenz ­ Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBV) ­ schwerpunktmäßig

­ die Festsetzung von Dienstbezügen der Beamten und Richter des Landes, die in den Jahren 1999 bis 2001 neu eingestellt worden waren,

­ die Anwendung der Ruhensregelungen des § 55 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern ­ Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)1) ­ auf Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen,

­ die Änderungsfestsetzungen von Versorgungsbezügen nach Einführung des neuen dialogisierten Abrechnungs- und Informationssystems (DV-Verfahren Daisy) untersucht.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Festsetzung von Dienstbezügen

Bei insgesamt 6 947 Neueinstellungen im Prüfungszeitraum wurden stichprobenweise 2 304 Fälle (33 %) geprüft. In 265 Fällen waren die Dienstbezüge unzutreffend festgesetzt:

­ Mehrfach wurde die Zahlung der Bezüge nicht an dem Tag aufgenommen, an dem die Ernennung wirksam geworden war.

Teilzeitbeschäftigten Beamten wurden die Bezüge nicht im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Der Zuschlag zum Ausgleich unterschiedlicher Kaufkraft der Bezüge am ausländischen Dienstort und der Bezüge im Inland wurde falsch berechnet.

­ Das für die Höhe des Grundgehalts maßgebende Besoldungsdienstalter war nicht korrekt ermittelt. Die Möglichkeit einer automationsgestützten Überwachung des vorläufig festgesetzten Besoldungsdienstalters wurde nicht in allen Fällen genutzt.

­ Familienbezogene Anteile beim Familienzuschlag wurden unzutreffend berechnet. Stellenzulagen für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen wurden bestimmungswidrig nicht oder nicht in zutreffender Höhe gewährt.

­ Urlaubsgeld wurde verschiedentlich ohne Rechtsgrund gezahlt. In mehreren Fällen unterblieb die Zahlung von Urlaubsgeld, obwohl ein Anspruch bestand.

Die unzutreffenden Festsetzungen der Dienstbezüge führten zu fehlerhaften Zahlungen. Jährlich wurden 36 000 zu viel und 104 000 zu wenig gezahlt.

Festsetzung von Versorgungsbezügen

Anwendung der Ruhensregelungen

Die Versorgungsbezüge von Witwen und Witwern, die gleichzeitig Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG2) erhalten, ruhen, soweit die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze überschritten wird.

Auf die Versorgungsbezüge sind Rentenansprüche, die auf eigener Beschäftigung oder Tätigkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auch auf freiwilliger Versicherung oder auf einer Höherversicherung beruhen, nicht anzurechnen.

1) Vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 3839) i. d. F. vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1800).

2) Das sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

Geprüft wurden 2 404 Zahlfälle. In 235 Zahlfällen wurden unzutreffende Festsetzungen festgestellt:

­ Die Ruhensregelungen und die Bestimmungen über einen Härteausgleich, Strukturausgleich oder Anpassungszuschlag wurden verschiedentlich nicht oder nicht korrekt angewandt.

­ Unzutreffende Rentenbeträge wurden auf die Versorgungsbezüge angerechnet.

­ Mögliche Ansprüche auf Zusatzrenten, die auf die Versorgungsansprüche anzurechnen sind, wurden nicht überprüft.

Die unzutreffenden Festsetzungen der Versorgungsbezüge führten zu fehlerhaften Zahlungen. Es wurden 82 000 zu viel und 68 000 zu wenig gezahlt.

Änderungsfestsetzungen von Versorgungsbezügen nach Einführung eines neuen Datenverarbeitungsprogramms

Zum 1. August 2001 wurde das DV-Verfahren Daisy, das vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg für den Bereich Versorgung übernommen worden war, eingeführt.

In die Prüfung wurden 1 335 Zahlfälle einbezogen, die nach Einführung dieses Verfahrens bearbeitet worden waren. In 354 Fällen waren die Festsetzungen unzutreffend:

­ Erwerbseinkommen3) und Erwerbsersatzeinkommen4) aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und aus einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes wurden in einigen Fällen nicht korrekt auf die Versorgungsbezüge von Ruhestandsbeamten, Witwen und Waisen angerechnet.

­ Beim Zusammentreffen mehrerer eigener Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst wurden die Höchstgrenzen, bis zu denen die früheren Versorgungsbezüge zu zahlen sind, teilweise falsch ermittelt. Gleiches war festzustellen bei Ruhestandsbeamten, die nach ihren Versorgungsbezügen noch einen weiteren Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Leistung erworben hatten.

­ Auf Unterhaltsbeiträge für Witwen, geschiedene Ehefrauen oder sonstige Berechtigte wurden Einkünfte nicht immer zutreffend angerechnet.

­ Bei der Gewährung von Sonderzuwendungen („Weihnachtsgeld") wurde der neben dem Grundbetrag zustehende Sonderbetrag für Kinder teilweise doppelt gezahlt.

­ Wiederaufgelebte Ansprüche auf Witwengeld wurden fehlerhaft festgesetzt.

­ Bei linearen Erhöhungen war die zeitnahe Anpassung der Versorgungsbezüge für Versorgungsempfänger, die zusätzlich noch ein Einkommen oder eine zweite Versorgungsleistung erhielten, nicht gewährleistet.

