Evakuierung von Rollstuhlbenutzern

Die vorliegende Verordnung richtet sich einerseits an Betreiberinnen und Betreiber bestimmter baulicher Anlagen und andererseits an die Bauaufsichtsbehörden, um einen sicheren Betrieb dieser baulichen Anlagen zu gewährleisten. Den gebäudebezogenen Vorschriften im Teil IV sind die Betriebsvorschriften vorangestellt, die allgemein für den Betrieb baulicher Anlagen gelten. Teil I umfasst die Betriebsvorschriften für öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden. Im Teil II werden für die in baulichen Anlagen vorhandenen technischen Anlagen Prüf- und Überwachungsregelungen zusammengefasst, damit ihre einwandfreie Funktion gewährleistet wird. Teil III regelt bauaufsichtliche Kontrollen während des Betriebes bestimmter baulicher Anlagen.

Die Verordnung ersetzt die Verordnung über den Betrieb von Sonderbauten (SonderbauBetriebs-Verordnung - SoBeVO) vom 18. April 2005 (GVBl. S. 230). Die Überarbeitung wurde auf Grund der neuen Berliner Bauordnung (BauO Bln) notwendig. Die BauO Bln definiert den Begriff der Sonderbauten abweichend vom alten Recht; zudem werden sicherheitsrelevante technische Anlagen und Einrichtungen verfahrensfrei gestellt. Um alle betrieblichen Anforderungen in einer Verordnung zusammenzufassen, werden mit Inkrafttreten der Verordnung

- die Verordnung über die Evakuierung von Rollstuhlbenutzern (EvakVO) vom 15. Juni 2000 (GVBl. S. 361),

- die Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen (AnlagenPrüfverordnung - AnlPrüfVO) vom 1. Juni 2004 (GVBl. S. 235), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2005 (GVBl. S. 230),

- die Verordnung über private überwachungsbedürftige Anlagen (PrÜbAnVO) vom 30. Januar 2003 (GVBl. S. 133) und

- die Verordnung über die Brandsicherheitsschau und die Betriebsüberwachung (BrandsichVO) vom 1. September 1999 (GVBl. S. 508), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2005 (GVBl. S. 230) aufgehoben. Die notwendigen Regelungstatbestände dieser Verordnungen sind kritisch überprüft und in die Betriebs-Verordnung überführt worden. Die Betriebs-Verordnung reduziert somit deutlich die Anzahl der bisherigen Vorschriften, dient der Rechtsvereinfachung und erleichtert die Übersichtlichkeit. Künftig haben Betreiberinnen und Betreiber sowie Bauaufsichtsbehörden nur eine Verordnung zu beachten, die alle bauordnungsrechtlichen Betriebsvorschriften für bauliche Anlagen beinhaltet. 2 Satz 2 und 3 betriebliche Maßnahmen ausreichend, die die Rettung dieses Personenkreises im Gefahrenfall sicherstellen. Für diesen Regelfall wird unterstellt, dass Behinderte im Rollstuhl die öffentlich zugängliche bauliche Anlage nicht überdurchschnittlich ­ bezogen auf den Bevölkerungsanteil der Behinderten ­ nutzen. Sofern betriebliche Rettungsmaßnahmen möglich sind, kann auf zusätzliche bauliche Rettungswege für Behinderte im Rollstuhl verzichtet werden. Die Regelungen der bisherigen Verordnung über die Evakuierung von Rollstuhlbenutzern (EvakVO) werden in die BetrVO integriert.

Sind in einer baulichen Anlage die Rettungswege für Behinderte im Rollstuhl nur mit fremder Hilfe zu benutzen, muss der Betreiber grundsätzlich im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr betriebliche Maßnahmen für eine Rettung von Behinderten im Rollstuhl mittels fremder Hilfe planen, die in einer Brandschutzordnung festzulegen sind.

Der bislang in der EvakVO enthaltene Verzicht auf eine Brandschutzordnung für den Fall, dass nicht mehr als drei Rollstuhlbenutzer die bauliche Anlage nutzen, entfällt.

