Jugendamt

Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, in welcher Größenordnung bzw. aus welchen Gründen von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht worden ist?

Eine Ausnahmeregelung, wie in der Frage insinuiert, existiert nicht.

2. Wie viele Straftaten sind durch Schülerinnen oder Schüler an rheinland-pfälzischen Schulen begangen worden (aufgelistet nach Landkreisen bzw. Städten, Schulart, Delikt und ggf. Geschlecht der Tatopfer bzw. -verdächtigen)?

Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen.

Die zur Verfügung stehenden Zahlen ergeben sich aus den als Anlagen 1, 3 bis 7 (Straftaten) und Anlagen 8 bis 17 (Tatverdächtige) beigefügten Tabellen.

Diese beinhalten die Zahlen der an Schulen verübten Straftaten. Darunter fallen alle Delikte, die in Schulgebäuden, auf dem Schulgelände sowie auf dem Schulweg verübt wurden, aufgeschlüsselt nach den in der Legende (Anlage 2) bezeichneten statistischen Straftatengruppen (Obergruppen und Untergruppen).

3. Wie viele Straftaten sind zum Nachteil von Schülerinnen oder Schülern an rheinland-pfälzischen Schulen begangen worden (aufgelistet nach Landkreisen bzw. Städten, Schulart, Delikt und ggf. Geschlecht der Tatopfer bzw. -verdächtigen)?

Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen.

Die zur Verfügung stehenden Zahlen ergeben sich aus den als Anlagen 18 bis 27 beigefügten Tabellen. Hinsichtlich der in den Tabellen vorgenommenen Auflistung nach Straftatengruppen (Obergruppen und Untergruppen) wird auf die als Anlage 2 beigefügte Legende verwiesen.

4. Wie viele Straftaten sind durch Schülerinnen oder Schüler (nur Übersiedler) an rheinland-pfälzischen Schulen begangen worden (aufgelistet nach Landkreisen bzw. Städten, Schulart, Delikt und ggf. Geschlecht der Tatopfer bzw. -verdächtigen)?

Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen.

Übersiedler werden im Zusammenhang mit Kriminalität an Schulen in der PKS nicht gesondert ausgewiesen.

5. Wie viele Straftaten sind durch Schülerinnen oder Schüler (nur ausländische Staatsangehörige) an rheinland-pfälzischen Schulen begangen worden (aufgelistet nach Landkreisen bzw. Städten, Schulart, Delikt und ggf. Geschlecht der Tatopfer bzw. -verdächtigen)?

Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen.

Die Anzahl der ermittelten nichtdeutschen Tatverdächtigen, aufgelistet nach den einzelnen Deliktsbereichen, ergibt sich aus den Anlagen 13 bis 17. Da jeder Tatverdächtige für jeden Berichtszeitraum unabhängig von der Zahl der abgeschlossenen Ermittlungsvorgänge nur einmal gezählt ist, kann die Anzahl der von nichtdeutschen ebenso wie von deutschen Tatverdächtigen begangenen aufgeklärten Straftaten höher liegen.

6. Wie groß ist der Sachschaden, der an rheinland-pfälzischen Schulen durch Straftaten angerichtet wurde (aufgelistet nach Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, Schulart)?

Die im Zusammenhang mit Delikten an Schulen verursachte Schadenshöhe wird in der PKS nicht speziell ausgewiesen und ist auch nicht über andere polizeiliche Auswertesysteme recherchierbar.

7. Wie viele Fälle der Rauschgiftkriminalität wurden an rheinland-pfälzischen Schulen festgestellt (aufgelistet nach Landkreisen bzw. Städten, Tatbestand, Drogenart und -menge)?

Die Zahlen der bekannt gewordenen Fälle von Rauschgiftkriminalität, unterschieden nach allgemeinen Verstößen sowie nach illegalem Handel und Schmuggel, ergeben sich aus den als Anlagen 3 bis 7 beigefügten Tabellen. Die PKS selbst gibt keine Auskunft über Sicherstellungsmengen.

