Jugendamt

Ist für Entscheidungen über Hilfen zur Erziehung ein ähnliches vorgesehen, wie es in der noch nicht in Kraft gesetzten Handlungsorientierung zur Umsetzung des Schutzauftrages des § 8 a SGB VIII bei akuter Kindeswohlgefährdung festgelegt ist?

Die Fachliche Weisung des Amtes für Soziale Dienste Handlungsorientierung zur Umsetzung des Schutzauftrages des § 8 a SGB VIII ­ Qualitätssicherung zur Anwendung fachlicher Standards bei Kindeswohlgefährdung im Amt für Soziale Dienste wurde zum 1. August 2008 förmlich in Kraft gesetzt. Die dort festgeschriebenen Handlungsprinzipien und Verfahrenswege waren jedoch bereits zuvor in einem verbindlichen Vorabverfahren mit den Sozialzentren geregelt und sichergestellt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ambulanten Sozialdienstes Junge Menschen sind jeweils verantwortlich für die Einleitung, Überprüfung und Steuerung von familienunterstützenden bzw. familienergänzenden Maßnahmen.

Sie setzen dabei als verbindliches Arbeitsprinzip die Methode des Casemanagements ein, das in der Fachliteratur folgendermaßen beschrieben wird:

1. Vorfeldklärung (intake)

Diese beinhaltet die Kontaktaufnahme zu den Klienten sowie die erste Identifizierung und Aufnahme in das Casemanagement.

2. assessment

Die Lebenslage, Bedürfnisse und Situationen werden erfasst, Probleme priorisiert und Ziele benannt (Bedarfsermittlung).

3. planning

Der Maßnahmeplan (Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII) wird vereinbart sowie sämtliche Absprachen werden getroffen. Beginn der Intervention/Maßnahme; Durchführung des gemeinsam geplanten Vorgehens.

4. monitoring Kontrolle, Überwachung und Optimierung sowie Steuerung der Intervention/Maßnahme und der Ziele (erforderliche Anpassungen an die aktuelle Situation).

5. evaluation Ergebnisbewertung, Beurteilung und Auswertung der Wirkung des Verfahrens/Zielabgleich/Dokumentation.

Das SGB VIII unterscheidet u. a. zwischen Leistungen der allgemeinen Förderung, der Erziehung in der Familie (präventive Form der Beratung als Aufgabe der Jugendhilfe) und Leistungen der Hilfe zur Erziehung aufgrund eines festgestellten erzieherischen Bedarfes. Bei Leistungen der allgemeinen Förderung und der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung kann und soll diese Beratungsleistung auch kurzfristig gewährt werden, in der eigenen Zuständigkeit und Kompetenz der Casemanager/-in. Leistungen der Hilfe zur Erziehung, die längerfristig angelegt sind, bedürfen einer Beratung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte.

Nach Abschluss der Bedarfsermittlung und Maßnahmeplanung erfolgt vor Einleitung einer Maßnahme eine Beratung in der Wochenkonferenz. An der regelmäßig stattfindenen Wochenkonferenz, die von der jeweils zuständigen Stadtteilleitung einberufen wird, nehmen die sozialpädagogischen Fachkräfte des Stadtteilteams und eine Vertretung der wirtschaftlichen Jugendhilfe teil. Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 2 SGB VIII, in dem es heißt, dass bei voraussichtlich für längere Zeit zu leistenden Hilfen die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden soll.

Zum fachlichen Standard im Amt für Soziale Dienste gehört es außerdem, dass bei Polizeimeldungen und/oder Gefährdungsmitteilungen Dritter (Schule, Kindertageseinrichtung, Tagespflegestelle, Nachbarn etc.) sowie im Rahmen der Einsätze des Kinder- und Jugendnotdienstes, die auf gewichtige Anhaltspunkte für eine akute oder latente Kindeswohlgefährdung schließen lassen und die ein unmittelbares Tätigwerden/Handeln erforderlich machen, Besuche zur Inaugenscheinnahme der Minderjährigen und zur unmittelbaren Gefährdungseinschätzung vor Ort (in der Regel Hausbesuche) mit einer zweiten Fachkraft durchgeführt werden.