Die Hilfeleistung für Behinderte im Rollstuhl muss durch betriebliche Vorschriften dem betroffenen Personenkreis bekannt gemacht werden und erfordert wiederkehrende Belehrungen der Betriebsangehörigen durch die Betreiberin oder den Betreiber der baulichen Anlage, die in Absatz 2 geregelt sind.

Absatz 3 bestimmt, dass die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten betrieblichen Maßnahmen auch dann ausreichen, wenn die bauliche Anlage im Einzelfall (z. B. bei einer einmaligen Sonderveranstaltung) von Besuchergruppen mit einem überdurchschnittlichen Anteil von Behinderten im Rollstuhl aufgesucht wird. In diesen Fällen trägt die Betreiberin oder der Betreiber die Verantwortung, dass die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen getroffen werden. Sind Bereiche betroffen, für die Bestuhlungspläne erforderlich sind, so sind die Bestimmungen des § 26 einzuhalten. Bei baulichen Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden, wie Tageseinrichtungen, liegt eine überdurchschnittliche Nutzung im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln vor; in diesem Fall reichen betriebliche Maßnahmen nicht aus, es sind vielmehr bauliche Rettungswege für Behinderte im Rollstuhl erforderlich, die deren Selbstrettung ermöglichen.

Nach Absatz 4 sind die betrieblichen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch auf bestehende bauliche Anlagen anzuwenden, soweit sie öffentlich zugänglich sind und nach ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich von jedermann betreten und genutzt werden können, unabhängig davon, ob die angebotene Dienstleistung öffentlicher oder privater Natur ist oder ob sie unentgeltlich oder gegen Entgelt erbracht wird. Es wird eine Übergangsfrist festgelegt, nach deren Ablauf die betrieblichen Maßnahmen spätestens anzuwenden sind.

Technische Anlagen und Einrichtungen:

Die Regelungen des § 2 ersetzen die Anlagen-Prüfverordnung. Die Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen, die dem vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz dienen und die insbesondere in Sonderbauten zwecks Kompensation von Erleichterungen von den materiellen Brandschutzanforderungen der BauO Bln vorhanden sind, werden künftig durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durchgeführt, deren Anforderungsprofil in § 28 der Bautechnischen Prüfungsverordnung definiert ist. Diese ersetzten die in der bisherigen Anlagen-Prüfverordnung genannten Sachkundigen Personen. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 sind Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung grundsätzlich verfahrensfrei. Soweit diese Anlagen für den Brandschutz relevant sind, sind sie bei der (Erst-) Errichtung von Sonderbauten regelmäßig Gegenstand des Brandschutznachweises gemäß § 11 der Bauverfahrensverordnung und Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften Brandschutznachweises gemäß § 80 Abs. 2 BauO Bln, die auf Grund § 13 Abs. 2 der Bauverfahrensverordnung durch die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz entsprechend § 23 der Bautechnischen Prüfungsverordnung durchgeführt wird, kann die ordnungsgemäße Beschaffenheit, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitsrelevanten Anlagen und Einrichtungen nicht sachgerecht überprüft werden.

Für diese Aufgabe bedarf es spezialisierter Personen, die ihre besondere Fachkunde nachgewiesen haben. Diese Personen stehen mit den Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen - für bestimmte Fachrichtungen anerkannt - zur Verfügung. Zu den sicherheitsrelevanten Anlagen zählen auch die Feuerstätten, für die die sicherheitsrechtlich relevanten Aspekte durch § 81 Abs. 4 BauO Bln abgedeckt werden: Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.

Absatz 1 regelt die Verpflichtung von Bauherrinnen und Bauherren bzw. Betreiberinnen und Betreibern die brandschutztechnisch erforderlichen, sicherheitsrelevanten Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden prüfen zu lassen.

Sicherheitsrelevante Anlagen und Einrichtungen können auch in sonstigen Gebäuden vorhanden sein, wenn sie auf Grund der Zulassung einer Abweichung nach § 68 BauO Bln (bauordnungsrechtlich) erforderlich sind. Bei Lüftungsanlagen in innenliegenden Treppenräumen, die nach den seinerzeit geltenden Ausführungsvorschriften zu § 32 Abs.