Die dem Landeskriminalamt für die Jahre 2000 bis 2004 mitgeteilten Fälle der Betäubungsmittelkriminalität (BtM) im Zusammenhang mit Schulen sind als Anlage 28 beigefügt. Hierin sind die Fallzahlen differenziert nach den jeweiligen Drogen und die Menge der sichergestellten Drogen ausgewiesen.

Die sichergestellten Drogen waren zumeist für den Eigenbedarf der Tatverdächtigen bestimmt. Bei Folgedurchsuchungen hat die Polizei in einem Fall 3,5 kg Marihuana, in einem anderen Fall 200 Gramm Haschisch sichergestellt. In einem weiteren Ermittlungsverfahren gegen fünf Schüler wurden 90 Gramm Cannabis sichergestellt, davon 30 bis 40 Gramm in der Schule.

Von den Delikten der BtM-Kriminalität sind überwiegend Hauptschulen, Realschulen und berufsbildende Schulen, jedoch auch Gymnasien und andere Schularten betroffen.

8. Wie viele Verstöße gegen das Waffengesetz wurden an rheinland-pfälzischen Schulen festgestellt (aufgelistet nach Landkreisen bzw. Städten, Tatbestand des Waffengesetzes bzw. entsprechenden Verordnungen)?

Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen.

Die Anzahl der Verstöße gegen das Waffengesetz ist den als Anlagen 3 bis 7 beigefügten Tabellen unter der PKS-Schlüsselzahl 7262 zu entnehmen. Nach der Art der Verstöße wird in der PKS nicht differenziert.

Die als Anlage 29 beigefügte Tabelle weist die Zahl der Straftaten aus, bei deren Begehung mit Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes gedroht oder geschossen wurde. Zu diesen Schusswaffen gehören auch Luftdruck-, Federdruck- und Kohlendioxidwaffen, Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sowie Spielzeugwaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein vollautomatischer Selbstladewaffen hervorrufen.

9. Wie viele und welche gefährliche Gegenstände (z. B. Messer) wurden an rheinland-pfälzischen Schulen sichergestellt (aufgelistet nach Landkreisen bzw. Städten und Schulart)?

Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen.

Die Sicherstellung gefährlicher Gegenstände unterliegt im Zusammenhang mit dem Deliktsort Schule keiner statistischen Erfassung und kann auch nicht über andere polizeiliche Auswertesysteme recherchiert werden.

Basierend auf den Erkenntnissen der Fachdienststellen und der Beauftragten für Jugendsachen wurden im Zeitraum der Jahre 2000 bis 2004 in etwa 100 Fällen gefährliche Gegenstände bei Schülern festgestellt. Hierbei handelte es sich um Soft-Air-Waffen, Butterflymesser, Taschenmesser, Schreckschusswaffen, Gasrevolver, Tränengas, Baseballschläger, Schlagstöcke, Schlagringe, Teleskopstahlruten sowie in einem Fall um Buttersäure. Betroffen waren Schülerinnen und Schüler aller Schularten.

Die PKS lässt Aussagen darüber zu, bei wie vielen Straftaten im Zusammenhang mit Schulen Stichwaffen und sonstige gefährliche Werkzeuge benutzt oder mitgeführt wurden. Eine Auflistung ist als Anlage 30 beigefügt.

10. Wie viele Fälle von Angriffen auf Schulpersonal (z. B. Lehrpersonal, Hausmeisterdienst) ereigneten sich (aufgelistet nach Landkreisen bzw. Städten und Schulart)?

Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen.

Berufe und Funktionen der Tatverdächtigen und der Opfer werden in der PKS grundsätzlich nicht erfasst.

Das Landeskriminalamt hat seit dem Jahr 2000 13 Fälle erfasst, in denen es zu Bedrohungen des Schulpersonals gekommen ist. Daran waren Schüler aller Schularten beteiligt. Über körperliche Angriffe auf das Schulpersonal liegen dem Landeskriminalamt keine Meldungen vor.

11. Wie viele Fälle von Notwehr bzw. Nothilfe durch Schulpersonal (z. B. Lehrpersonal, Hausmeisterdienst) ereigneten sich (aufgelistet nach Landkreisen bzw. Städten und Schulart)?

Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Zu Fällen der Notwehr bzw. Nothilfe liegen der Polizei keine Erkenntnisse vor.

12. Welche Möglichkeiten haben Schulen, auf kriminelle Jugendliche bzw. entsprechende Kinder disziplinarisch zu reagieren?

Schulen haben entsprechend den jeweiligen Schulordnungen die Möglichkeit, Ordnungsmaßnahmen gegen Schülerinnen und Schüler zu verhängen, die gegen die Ordnung in der Schule verstoßen. Verstöße gegen die Schulordnung liegen nach § 82 Abs. 2 der Übergreifenden Schulordnung für die öffentlichen Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Kollegs (ÜSchO) sowie nach den entsprechenden Regelungen in den anderen Schulordnungen vor bei „Störungen des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzungen der Teilnahmepflicht, bei Handlungen, die das Zusammenleben in der Schule oder die Sicherheit der Schule oder der am Schulleben Beteiligten gefährden, sowie bei Verletzung der Hausordnung". Auch ein Fehlverhalten außerhalb des Schulgeländes und außerhalb der Schulzeit kann einen Ordnungsverstoß darstellen, wenn hierdurch der Schulbetrieb beeinträchtigt wird oder dieses Fehlverhalten in die Schule hineinwirkt.

Folgende Ordnungsmaßnahmen können nach § 84 ÜSchO getroffen werden:

­ Untersagung der Teilnahme am Unterricht der laufenden Unterrichtsstunde durch die unterrichtende Lehrkraft,

­ Schriftlicher Verweis durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,

­ Untersagung der Teilnahme am Unterricht des laufenden Unterrichtstages oder an sonstigen, bis zu einwöchigen Schulveranstaltungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,

­ Untersagung der Teilnahme am Unterricht bis zu drei vollen Unterrichtstagen oder an über einwöchigen sonstigen Schulveranstaltungen durch die Klassenkonferenz oder Konferenz der Kurslehrkräfte,

­ Untersagung der Teilnahme am Unterricht für vier bis sechs Unterrichtstage durch die Klassenkonferenz oder Konferenz der Kurslehrkräfte im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter,

­ Androhung des Ausschlusses durch die Klassenkonferenz oder Konferenz der Kurslehrkräfte im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter (in der Regel befristet, Schulausschuss ist vorher zu hören),

­ Ausschluss von der bisher besuchten Schule auf Zeit oder auf Dauer,

­ Ausschluss von allen Schulen einer Schulart,

­ Ausschluss von allen Schulen des Landes.

Ähnliche Regelungen finden sich in den Schulordnungen für die öffentlichen Grundschulen, für die öffentlichen Förderschulen und für die öffentlichen berufsbildenden Schulen.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 an alle Leiterinnen und Leiter der staatlichen Schulen in Rheinland-Pfalz wurden Hinweise für das Vorgehen bei Schulausschlüssen oder deren Androhung gegeben, die sich u. a. auf die Berufung eines Beratungsteams und dessen Aufgaben beziehen:

­ In einem ersten gemeinsamen Gespräch wird eine Situationsanalyse erarbeitet, die das Umfeld einbezieht mit dem Ziel, Alternativen für den Schulausschluss aufzuzeigen und deren Erprobung zu ermöglichen. Dies beinhaltet insbesondere auch die Vermittlung von Hilfsangeboten.

­ Falls diese Hilfen nicht greifen, werden in einer zweiten Arbeitsphase des Teams Perspektiven für die betroffene Schülerin/den betroffenen Schüler im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn oder berufliche Möglichkeiten entwickelt und vermittelt. Falls notwendig, werden auch psychologische, psychotherapeutische oder medizinische Hilfsangebote aufgezeigt und vermittelt.

Das Aufzeigen und das Vermitteln der jeweils fallbezogenen und individuellen Perspektiven werden möglichst einvernehmlich vereinbart, fachspezifisch verteilt und verantwortet. Die Koordination und Gesamtverantwortung bleibt bei der Leitung des Beratungsteams.