­ Bei der Ermittlung des Familienzuschlags für Versorgungsempfänger war nicht sichergestellt, dass die Zahlungen den gesetzlichen Vorschriften entsprachen, weil die Arbeitgeber sich nicht gegenseitig unterrichtet hatten.

­ Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung von Waisengeld an Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres wurden nicht immer zutreffend ermittelt.

­ Das DV-Verfahren wies Mängel auf, die zu Fehlern bei der Berücksichtigung der Ruhensregelungen und der Anrechnung von Einkommen führten.

Fehlerhafte Zahlungen waren die Folge. Es wurden 164 000 zu viel und 86 000 zu wenig gezahlt.

Die Oberfinanzdirektion hat mitgeteilt, dass die unzutreffend festgesetzten Dienst- und Versorgungsbezüge korrigiert, Nachzahlungen geleistet und Überzahlungen ­ soweit rechtlich möglich ­ zurückgefordert worden seien. Soweit Fehler auf Rechtsunsicherheit von Bearbeitern beruhten, sei der Mangel durch eingehende Sach- und Rechtsaufklärung behoben worden. Die Einführung des neuen DV-Verfahrens und die Überleitung des laufenden Zahlfallbestandes in dieses System habe anfangs zu Schwierigkeiten und in Teilbereichen auch zu Rückschritten gegenüber dem vorher verwendeten Programm geführt.

Das neue Programm sei jedoch in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zwischenzeitlich verbessert worden.

3) Das sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Landund Forstwirtschaft.

4) Das sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (z. B. Mutterschaftsgeld, Krankengeld).

3. Folgerungen:

Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) die unzutreffend festgesetzten Dienst- und Versorgungsbezüge ­ soweit rechtlich möglich ­ zu korrigieren,

b) das zur Berechnung der Versorgungsbezüge eingesetzte Datenverarbeitungsprogramm zu verbessern.

Nr. 10 Leistungsvergleich zwischen Finanzämtern

Die Einführung des Leistungsvergleichs zwischen Finanzämtern erforderte einen aufwendigen Personaleinsatz.

Die Qualität der Arbeit der Steuerverwaltung kann nicht allein mit Hilfe des Leistungsvergleichs beurteilt werden.

Der Leistungsvergleich wurde flächendeckend eingeführt, bevor die Versuchsphase hinreichend ausgewertet worden war.

Eine Kosten-Nutzen-Analyse fehlt.

1. Allgemeines:

Die Rahmenbedingungen der Steuerverwaltung sind gekennzeichnet durch das immer komplexer werdende Steuerrecht, komplizierter werdende Sachverhalte, hohe Fallzahlen, zunehmenden Steuerwiderstand bei steigenden Ansprüchen an die Serviceleistungen und damit verbundene steigende Anforderungen an die Kompetenz der Sachbearbeitung bei gleichzeitigem Rückgang der Zahl der Mitarbeiter. Angesichts dieser Rahmenbedingungen wird es zunehmend schwieriger, den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen und den Prinzipien der Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitnähe sowie der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung gerecht zu werden1).

Vor diesem Hintergrund hat Rheinland-Pfalz als erstes Land zum 1. Januar 2003 das Projekt „Leistungsvergleich zwischen Finanzämtern" nach einer Erprobung bei den Finanzämtern Alzey, Frankenthal, Trier und Wittlich flächendeckend für den Kernaufgabenbereich der Steuerverwaltung eingeführt. Der Leistungsvergleich, der von der Bertelsmann Stiftung in Zusammenarbeit mit den Ländern Bayern und Sachsen entwickelt wurde, soll durch Leistungsmessung und Vergleich zwischen den einzelnen Finanzämtern u. a. zu einer verbesserten Arbeitsweise beitragen2).

Der Rechnungshof hat sich im Rahmen einer Orientierungsprüfung über den Stand des Verfahrens informiert. Die Prüfung diente dazu, einen ersten Einblick in das Verfahren sowie Erkenntnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit des Leistungsvergleichs zu gewinnen.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Beschreibung des Verfahrens

Die Steuerung der Verwaltung hat vier Ziele:

­ hoher Zielerreichungsgrad bei der Auftragserfüllung,

­ wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben,

­ Zufriedenheit der „Kunden" mit der Steuerverwaltung,

­ Zufriedenheit der Mitarbeiter.

Als Grundlage für das Berichtswesen im Leistungsvergleich dient eine Kosten- und Leistungsrechnung, die um Kennzahlen zur Auftragserfüllung sowie zur Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit ergänzt wird.

Das Verfahren wurde zunächst in den Arbeitnehmer- und allgemeinen Veranlagungsstellen, den Rechtsbehelfsstellen und den Service-Centern eingesetzt. Einige Betriebsprüfungs- und Körperschaftsteuerstellen befinden sich zurzeit in einer Erprobungsphase. Bußgeld- und Strafsachen- sowie Steuerfahndungsstellen und weitere Aufgabenbereiche sollen folgen. Schließlich soll es auf möglichst alle Arbeitsbereiche der Finanzämter ausgedehnt werden.

1) Vgl. Projekt Finanzverwaltung PROFIN, Strategie mit Zukunft, eine Information des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 2004, S. 4.

2) Inzwischen haben sich weitere Länder dem Verfahren angeschlossen.