Kredit

Zu Ziffer 3.2 Buchstabe d): Künftig werden entsprechend der Forderung des Landesrechnungshofs Vereinbarungen mit Dritten über Kostenteilungen und Entschädigungsleistungen schriftlich getroffen. Nach Mitteilung der Regionalstelle wurde im Rahmen der Besprechungen vor Ort über die Kostenbeteiligung regelmäßig zwischen der Stadt Bad Kreuznach und der Regionalstelle Koblenz Einvernehmen erzielt.

Zu Ziffer 3.2 Buchstabe e):

Wie die Regionalstelle Koblenz angeführt hat, handelte es sich beim Hochwasserschutz Bad Kreuznach um eine sehr komplexe Maßnahme in beengter Siedlungslage und mit historischer Bausubstanz, die einer Vielzahl von einzelfallspezifischen, kurzfristigen Entscheidungen bedurfte. Ein Großteil der tatsächlichen Gegebenheiten war vorab nur schwer abzuschätzen und ergab sich erst während der Bauausführung. Diese Unwägbarkeiten konnten weder in der Planung noch in der Bauvorbereitung und Ausschreibung berücksichtigt werden.

Zu Ziffer 3.2 Buchstabe f) i. V. m. Ziffer 3.1 Buchstabe c):

Eine berichtigte Kostenzuordnung der Ingenieurhonorare für den städtebaulichen Bereich wird seitens der Regionalstelle vorgelegt.

Zusammenfassend ist vor allem anzumerken, dass durch das aufgrund der großen Hochwassergefährdung sehr zügige Vorgehen bei der Bauabwicklung, Schäden von über 20 Mio. EUR im Stadtgebiet (siehe Schadenspotenzialstudie) verhindert wurden, die sonst bei dem Hochwasser im Januar 2003 nicht hätten abgewendet werden können.

Zu Textziffer 22: Maßnahmen bei längerfristigen Erkrankungen beamteter Lehrkräfte

Zu Ziffer 3.2 Buchstabe a):

Durch an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gerichtete Anwendungsrichtlinien wurde dafür gesorgt, dass die Handhabung von § 11 Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO), also der Vorschrift, durch welche im Falle vorübergehender eingeschränkter Dienstfähigkeit die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft vorübergehend reduziert werden kann, um so die volle Dienstfähigkeit wiederzuerlangen, gestrafft und restriktiver als in Einzelfällen in der Vergangenheit ausgestaltet wird. Grundsätzlich gilt nunmehr, dass eine vorübergehende Reduzierung des Unterrichtsstundenmaßes nur für sechs Monate erfolgen kann und im Falle eines entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens einmalig um sechs Monate verlängert werden kann.

Andere Forderungen des Landesrechnungshofs sind aus Sicht der Landesregierung derzeit nicht erfüllbar:

Eine weitere Verkürzung der Anwendung des § 11 LehrArbZVO auf nur einmalig sechs Monate führt zu unerwünschten Ergebnissen, wenn nach einem amtsärztlichen Gutachten zu erwarten steht, dass eine Lehrkraft in wenigen Monaten wieder voll dienstfähig sein wird. Bestünde dann nicht die Möglichkeit einer nochmaligen Reduzierung des Unterrichtsdeputates, so müssten Maßnahmen zur Ruhestandsversetzung bzw. zur Festsetzung der Teildienstfähigkeit gemäß § 56 a Landesbeamtengesetz (LBG) ergriffen werden. Diese Maßnahmen sind aber ihrer Natur nach gerade auf solche Fälle zugeschnitten, in denen mit einer Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit dauerhaft nicht gerechnet werden kann. § 56 a LBG stellt nach seinem Wortlaut die letzte Maßnahme vor der Ruhestandsversetzung dar, ist aber nicht als Maßnahme zu vorübergehenden Unterbringungen von demnächst wieder dienstfähig werdenden Lehrkräften geeignet. Die Struktur der rechtlichen Regelungen ist so gestaltet, dass in Fällen, in denen die Dienstfähigkeit demnächst wieder zu erwarten ist, § 11 LehrArbZVO herangezogen wird. Ist mit einer Wiederherstellung der vollen Schuldienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen, wird § 56 a LBG (Teildienstfähigkeit) herangezogen; ist dauerhaft überhaupt keine Dienstfähigkeit zu erreichen, erfolgt die Ruhestandsversetzung. Für das Land liegt das primäre Interesse darin, die volle Dienstfähigkeit einer Beamtin bzw. eines Beamten wieder zu erreichen, daher ist ein Verfahren vorzugswürdig, in dem dieses Ziel im Vordergrund steht.