12. Wie viele Fälle hat ein Fallmanager unter Berücksichtigung der tatsächlich anwesenden Personen (also ohne langfristig erkrankte Personen) im Jugendamt derzeit durchschnittlich zu koordinieren und zu steuern?

Das Fallaufkommen in den Sozialzentren hat sich seit Oktober 2006 insgesamt erhöht; die Casemanager berichten trotz der noch in 2007 erfolgten Personalaufstockung von einer sehr erheblichen Belastung.

Allein aus einem Quotienten Fälle pro Fallmanager lässt sich die tatsächliche Arbeitsbelastung eines Fallmanagers nicht ermitteln, denn ein Erfassungssystem für statistische Daten besteht derzeit, wie bereits oben geschildert, nur für einen Teilbereich der Leistungen. Viele im ambulanten Sozialdienst angesiedelte Fälle sind hier noch nicht erfasst, so zum Beispiel die Hilfeplanung für die Intensiven Sozialpädagogischen Einzelmaßnahmen (ISE) gemäß § 35 SGB VIII, die Heilpädagogischen Tagesgruppen und die Tagespflege als Hilfe zur Erziehung sowie Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe nach SGB VIII und der Eingliederungshilfe nach SGB XII.

Mit dieser wesentlichen Einschränkung kann bei den folgenden Hilfearten eine durchschnittliche Fallbelastung der Casemanager über alle Sozialzentren hinweg in den folgenden Hilfearten ermittelt werden (zugrunde gelegt wird dabei die Gesamtzahl der Fallmanager/-innen im Ambulanten Sozialdienst Junge Sozialdienst Junge Menschen, Ende 2007): Sozialpädagogische Familienhilfe: 6,7 Fälle, Erziehungsbeistandschaft: 2,9 Fälle, begleiteter Umgang: 0,8 Fälle, Heimerziehung: 5,9 Fälle, Vollzeitpflege: 4,6 Fälle.

Dass mit dieser Quotenbildung die Arbeitsbelastung eines Fallmanagers nur sehr unzureichend beschrieben ist, wird deutlich, wenn folgende Aufgaben und Tätigkeiten berücksichtigt werden: Die zeitnahe Abarbeitung der Meldungen im Zusammenhang mit dem Kinder- und Jugendschutztelefon, die ein sofortiges Tätigwerden erfordern. Darüber hinaus gehört zu den Aufgaben des Ambulanten Sozialdienstes die Mitwirkung in Verfahren vor dem Vormundschaftsund Familiengericht, die in den §§ 49 und 49 a des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) benannt sind. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Die Belastung ist zudem in den Stadtteilen sehr unterschiedlich. Die Darstellung aller von einem Fallmanager zu steuernden Fälle in einer Quote Fallzahl zu Beschäftigungsvolumen ist ­ zumindest derzeit ­ also weder sinnvoll möglich noch wirklich aussagekräftig.

Der Senat prüft aktuell, wie sich die Arbeitsbelastung der Fallmanager im Ambulanten Sozialdienst Junge Menschen entwickelt hat und ob zur weiteren Sicherstellung des Kindeswohls ein zusätzlicher Personalbedarf über die in 2007 beschlossene Personalaufstockung hinaus anzuerkennen ist.

13. Inwiefern und durch welche Verfahrensprozesse werden die Fallmanager bei Entscheidungen über Hilfen zur Erziehung unterstützt?

Neben den durch den Leiter des Amtes für Soziale Dienste in Kraft gesetzten Dienstanweisungen und Fachlichen Weisungen ­ zusammengefasst im Handbuch Hilfen zur Erziehung ­ ist ein wesentliches Unterstützungsinstrument für das Casemanagement die Fallberatung, in der unter Beteiligung weiterer Fachkräfte (Stadtteilteam und weitere Experten) die durchzuführende Hilfeplanung reflektiert, überprüft und gegebenenfalls nachjustiert werden kann. Darüber hinaus wird bei der Einleitung fremdplatzierender Maßnahmen der in der Fachabteilung Junge Menschen zentral angebundene Beratungsdienst Fremdplatzierung einbezogen. Dieser unterstützt das Casemanagement bei der Auswahl der geeigneten Einrichtung.

