Aufgabendelegation der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern an einen Rechtsanwalt in der Korruptionsaffäre Militärflughafen Ramstein

Der Justizminister hat auf Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Rechtsausschusssitzung vom 31. Mai mitgeteilt, dass ein Rechtsanwalt, der im Auftrag des Finanzministeriums bestimmte Sachverhalte in der Auftragsaffäre Ramstein überprüft, für die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern bestimmte Fragestellungen und Sachverhalte klären soll.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist es üblich, dass Staatsanwaltschaften bestimmte Fragestellungen und Sachverhalte durch Dritte prüfen und klären lassen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

2. Warum lässt die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern bestimmte Fragestellungen und Sachverhalte durch den Gutachter des Finanzministeriums prüfen?

3. Welche Fragestellungen und Sachverhalte soll der Gutachter für die Staatsanwaltschaft klären?

4. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass dieses Vorgehen höchst ungewöhnlich ist und möglicherweise die Neutralität des Gutachtenergebnisses in Frage stellen kann? Wie begründet sie ihre Auffassung?

5. Welche Gesamtkosten fallen für die Vergabe des Gutachtens durch das Finanzministerium an?

6. In welcher Höhe beteiligen sich die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern oder das Justizministerium an den Gutachterkosten? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Das Ministerium der Justiz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 8. August 2005 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Es gibt Sachverhalte, zu deren Aufklärung die Staatsanwaltschaften und Gerichte auf die Spezialkenntnisse von Dritten angewiesen sind. Es ist daher üblich, dass zu diesem Zweck Sachverständige herangezogen werden. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 161 a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 72 ff. der Strafprozessordnung.

Zu Fragen 2 und 3: Das Ministerium der Finanzen hatte im Zusammenhang mit der Verlegung der Air Base von Frankfurt am Main nach Ramstein zur Beurteilung baufachlicher Sachverhalte einen Rechtsanwalt beauftragt.

Die Sachverhalte betreffen die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit öffentlicher Ausschreibungen, die Zulässigkeit und Ausgestaltung von Nachtragsangeboten, die Zulässigkeit von Pauschalabrechnungen, die rechtlichen Anforderungen an die Wirksamkeit von Bauverträgen und die Vereinbarkeit der Abrechnungen mit den maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften schlechthin.

Die Ergebnisse wurden der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zur Verfügung gestellt.

Die Staatsanwaltschaft hat demnach keinen „Gutachter des Finanzministeriums" beauftragt. Sie hat vielmehr das Finanzministerium in dessen Funktion als Aufsichtsbehörde des Landesbetriebs LBB gebeten, alle verfügbaren Unterlagen zusammenzustellen und herauszugeben, die die in anonymen Strafanzeigen mitgeteilten Sachverhalte betreffen, sowie konkrete Fragen zu diesen Sachverhalten zu beantworten. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 161 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung.

Zu Frage 4: Nein. Die Zusammenarbeit zwischen Fachbehörden und Staatsanwaltschaft auch nach einer Anzeigeerstattung ist in § 161 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung vorgesehen und entspricht ständiger Übung. Es liegt in der Verantwortung des ermittelnden Staatsanwaltes, die von der Fachbehörde erteilten Auskünfte zu prüfen und zu bewerten.

Zu Frage 5: Die Gesamtkosten aus der Beauftragung des Rechtsanwaltes belaufen sich auf 22 642,48.

Zu Frage 6: Die Kosten für die Beratungsleistung trägt als Auftraggeber allein das Ministerium der Finanzen.