Zu Ziffer 3.2 Buchstabe b):

Eine Übertragung auch der Untersuchungen gemäß § 11 LehrArbZVO auf die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle ist bedenkenswert. Allerdings hat die Untersuchungsstelle erst im Oktober 2004 die Untersuchungen zur Feststellung der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit der Beamtinnen und Beamten übernommen. Daher sollte zunächst die Entwicklung dort namentlich in Bezug auf Verfahrenslänge und Untersuchungsgüte abgewartet werden.

Zu Ziffer 3.2 Buchstabe c):

Nach Auffassung der Landesregierung ist die nachträgliche Reaktivierung von bereits in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten nur in absoluten Ausnahmefällen realistischerweise Erfolg versprechend. Dies gilt auch dann, wenn den Betroffenen eine Pflicht zur Teilnahme an Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auferlegt würde. Durch die Übertragung der Untersuchungen zur Feststellung der Dienstfähigkeit auf die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle ist damit zu rechnen, dass

Ruhestandsversetzungen nur nach sorgfältigster Prüfung erfolgen. Bereits jetzt wird in einer Reihe von Fällen eine Nachuntersuchung nach einer festgelegten Zeit vorgenommen. Weitere rechtliche Maßnahmen im Sinne der vom Landesrechnungshof erhobenen Forderungen versprechen daher keinen zusätzlichen Erfolg.

Zu Textziffer 23: Organisation und Personaleinsatz an Ganztagsschulen in Angebotsform

Zu Ziffer 3 Buchstabe a):

Das Ganztagsschulprogramm ist ein herausragendes bildungspolitisches Projekt. Entsprechend den Ankündigungen zu Beginn der Legislaturperiode wurden für die 300 vorgesehenen Ganztagsschulen 15 Mio. EUR in 2002, 35 Mio. EUR in 2003 und 50 Mio. EUR in 2004 etatisiert. Damit wurde optimale Vorsorge getroffen, was auch für die etatisierten Planstellen gilt. Mit den im Doppelhaushalt 2005/2006 vorgesehenen 53 Mio. EUR in 2005 und 60 Mio. EUR in 2006 ist es nun möglich, nicht nur die bereits errichteten bzw. zum Schuljahresbeginn startenden Ganztagsschulen zu finanzieren, sondern auch einen weiteren Antragstermin im September 2005 vorzusehen. Das Ganztagschulprojekt befindet sich noch immer in der Aufbauphase und die Bedarfe können sich an den einzelnen Schulen von Jahr zu Jahr ändern.

Die für das Projekt im Rahmen der Haushaltsplanungen vorgesehenen Landesmittel wurden in den vergangenen Jahren nicht ausgeschöpft. Die Unsicherheiten in der Kalkulation der Aufbauphase, aber auch die von den Schulen getroffenen Entscheidungen zur Organisation und Personalstruktur führten zu unterschiedlichen ­ meist niedrigeren ­ Kostenverläufen. Hinzu kommt auch, dass in der frühen Aufbauphase Probleme bei der Zuordnung der Kosten bestanden. Dieses Problem ist mittlerweile behoben.

Die gegenseitig deckungsfähigen Personalausgaben des Schulbereichs sind als ein in sich geschlossenes Budget zu betrachten. Es ist deshalb logische Konsequenz, dass Personalmittel, die an einer Stelle des Haushalts nicht abgeflossen sind, im Rahmen des Haushaltsabschlusses dort eingesetzt werden, wo eine Deckung erforderlich ist. Gleiches gilt, wenn nicht abgeflossene Mittel im Rahmen des Haushaltsabschlusses in insgesamt finanzpolitisch notwendige Bewirtschaftungsmaßnahmen fließen, um die Nettokreditaufnahme zu begrenzen. Dabei war und ist gewährleistet, dass den Ganztagsschulen die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen.

Im Übrigen werden die Anregungen des Landesrechnungshofs zur Etatisierung in die Überlegungen zur Aufstellung des Doppelhaushalts 2007/2008 einbezogen.

Zu Ziffer 3 Buchstabe b):

Den Ganztagsschulen ist es gemessen in Zeit ausdrücklich erlaubt, die Gruppengröße innerhalb ihres Budgets eigenverantwortlich zu bestimmen. Berechnungsgrundlage der Zuweisung nach verbindlicher Formel ist die Gruppengröße von 18. Wenn nun sehr kleine Gruppen bei bestimmten Angeboten aus pädagogisch-organisatorischen Gründen gebildet werden (z. B. kleine Gruppenräume mit einer geringen Zahl von Arbeitsplätzen), muss eine Schule in anderen Bereichen zwangsläufig größere Gruppen organisieren, um den Budgetrahmen nicht zu überschreiten. Sie hat aber auch die Möglichkeit, „teuerere" Lehrerwochenstunden in Geldmittel zu tauschen, um mehr Personen beschäftigen zu können, die „preiswerter" sind. Damit kann sie die Gruppengröße wieder reduzieren und eine breitere Palette von Angeboten organisieren. Solche Fälle zeigen, dass die Organisation kleinerer Gruppen nicht immer mit höheren Kosten verbunden sein muss. Der Einsatz von Lehrkräften in sehr großen Gruppen kann sehr viel „teurer" sein als der Einsatz von „preiswerten" Dienstleistern in sehr kleinen Gruppen.

