WHG von der zuständigen Behörde festgestellt wurde oder gemäß § 19 h Abs

12. zu § 12, Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe (zu § 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

WHG)

Die Vorschrift stellt fest, welche Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen als Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art im Sinne von § 19 h Abs. 1 WHG anzusehen sind, mit der Folge, dass diese verwendet werden können, ohne dass ihre Eignung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG von der zuständigen Behörde festgestellt wurde oder gemäß § 19 h Abs. 1 Satz 2 WHG eine Bauartzulassung für den Anlagentyp erfolgte.

Als „eoh"-Anlagen (Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art) kommen nach Absatz 1 Satz 1 nur solche zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen in Betracht.

Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe bedürfen nach § 19 h Abs. 1 Nr. 2 b) WHG keiner Eignungsfeststellung. Eine Regelung für Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art ist deshalb entbehrlich.

Die Sonderregelung des § 13 Abs. 1 VAwS a.F., dass Anlagen der Gefährdungsstufe A einfach oder herkömmlich („eoh") sind, ohne dass benannt wird, wie sie aussehen müssen, entbehrt der fachlichen Begründbarkeit und der Bestimmtheit des Anforderungsniveaus. Auch Anlagen der Gefährdungsstufe A müssen technische Anforderungen erfüllen, die sich aus der Einhaltung der Grundsatzanforderungen nach § 3 ergeben. Der Sinn der „eoh"-Regelung liegt darin, dass die darunter fallenden Anlagen ohne eine behördliche Prüfung errichtet werden dürfen.

Hinsichtlich der für eine Einordnung als einfach oder herkömmlich („eoh") notwendigen Anlagevoraussetzungen regelt Nummer 1 die Anforderungen an den technischen Aufbau der Anlage und Nummer 2 die Anforderungen an die Beschaffenheit ihrer Einzelteile

Durch die Nummer 1 Buchstaben a) und b) werden die Grundsatzanforderungen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz verschärft, indem zum einen keine Ausnahme von dem Gebot der Doppelwandigkeit bzw. des Vorhandenseins eines Auffangbehälters bezüglich der Einstufung der Anlage als einfacher oder herkömmlicher

Art möglich ist, andererseits bei doppelwandigen Behältern das Leckanzeigegerät selbständig etwaige Undichtigkeiten anzeigen können muss.

Nummer 1 Buchstabe c) stellt weitere Anforderungen an die von dem Volumen abhängige Rückhaltekapazität von Auffangräumen für oberirdische einwandige Behälter und konkretisiert so die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 enthaltene Grundsatzanforderung. Der Auffangraum muss bei Einzelbehältern das gesamte Behältervolumen, für den Fall, dass der Auffangraum gleichzeitig mehreren Behältern dient, das Volumen des größten Behälters, jedenfalls aber 10 % des Gesamtvolumens aller dem Auffangraum zugeordneten Behälter aufnehmen können. Mit dem letzten Teilsatz wird klargestellt, dass untereinander verbundene Behälter als ein Behälter gelten; der Auffangraum für eine solche Anordnung muss demzufolge das Gesamtvolumen aller Einzelbehälter auffangen können.

Nach Nummer 2 können Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen jedoch nur dann als von einfacher oder herkömmlicher Art eingestuft werden, wenn sämtliche in der Anlage verwendeten Einzelteile (zum Beispiel Behälter, Rohrleitungen, Pumpanlagen usw.) ihrerseits den zum Zwecke der Beurteilung der Eigenschaft solcher Komponenten eingeführten Vorschriften entsprechen oder die erforderlichen baurechtlichen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise vorliegen. Dieses hat zur Folge, dass bei Fehlen entsprechender Beurteilungsvorschriften bzw. -bestimmungen für ein oder mehrere Anlagenteile die gesamte Anlage nicht als von einfacher oder herkömmlicher Art anzusehen ist und damit weiterhin der Eignungs- bzw. Bauartzulassungspflicht des § 19 h Abs. 1 WHG unterliegt.

Absatz 2 stärkt die Betreiberverantwortung, da er ihm die Möglichkeit gibt, über ein Gutachten eines VAwS-Sachverständigen seine Anlage zu einer Anlage einfacher oder herkömmlicher Art zu machen. Im Unterschied zur Eignungsfeststellung müssen bei einer Anlage einfacher oder herkömmlicher Art die Grundsatzanforderungen des § 3 vollständig erfüllt werden. Dieses muss über das Gutachten im einzelnen nachgewiesen werden. Bei einer Eignungsfeststellung ist hingegen auch eine gleichwertige Sicherheit ausreichend. Aus diesem Unterschied ergibt sich auch, dass bei einer Anlage einfacher oder herkömmlicher Art keine behördliche Prüfung und Feststellung der Eignung erfolgen muss, während eine gleichwertige Sicherheit nur über die behördliche Prüfung festgestellt werden kann.

Absatz 2 bezieht sich auch auf Anlagen mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen. Die technischen Anforderungen des Absatz 1, wie z. B. ein Auffangraum, sind für diese Anlagen nicht zutreffend, so dass ein generelles Anforderungsprofil nicht besteht. Für diese Anlagen ist deshalb der Nachweis der Eigenschaft „einfach oder herkömmlich" über das Sachverständigengutachten zu führen.

13. zu § 13, Anlagen einfacher und herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu § 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)

Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Anlagen, in denen mit festen wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, als von einfacher und herkömmlicher Art im Sinne von § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG einzustufen sind und somit ohne Eignungsfeststellung bzw. Bauartzulassung verwendet werden dürfen. Die Regelung wird abweichend von § 14 VAwS a.F., aber entsprechend dem LAWA-Vorschlag, ausgeweitet auf Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen. Wie bei § 12 wird auf eine Differenzierung zwischen Anlagen der Gefährdungsstufe A und den anderen verzichtet.

Die Fläche der Anlage muss so beschaffen sein, dass die wassergefährdenden Stoffe unter keinen Umständen in das Erdreich eindringen können. Dies wird im allgemeinen nur bei Versiegelung der Fläche gegeben sein.

Des Weiteren muss durch Lagerung in dicht verschlossenen, gegen Beschädigungen geschützten und beständigen Behältern bzw. Verpackungen gemäß Nummer 1 oder durch Lagerung, Abfüllung oder Umschlag in geschlossenen oder überdachten Räumen gemäß Nummer 2 sichergestellt werden, dass auf Grund von Witterungsverhältnissen (Niederschläge, Wind, Luftfeuchtigkeit usw.) wassergefährdende Stoffe nicht in die Umwelt gelangen können mit der Folge der Herbeiführung einer unmittelbaren oder mittelbaren Gewässergefährdung oder -beeinträchtigung. Durch die Gleichsetzung von Austreten und Auswaschen von wassergefährdenden Stoffen in Satz 2 wird ausdrücklich klargestellt, dass auch wassergefährdende Stoffe gemeint sind, die erst durch den Zutritt von Niederschlagswasser in Lösung gehen und dann ausgewaschen werden.