Mängel des Risikomanagements der HSH Nordbank

Zusammenfassend hat BDO jedoch festgestellt, dass die MaH gemäß der Verlautbarung der BaFin vom 13. Oktober 1995 grundsätzlich eingehalten worden seien.

Abschließend verwies der Prüfbericht auf folgende Erleichterungen, die die HSH Nordbank im Berichtsjahr 2004 in Übereinstimmung mit den MaH in Anspruch genommen hatte:

- „Schwebende Wertpapierkassageschäfte werden gem. Abschnitt 6.1 der MaH bereits vor Erfüllung am Abschlussstichtag gebucht.

- Bei Börsengeschäften, die von den Handelsüberwachungsstellen der Börsen überwacht werden, wird auf eine erneute Überprüfung der Marktgerechtigkeit der Börsenpreise verzichtet.

- Geschäfte, die zu geschlossenen Risikopositionen führen, unterliegen nicht der täglichen Risikoüberwachung. Die Bestände sind eindeutig identifizierbar."

b. Berichtsjahr 2005

Die Prüfung des Geschäftsjahres 2005 hat bei den nachfolgend genannten Punkten Verbesserungsbedarf mit Blick auf die Einhaltung der MaH (Vorläufer der MaRisk) ergeben:

- „Einhaltung und Überwachung der festgelegten Adressenausfalllinien/Handelslinien sowie zeitnahe kompetenzgerechte Genehmigung

- Dokumentation der Überwachung der Linienleihe

- Zeitnahe Erfassung von Geschäften und Häufung von Spätgeschäften

- Überleitung der Handelszeit in das Front Office System Kondor+ mit Auswirkung auf die Qualität der Marktgerechtigkeitsprüfung

- Verstöße im Rahmen des Prozesse Neue Produkte/Neue Märkte

- Zeitnahe Bereinigung von technischen Fehlern im Front Office System Kondor+

- Überleitungsrechnungen zwischen Profit Center Rechnung und handelsrechtlicher Ergebnisermittlung."

Zusammenfassend hat BDO jedoch festgestellt, dass die MaH gemäß der Verlautbarung der BaFin vom 13. Oktober 1995 grundsätzlich eingehalten worden seien.

Abschließend verwies der Prüfbericht auf folgende Erleichterungen, die die HSH Nordbank im Berichtsjahr in Übereinstimmung mit den MaH in Anspruch genommen habe:

- „Bei Börsengeschäften, die von den Handelsüberwachungsstellen der Börsen überwacht werden, wird auf eine erneute Überprüfung der Marktgerechtigkeit der Börsenpreise verzichtet.

- Geschäfte, die zu geschlossenen Risikopositionen führen, unterliegen nicht der täglichen Risikoüberwachung. Die Bestände sind eindeutig identifizierbar.

- Schwebende Wertpapierkassageschäfte werden nach erfolgter Migration valutarisch gebucht."

c. Berichtsjahr 2006

Die Prüfung des Geschäftsjahres 2006 hat bei den nachfolgend genannten Punkten Verbesserungsbedarf mit Blick auf die Einhaltung der MaRisk ergeben:

- „Einhaltung der festgelegten Adressenausfalllinien/Handelslinien

- Dokumentation der Ergebnisse der Analyse des Risikogehalts und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Risikomanagement im NPNM Prozess

- Verstöße im Rahmen des Prozesses Neue Produkte/Neue Märkte

- Zeitnahe Erfassung von Geschäften."

Zusammenfassend hat BDO jedoch festgestellt, dass die MaRisk im Hinblick auf das Handelsgeschäft grundsätzlich eingehalten worden seien.

Die Erleichterungen, die von der Bank bereits im Rahmen der MaH in Anspruch genommen worden waren und auch im Sinne der MaRisk sachgerecht seien, umfassten folgende Bereiche:

- „Bei Börsengeschäften, die von den Handelsüberwachungsstellen der Börsen überwacht werden, wird auf eine erneute Überprüfung der Marktgerechtigkeit der Börsenpreise verzichtet.

- Geschäfte, die zu geschlossenen Risikopositionen führen, unterliegen nicht der täglichen Risikoüberwachung. Die Bestände sind eindeutig identifizierbar.