Die Schulen brauchen einen sehr weiten Entscheidungsspielraum, um pädagogisch sinnvolle Lösungen mit dem nach den geltenden Kriterien auszuwählenden Personal zu realisieren. In der Regel haben die Schulen im unterrichtsnahen oder -ergänzenden Bereich in erster Linie Lehrkräfte eingesetzt, in anderen Angeboten eher pädagogische Fachkräfte und sonstiges Personal. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass sich die Kostenbelastung einer Schule (oder auch die Kosten pro Schüler an dieser Schule) sehr stark von der Kostenbelastung einer anderen Schule unterscheidet, selbst wenn sie zur gleichen Schulart gehört. Dies gilt bereits für den Regelbetrieb, in dem grundsätzlich nur Lehrkräfte eingesetzt sind, die zwar der gleichen Laufbahn angehören, jedoch aufgrund ihres Lebens- und Dienstalters, ihres Familienstandes, ihrer Kinderzahl völlig unterschiedlich vergütet/besoldet werden. In der Ganztagsschule müssen die Unterschiede zwangsläufig größer sein, weil ­ wie oben erwähnt ­ nicht nur Lehrkräfte eingesetzt werden, sondern mit ganz unterschiedlichen Anteilen von Schule zu Schule auch anderes Personal. Die Landesregierung wird weiterhin alle Möglichkeiten nutzen, um im Rahmen von Beratung und Unterstützung Schulen auf eine sparsame Mittelbewirtschaftung hinzuweisen.

Zu Ziffer 3 Buchstabe c): Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften können mit einer aufgrund von Ausbildung und Erfahrung differenzierten Schwerpunktsetzung alle in einer Ganztagsschule anfallenden Aufgaben übertragen werden. So gibt es Lehrkräfte, die auch Aufsichts- und Betreuungsfunktionen ausüben, andererseits pädagogische Fachkräfte, die auch unterrichtlich eingesetzt sind. Die Durchmischung der Aufgaben entspricht der Personalkonzeption der Ganztagsschule; sie fördert den notwendigen Austausch im Kollegium und stärkt die Kooperation unter Fachkräften, die aus unterschiedlichen Bereichen stammen und in bestimmten Kompetenzbereichen besondere Stärken haben, weiterentwickeln und sogar „hinzugewinnen" können (Multiprofessionalität). Ein weiterer Vorteil ist, dass die Fachkräfte Kinder und Jugendliche in unterschiedlichen Arbeitszusammenhängen erleben und beurteilen können.

Die vom Landesrechnungshof vorgeschlagene Differenzierung von schulischen Aufgaben, die sich nach dem Zeitaufwand richten sollte und die ­ so die Vorstellungen des Landesrechnungshofs ­ damit möglich werdende unterschiedliche Anrechnung auf Deputat bzw. Präsenzzeit ist nicht umsetzbar: Vor- und Nachbereitung, z. B. für eine Freizeitaktivität oder ein Projekt, kann eine Lehrkraft in sehr viel größerem Umfang in Anspruch nehmen (auch belastend wirken) als Entsprechendes für eine Unterrichtstätigkeit im gleichen Zeitrahmen. Sicher ist auch das Gegenteil möglich; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und der konkreten Aufgabenstellung im jeweiligen Zeitabschnitt. Unterrichtstätigkeit muss nicht per se mit höherem Aufwand verbunden sein als die Gestaltung außerunterrichtlicher Angebote.

In immer stärkerem Maße, insbesondere bei den rhythmisierten Ganztagsschulmodellen, wird der Stundentakt zugunsten einer starken Vernetzung unterschiedlicher Angebote aufgebrochen. D. h., unter Umständen kann beispielsweise innerhalb von zwei Zeitstunden an einem Wochentag eine Unterrichtseinheit, eine Übungs- und Wiederholungsphase, eine Zeit der Entspannung oder Bewegung und eine Zeit der Aufsicht sinnvoll untergebracht werden. Jede Phase stellt unterschiedliche Anforderungen an die Fachkraft und ist mit unterschiedlichem Aufwand verbunden; der Aufwand kann sich auch im Laufe eines Schuljahres bezogen auf jede Phase verändern. Das eingesetzte Personal muss sich diesen Gegebenheiten stellen und kann auch nicht darauf verweisen, dass die Ausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten nicht oder nur in geringem Umfang vermittelt hat, die aber für die Qualität der Arbeit von entscheidender Bedeutung sind. Deshalb führt die vom Landesrechnungshof gewünschte Aufschlüsselung von Tätigkeiten nach „ausbildungskonform" und „ausbildungsfremd" oder auch „mit mehr Zeitaufwand verbunden" bzw. „mit weniger Zeitaufwand verbunden" nicht weiter. Die Grenzen der unterschiedlichen Aufgabenbereiche sind fließend; eine strikte Zuordnung kann selbst von der in einem solchen Angebot eingesetzten Fachkraft nicht vorgenommen werden.

