Individuelle Kennzeichnungspflicht für die Polizei

Die Bürgerschaft möge beschließen:

1. Der Senat wird ersucht, bei der angekündigten Novellierung des Hamburger Polizeirechts Regelungen vorzusehen, die beinhalten, dass: vor einem geschlossenen Einsatz jeder eingesetzte Hamburger Polizist eine chiffrierte Kennzeichnung erhält, die gut sichtbar zu tragen ist und sich nach jedem Einsatz nach dem Zufälligkeitsprinzip ändert. die Datensätze, aus denen hervorgeht, welche chiffrierte Kennzeichnung dem jeweiligen Polizisten für den entsprechenden Einsatz zugeteilt wurde, nach vier Wochen gelöscht werden, wenn keine Verfahren eingeleitet wurden. im normalen Dienstbetrieb die gegenwärtigen in Hamburg geltenden Regelungen zum Tragen von Namensschildern und zur Preisgabe anderer der Identifizierung des Beamten dienenden Daten erhalten bleiben.

2. Der Senat wird weiterhin ersucht: für die Art der Kennzeichnung bei geschlossenen Einsätzen im Rahmen der Innenministerkonferenz der Länder und gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern (BMI) auf die Festlegung eines bundeseinheitlichen Systems hinzuarbeiten. die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, wie mit oder hilfsweise auch ohne eine bundeseinheitliche Regelung für Polizisten aus anderen Bundesländern bei Einsätzen in Hamburg die unter 1.1. und 1.2. genannten Regelungen zur Kennzeichnung Anwendung würden finden können.

3. Die Bürgerschaft betont, dass Regelungen zu einer Kennzeichnungspflicht von Polizisten in bestimmten Einsatzlagen keinen Generalverdacht begründen sollen, sondern ein rechtsstaatliches Gebot sind.

Begründung:

Gerade wegen des staatlichen Gewaltmonopols müssen Bürgerinnen und Bürger immer darauf vertrauen können, dass Polizisten rechtlich einwandfrei handeln, die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und alle Eingriffe in ihre Rechte bei Bedarf jederzeit juristisch überprüfbar sind.

Diese aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbare Rechtsschutzgarantie kann nicht gewährleistet werden, wenn die individuelle Zurechenbarkeit staatlichen Handelns nicht in jedem Fall sichergestellt ist. Deswegen reichen die gegenwärtigen in Hamburg geltenden Regelungen zum Tragen von Namensschildern nicht aus und müssen um die Zuteilung von und die Verpflichtung zum Tragen einer gut sichtbaren, individuellen Kennung an Uniformen und Einsatzanzügen bei geschlossenen Polizeieinsätzen ergänzt werden.

Dabei gilt es jedoch, im Interesse einer fairen Abwägung von Grundrechten auch die persönliche Sicherheit und die Persönlichkeitsrechte der eingesetzten Polizisten zu wahren.

Ein System aus sich zwischen Einsätzen nach dem Zufälligkeitsprinzip ändernder Chiffren stellt einerseits die Identifizierbarkeit sicher, schützt aber die Träger andererseits wirksam vor Nachstellungen im Privatleben oder Aufforderungen zu gezielten Angriffen im Vorfeld von Großeinsätzen.

Da bei Großeinsätzen der Polizei zunehmend Kräfte aus anderen Ländern oder solche der Bundespolizei zum Einsatz kommen müssen, ist letztendlich eine bundeseinheitliche Regelung und Anwendung genauso erforderlich, wie eine rechtlich tragfähige Regelung für eine Kennzeichnung bei in Hamburg eingesetzten Kräften anderer Landespolizeien oder der Bundespolizei.

Im normalen Dienstbetrieb wird das Tragen von Namensschildern von der überwältigenden Mehrheit der Polizisten in Hamburg freiwillig angenommen, genauso wie in der Regel die hilfsweise Nennung von chiffrierten Daten zu einer Identifizierung.

Da unabhängig vom Tragen von Identifizierungsmerkmalen in der Regel eine Identifizierung eines handelnden Polizisten ohnehin anhand der von der Dienststelle zu führenden Unterlagen oder auch von Einsatzberichten möglich ist und für das bewusste Nichttragen im Einzelfall oft gute Gründe bestehen, wäre eine allgemeine Pflicht dafür unverhältnismäßig. Es sollte daher bei der bewährten Regelung bleiben.