Zudem können im Rahmen ihrer Dienst- und Fachaufsicht die Stadtteilleitungen Junge Menschen und die Fachabteilung Junge Menschen zur fachlichen und verfahrensmäßigen Unterstützung ebenfalls mit herangezogen werden. Zusätzlich verfügt das Casemanagement über die Möglichkeit, die freien Träger im Rahmen des Prozesses des Assessment mit der Leistungserbringung der Psychologischen Diagnostik bzw. eines Clearings zu beauftragen. Eine weitere Unterstützung ist gegeben durch gezielte Fortbildungsangebote sowie durch die systematische Bereitstellung von Supervision.

14. Nach welchen Kriterien werden der Erfolg eines Hilfeplans sowie der Hilfeverlauf überprüft? In welchen zeitlichen Abständen erfolgt eine Überprüfung des Hilfeverlaufs?

Im Rahmen der Hilfeplanung werden ­ auf Grundlage einer sozialpädagogischen bzw. interdisziplinären Analyse der vorhandenen Ressourcen und gegebenen Risiken im Familiensystem ­ gemeinsam mit der Familie Ziele definiert, die es in einem angemessenen Zeitraum zu erreichen gilt. Auf Basis des Hilfeplans, der darin operationalisierten Ziele und des vereinbarten Zeitkorridors erstellt der mit der Leistung beauftragte Träger einen Handlungsplan, in dem das methodische Vorgehen zur Zielerreichung kleinschrittig beschrieben wird. Zu je nach Fall unterschiedlichen, festgelegten Zeitpunkten wird die Zielerreichung überprüft und die Hilfeplanung gegebenenfalls angepasst.

15. Nach welchen Kriterien wird die Inanspruchnahme von eingeleiteten Hilfemaßnahmen überprüft?

Im Rahmen der Hilfeplanung werden mit dem beauftragten Träger Art, Dauer und Frequenz von Kontakten und der Beginn der Maßnahmen vereinbart. Bei Abweichungen oder Abbruch der Maßnahme durch den Klienten informiert der Träger den fallführenden Sozialarbeiter/die fallführende Sozialarbeiterin.

16. Wie lässt sich der Entscheidungsprozess über eine Unterbringung des Kindes außerhalb der Familie seit den Ereignisse vom Oktober 2006 beschreiben? Wie viele und welche Akteure sind an dem Entscheidungsprozess beteiligt bzw. werden in dem Prozess einbezogen?

Es müssen zwei grundsätzliche Fallkonstellationen unterschieden werden.

a) Die Inobhutnahme in Krisensituationen:

In diesen Fällen erfolgt eine unmittelbare Entscheidung durch den Krisendienst des Casemanagements und/oder der Polizei, um eine akute Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Nach erfolgter Inobhutnahme werden ein familiengerichtliches sowie ein Hilfeplanverfahren eingeleitet.

b) Die Inobhutnahme als Bestandteil der Hilfeplanung:

Diesen Fällen liegt immer eine Vorgeschichte zugrunde. Nach der Kontaktaufnahme zum Klienten und der Problemidentifizierung erfolgt eine Aufnahme in das Casemanagement. Eine sozialpädagogische Diagnostik erfolgt, Lebenslagen, Bedürfnisse und Situationen werden erfasst, Probleme priorisiert und Ziele benannt. Der Maßnahmeplan (Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII) wird entwickelt, vereinbart, in dem unter Ziffer 11 beschriebenen Verfahren beraten und durch das Casemanagement entschieden. Anschließend werden Absprachen mit den Beteiligten getroffen und der Hilfeplan mit dem Klienten vereinbart. Ein Ergebnis der Hilfeplanung kann eine Fremdplatzierung des Kindes sein. Darüber hinaus kann es in Abhängigkeit von dem Verlauf und dem Erfolg der Hilfemaßnahmen notwendig werden, eine Herausnahme des Kindes aus der Familie zu betreiben, weil sich ambulante Hilfemaßnahmen als nicht ausreichend erwiesen haben. Bei Herausnahme des Kindes aus der Familie erfolgt auf jeden Fall eine Beteiligung des Familiengerichts.

Die Gesamtzahl der einbezogenen Personen in diesem Prozess ist abhängig von der konkreten Fallkonstellation.