Zur Qualität der Tätigkeit einer pädagogischen Fachkraft während der Aufsichtszeit hat die Landesregierung bereits abschließend Stellung genommen. Eine solche Tätigkeit ist nämlich immer mit anderen Aufgaben verbunden, die ansonsten von Lehrkräften wahrgenommen werden; die Präsenzzeit von 29 Zeitstunden berücksichtigt dies. Pädagogische Fachkräfte, für die eine Präsenzzeit von 33 Zeitstunden vorgesehen ist, sind gerade nicht als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eingesetzt, die allein Verantwortung für eine Gruppe von Kindern haben. Sie arbeiten vielmehr regelmäßig im Team mit einer Förderschullehrkraft (siehe Ziffer 3.1 der vom Landesrechnungshof zitierten Verwaltungsvorschrift vom 22. Mai 1998).

Nicht zu den pädagogischen Fachkräften zählt das sonstige pädagogische Personal, also vor allem freie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie Fachkräfte von Verbänden und Vereinen, die mit der Ganztagsschule Vereinbarungen abgeschlossen haben, die auch die finanziellen Gegenleistungen für den Einsatz der Fachkräfte des entsprechenden außerschulischen Partners regeln. Zu den „Einsätzen" zählt auch die Übernahme von Aufsicht in Verbindung mit sonstigen Tätigkeiten, die auf besondere Bedürfnisse und Interessen von Kindern und Jugendlichen eingehen.

Zu Ziffer 3 Buchstabe d):

Die Landesregierung legt im Interesse von Kindern und Jugendlichen Wert darauf, dass ein eingerichteter Ganztagsschulbetrieb dauerhaft besteht. Die Landesregierung wird in jedem Falle alle Anstrengungen darauf richten, Angebote im Interesse einer größeren Akzeptanz und Zustimmung weiterzuentwickeln und zu stabilisieren. Über die Aufrechterhaltung eines Betriebs, der die Mindestteilnehmerzahl absehbar nicht mehr erreicht, wird zu entscheiden sein, wenn nach Abschluss der Aufbauphase gesicherte Erkenntnisse vorliegen. Bei der Entscheidung werden selbstverständlich Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beachtet.

Zu Textziffer 24: Meisterschule für Handwerker Kaiserslautern

Zu Ziffer 3.2 Buchstabe a):

Ob die Kurse auf die Vorbereitung auf die Meisterprüfung weiterhin als Weiterbildungsangebot angeboten werden, ist eine Entscheidung des Bezirksverbands. Der Bezirksverband könnte bereits jetzt Teilnehmerentgelte für Vorbereitungskurse auf die Meisterprüfung erheben, wenn er diese Vorbereitungskurse nicht mehr an der Meisterschule Kaiserslautern sondern an einer anderen Einrichtung des Bezirksverbands, z. B. der Pfalz-Akademie, anbieten würde. Solange die Meisterschule eine Schule im Sinne des Schulgesetzes ist, können für dort angebotene Vorbereitungskurse auf die Meisterprüfung keine Teilnehmerentgelte erhoben werden.

Ob insoweit eine Änderung des Schulgesetzes erfolgen soll, ist politisch zu entscheiden.

Zu Ziffer 3.2 Buchstabe b):

Da die Fachschule zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung eine Schulform ist, die es nur an der Meisterschule für Handwerker Kaiserslautern gibt und an keiner anderen Schule des Landes Rheinland-Pfalz, nimmt der Bezirksverband in diesem Falle keine Aufgabe wahr, die in den übrigen Landesteilen vom Land erfüllt wird. Insofern steht dem Bezirksverband für diese Schulform keine Landeszuweisung zu. Die Forderung des Landesrechnungshofs wird in den künftigen Landeshaushalten berücksichtigt.

Zu Ziffer 3.2 Buchstabe c) i. V. m. Ziffer 3.1:

Die Meisterschule hat eine lange Tradition. Dazu gehört, dass die Schülerinnen und Schüler, die an der Meisterschule auf die jeweilige Meisterprüfung vorbereitet werden,eine überproportionale Bestehensquote aufweisen,was sicherlich ein Indikator für eine gute und zielgerichtete Ausbildung ist.