Änderung der Hafengebietsgrenze am Altonaer Hafennordrand für eine arrondierende städtebauliche Entwicklung

Das Gebiet am Altonaer Hafennordrand (Große Elbstrasse ­ Kaistraße ­ Neumühlen) ist geprägt durch gewerbliche Bauten, gemischt mit modernen Büronutzungen, die in zeitgemäßer Architektur gleichwohl den Bezug zum traditionellen Hafen- und Fischgewerbe herstellen. Mit der Öffnung der Fischbetriebe für den Direktverkauf und mit dem Entstehen gastronomischer Einrichtungen wird der wachsenden ­ auch touristischen ­ Attraktivität Rechnung getragen.

Dieses Gebiet kann durch gezielte Eingriffe wirtschaftlich und kulturell weiterentwickelt werden. Somit können schützenswerte Bausubstanz dauerhaft erhalten und Brachsituationen beendet werden. Unter Wahrung der Maßstäblichkeit und der Gestaltungsprinzipien der vorhandenen Bebauung, bestehen für den Altonaer Hafennordrand Chancen für eine abschließende städtebauliche Entwicklung mit Büros, Wohnungen, kulturellen Einrichtungen, Gastronomie und fischereibezogener Nutzung. Eine städtebauliche Erweiterung führt nicht nur zur wirtschaftlichen Stärkung, sondern auch zur Belebung des Bereichs.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das zurzeit noch unter dem Hafengesetz/Hafenentwicklungsgesetz stehende Gebiet aus diesem entlassen wird.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. die in Frage kommenden Teilbereiche aus dem Hafengebiet zu entlassen.

2. die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zu beauftragen, in Abstimmung mit dem Bezirksamt Altona Leitlinien für die weitere Entwicklung des Gebietes zu erarbeiten und dem Senat vorzulegen. Diese sollten einerseits das gegenwärtige Fischmarkt-Milieu erhalten bzw. weiter stärken, darüber hinaus aber auch Raum für Büros, weitere Wohnungen, Gastronomie und kulturelle Einrichtungen schaffen.

3. die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt und das Bezirksamt Altona zu beauftragen, diese Leitlinien zügig in einen Bebauungsplan umzusetzen.

4. die Finanzbehörde zu beauftragen, die bestehenden Mietverträge im Einklang mit den Entwicklungsleitlinien (s. Nr. 2) dahingehend anzupassen, dass sie den Umnutzungsdruck vom Gebiet nehmen und der Verdrängung des Fischereigewerbes (Verarbeitung, Lagerung, Verkauf) entgegenwirken.

5. die Behörde für Wirtschaft und Arbeit zu beauftragen, den Geschäftszweck der Fischmarkt Hamburg-Altona GmbH dahingehend zu bestimmen, dass der Erhaltung des Fischmarkt-Milieus in diesem Areal besonders Rechnung getragen wird.

6. der Bürgerschaft über die Entwicklung zu berichten.