Museum für Naturkunde

Alternative wäre an eine Anstalt des öffentlichen Rechts zu denken. Während bei der Anstalt der Benutzungszweck im Vordergrund steht, ist es bei der Stiftung die verselbständigte Vermögensmasse. Das Museum für Naturkunde ist geprägt durch seine Sammlungen, die Bezugspunkt für Forschung, Pflege und Mehrung sind. Dieser Zweckbestimmung entspricht der Grundgedanke einer Stiftung eher als der einer Anstalt.

Die Humboldt-Universität zu Berlin hatte zu den rechtlichen Fragen der Ausgliederung des Museums ein Gutachten erstellen lassen, das die öffentlich-rechtliche Stiftung als Rechtsform präferiert.

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine.

E. Gesamtkosten:

Es entstehen Umstellungskosten in geringer Höhe sowie aus der Verselbständigung des Museums resultierende höhere Betriebskosten. Hierzu wird auf Buchstabe F a) der Begründung des Gesetzentwurfes verwiesen.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine G.Museum für Naturkunde ­ Leibniz-Institut für Evolutionsund Biodiversitätsforschung an der Humboldt-Universität zu Berlin" (Naturkundemuseumsgesetz ­ NkMG) Vom

§ 1:

Errichtung der Stiftung, Stiftungszweck, Satzung:

(1) Unter dem Namen „Museum für Naturkunde ­ Leibniz-Institut für Evolutions- und Biodiversitätsforschung an der Humboldt-Universität zu Berlin" wird eine landesunmittelbare rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht am 1. Januar 2009 (Errichtungszeitpunkt). Die Stiftung führt ein eigenes Siegel.

(2) Zweck der Stiftung ist es, Forschung zu betreiben auf den Gebieten der Entstehungsgeschichte, Vielfalt und Evolution der unbelebten und belebten Natur, der Folgen des menschlichen Handelns und des Klimawandels für diese Natur sowie auf dem Gebiet des Erhalts und Schutzes der biologischen Vielfalt, der Naturräume und ihrer fossilen Überlieferung. Dazu gehört auch die wissenschaftshistorische Forschung. Mit diesen Forschungsaufgaben verbunden ist die Aufgabe, naturkundliche Objekte zu sammeln, zu bewahren, zu pflegen und zu dokumentieren sowie der Öffentlichkeit die Ergebnisse der Forschung und die Bestände der Sammlungen in einer eigenständigen Schausammlung, in Wechselausstellungen und mit weiteren Mitteln der öffentlichen Bildung zugänglich zu machen. Die Stiftung ist darüber hinaus beratend tätig.

(3) Die Stiftung arbeitet zur Erfüllung des Stiftungszwecks mit der Humboldt-Universität zu Berlin und anderen Wissenschaftseinrichtungen zusammen.

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(5) Die Stiftung gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der für Forschung zuständigen Senatsverwaltung.