- Schwebende Wertpapierkassageschäfte werden valutarisch gebucht."

d. Berichtsjahr 2007

Die Prüfung des Geschäftsjahres 2007 hat bei den nachfolgend genannten Punkten Verbesserungsbedarf mit Blick auf die Einhaltung der MaRisk ergeben:

- „Berücksichtigung einer neuen Handelsstrategie im NPNM-Prozess

- Dokumentation und Methoden der Spannbreite bei der Marktgerechtigkeitsprüfung

- Einhaltung der festgelegten Adressausfalllimite/Handelslimite."

Zusammenfassend hat BDO jedoch festgestellt, dass die MaRisk im Hinblick auf das Handelsgeschäft grundsätzlich eingehalten worden seien.

Die Erleichterungen, die die Bank bereits im Sinne der MaH in Anspruch genommen worden waren und auch im Sinne der MaRisk sachgerecht seien, umfassten folgende Bereiche:

- „Bei Börsengeschäften, die von den Handelsüberwachungsstellen der Börsen überwacht werden, wird auf eine erneute Überprüfung der Marktgerechtigkeit der Börsenpreise verzichtet.

- Geschäfte, die zu geschlossenen Risikopositionen führen, unterliegen nicht der täglichen Risikoüberwachung. Die Bestände sind eindeutig identifizierbar."

- „Soweit nach Einschätzung der in die Arbeitsabläufe eingebundenen Organisationseinheiten Aktivitäten in einem neuen Produkt oder auf einem neuen Markt sachgerecht gehandhabt werden können, ist die Anwendung des AT 8

(Aktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten) nicht erforderlich.

- Handelsgeschäfte zu nicht marktgerechten Bedingungen sind grundsätzlich unzulässig. Die Bank nimmt die Ausnahmen im Einzelfall wahr.

- Geschäftsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume sind gesondert geregelt.

- Bei Handelsgeschäften sind grundsätzlich auch Emittentenlimite einzurichten.

Soweit im Bereich Handel für Emittenten noch keine Limitierungen vorliegen, werden auf der Grundlage klarer Vorgaben Emittentenlimite kurzfristig zu Zwecken des Handels eingeräumt."

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es von verschiedenen Seiten zahlreiche Hinweise auf Mängel des Risikomanagements der HSH Nordbank gegeben hat. Ein so komplexes Steuerungs- und Überwachungssystem wie das Risikomanagement eines mittelgroßen Kreditinstituts wird kaum je gänzlich fehlerfrei zu organisieren sein. Eine tragfähige Analyse der Bedeutung und des Gewichts der bekannt gewordenen Mängel im Risikomanagement und der darauf aufbauenden Frage, ob der Vorstand der HSH Nordbank es versäumt hat, notwendige Maßnahmen zu ergreifen und schließlich, ob und in welchem Umfang diese Säumnis für der HSH Nordbank entstandene Schäden verantwortlich ist, war wegen des vorzeitigen Abbruchs der Untersuchung nicht möglich. Dies gilt umso mehr als die vorstehende Aufführung der bekannten Mängel wegen der zur Verfügung stehenden Zeit mutmaßlich unvollständig ist.

Wann war dem Vorstand die Gefahr einer bedrohlichen Liquiditätslage bewusst? Wann wurde der Aufsichtsrat hierüber unterrichtet? Wie wurde darauf reagiert?

Zu welchem Zeitpunkt haben Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Senats, der Hamburger Behörden Informationen zu den unter den Punkten 1 bis 3 genannten Fragen erhalten beziehungsweise sich dazu gegenseitig auf welche Art und Weise unterrichtet? (Drs. 19/3178, Nr. 4.1.1.)1288

Zu welchem Zeitpunkt haben Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Senats, der Hamburger Behörden über welche Erkenntnisse zu den unter den Punkten 1 bis 3 genannten Fragen in welchem Zusammenhang und mit welchen Ergebnissen beraten? (Drs. 19/3178, Nr. 4.1.2.)1289

Die vorstehenden Punkte des parlamentarischen Untersuchungsauftrages betreffen sämtlich die Liquiditätskrise und wurden deshalb im Zusammenhang dargestellt.