Gesetz

Geltende Fassung Gesetzentwurf der SPD-Fraktion

3. der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen nicht überwiegen,

4. der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse des Betroffenen liegt und er in Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung hierzu erteilen würde.

3. der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen nicht überwiegen,

4. der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse des Betroffenen liegt und er in Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung hierzu erteilen würde.

5. die Übermittlung für Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung mit Einwilligung des Betroffenen erfolgt und im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang des Betroffenen zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung, mit Rücksicht auf ein berechtigtes Interesse des Empfängers und wegen der Art oder des Umfangs der Erkenntnisse über den Betroffenen angemessen ist.

§ 20 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 21 Satz 2 § 20 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 21 Satz 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 finden die Beschränkungen des § 14 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2, keine Anwendung.

(2) Die Merkmale, die für den Abgleich oder die Auswertung maßgeblich sein sollen, sind zuvor schriftlich festzulegen.

Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken; es darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen Amts§ 23 Abs. 2 Unverändert

Geltende Fassung Gesetzentwurf der SPD-Fraktion geheimnis unterliegen. Vom Übermittlungsersuchen nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwandes eine Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht möglich ist; diese Daten dürfen von der Polizei nicht weiterverarbeitet werden. § 10 SOG gilt entsprechend.

(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Akten zu vernichten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind. 4

Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag des Leiters des Landeskriminalamtes oder durch von ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes richterlich angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg. Für das Verfahren findet das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte ist über den Beginn und den Abschluss einer Maßnahme nach Absatz 1 zu unterrichten. Wahlperiode

Geltende Fassung Gesetzentwurf der SPD-Fraktion § 100 e Absatz 1 der Strafprozessordnung vorgelegten Berichte über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100 c Absatz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung, die von einem hamburgischen Gericht angeordnet worden sind. Juni 2007, über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis, Nutzen und Kosten der Maßnahmen, die auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt worden sind. Dem Bericht ist eine Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten beizufügen.

§ 2 Dieses Gesetz tritt zum 1. Juli 2005 in Kraft.