­ Die Entscheidung über den Schulausschluss trifft die Gesamtkonferenz gemäß Schulordnung (§ 86 ÜSchO ist zu beachten). Die Schulleiterin/der Schulleiter stellt der Gesamtkonferenz die vorgesehenen Begleitmaßnahmen vor. Unmittelbar nach der Entscheidung der Gesamtkonferenz wird der Schülerin/dem Schüler ein weiteres Gespräch mit dem Beratungsteam angeboten.

­ Bei diesem Gespräch wird dargelegt, welche schulischen und beruflichen Perspektiven und welche Lebensperspektiven für die Betroffene/den Betroffenen zu diesem Zeitpunkt konkret vorliegen und wie diese umgesetzt werden können.

­ Das Beratungsteam nimmt in einem jeweils dem Fall angemessenen Zeitraum eine Vergewisserung hinsichtlich der geplanten und vermittelten Maßnahmen vor.

13. Wie viele Fälle von den möglichen Formen des Schulausschlusses wurden aus welchen Gründen angedroht oder vollzogen (aufgelistet nach Landkreisen bzw. Städten und Schulart, Geschlecht der Schülerinnen und Schüler sowie deren Staatsangehörigkeit)? Schulausschlussverfahren werden statistisch nicht gesondert zentral erfasst. Auf die einzelnen Abstufungen nach § 84 der Übergreifenden Schulordnung wird verwiesen (s. auch Frage 12). Im Zusammenhang mit den der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gemeldeten Gewaltvorkommnissen seit dem Schuljahr 1999/2000 wurde in sechs Fällen der Schulausschluss angedroht, in 19 Fällen ist er tatsächlich erfolgt. Dabei reicht das Spektrum vom Ausschluss für bestimmte Zeit bis zum Ausschluss von der bisher besuchten Schule.

14. In welchen Fällen werden Erziehungsberechtigte in welcher Art und Weise über besondere Vorkommnisse (z. B. Straftaten) an Schulen in Kenntnis gesetzt?

Die Polizei orientiert sich bei der Verständigung von Erziehungsberechtigten minderjähriger Personen, denen Gefahren drohen oder von denen Gefahren ausgehen bzw. die als Täter oder Opfer an einer Straftat beteiligt sind, an der Polizeidienstvorschrift (PDV) 382 (Bearbeitung von Jugendsachen). Trifft die Polizei gefährdete oder straffällig gewordene Minderjährige an, sind sie je nach besonderer Lagebeurteilung von den Erziehungsberechtigten abholen zu lassen bzw. diesen zu überstellen. Unabhängig davon informiert die Polizei das zuständige Jugendamt, welches Kontakt zu den Eltern und ggf. mit der Schule aufnimmt.

Bei der Vernehmung Minderjähriger haben Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter ein Anwesenheitsrecht. Dies bedeutet, dass sie in jedem Fall durch die Polizei über den Grund, z. B. eine Straftat in der Schule, informiert werden.

Polizeiliche Vorladungen von Kindern sind an die Erziehungsberechtigten oder die gesetzlichen Vertreter zu richten. Bei Jugendlichen ist die Vorladung zwar an die Jugendlichen selbst zu richten, gleichzeitig sind jedoch die Erziehungsberechtigten von der Vorladung zu unterrichten.

Gemäß § 2 Abs. 3 SchulG sind das „Erziehungsrecht der Eltern und der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag in der Schule einander gleichgeordnet. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe verpflichtet zu vertrauensvollem und partnerschaftlichem Zusammenwirken, zu gegenseitiger Unterrichtung und Hilfe in allen für das Schulverhältnis bedeutsamen Fragen sowie zu Aufgeschlossenheit und Offenheit im Umgang miteinander." § 8 Übergreifende Schulordnung und die entsprechenden Regelungen in den anderen Schulordnungen gestalten diese allgemeine Unterrichtungspflicht näher aus. Danach unterrichtet die Schule möglichst frühzeitig über wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge. Die Art und Weise der Unterrichtung obliegt den Schulen selbst. Denkbar sind sowohl schriftliche wie auch mündliche Kontaktaufnahmen.