Tarifverträge

Entwicklung des Hochschulstandorts Hamburg dar. Denn die ersatzlose Streichung der Sonderzuwendung ist im Ergebnis nichts anderes als eine fünfprozentige Besoldungskürzung für die Betroffenen. Dieser Modernisierungsansatz kann nur als leistungsfeindlich bezeichnet werden. Dies gerade einer Beschäftigtengruppe aufzubürden, die ihre Dienstaufgaben regelmäßig weit über Gebühr und mit besonderem Engagement wahrnimmt, erscheint besonders widersinnig. So beläuft sich beispielsweise die durchschnittliche Arbeitszeit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auf rund 55 Wochenarbeitsstunden. Weiterhin gilt es zu berücksichtigen, dass durch die Implementierung der W-Besoldung die Besoldung der Hochschullehrer auch in der Freien und Hansestadt Hamburg deutlich gekürzt wurde.

Vor diesem Hintergrund lehnt der DHV die einseitige Streichung der Sonderzuwendung und ausschließliche Inbezugnahme auf im Haushalt der Betroffenen befindliche Kinder ab.

III. Zu Artikel 2 Hamburgisches Gesetz über eine Dezember-Sonderzahlung im Jahr 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012

(HmbDSBVAnpG 2011/2012)

Die durch § 2 Absatz 2 des HmbDSBVAnpG 2011/2012 vorgesehene Reduktion der Sonderzuwendungen für den Monat Dezember 2011 von derzeit 60 Prozent der Dezemberbezüge auf gedeckelt 1.000 Euro stellt für die Betroffenen eine drastische Reduktion der Sonderzuwendung dar. Der DHV widerspricht dieser Reduktion aus den zu unter I. genannten Gründen auf das entschiedenste. Vielmehr sollten wie auch bis dato mit den Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent der Bezüge ausgekehrt werden.

IV. Änderung des Hamburger Besoldungsgesetzes

Der DHV fordert überdies, durch eine Änderung in der Anlage IV zum Hamburgischen Besoldungsgesetz die Dienstbezeichnung „Universitätsprofessor" wieder einzuführen. Hierzu bedarf es einer diesbezüglichen Änderung der Anlage IV des Hamburgischen Landesbesoldungsgesetzes, um die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. 2010, 346, 348) eingetretenen Änderungen aufzuheben."

Der Senat nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Zu I bis III:

Es wird auf die obigen Ausführungen unter „Zu A. Allgemeines" in der Stellungnahme des Senats zur Äußerung des Hamburgischen Richtervereins verwiesen.

Zu IV:

Die Einführung neuer Ämterbezeichnungen ist nicht Gegenstand dieses Gesetzgebungsverfahrens.

Der DGB Nord hat am 16. Juni 2011 wie folgt Stellung genommen: „1. Der DGB lehnt diesen Gesetzesentwurf ab, mit dem das Jahreseinkommen der Beamtinnen und Beamten und der Pensionäre durch Streichung beziehungsweise Deckelung des Weihnachtsgeldes deutlich und für lange Zeit abgesenkt wird.

Er ist Ausdruck obrigkeitsstaatlicher Politik:

­ Die Beamtenschaft wird einseitig für die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise und eine vorrangig auf Schuldenabbau gerichtete Haushaltspolitik in Haftung genommen.

­ Wieder einmal sollen die Landesbeschäftigten im Beamtenstatus ein schmerzhaftes Sonderopfer erbringen.

2. Für den DGB und den in unseren Mitgliedsgewerkschaften organisierten Beamtinnen und Beamten und den Pensionären wird damit eine Politik fortgesetzt, die bisher stets erfolglos blieb:

­ Weder die ersten Streichungen am Weihnachtsgeld

­ oder die des früheren Urlaubsgeldes,

­ noch Zusatzbelastungen in der Beihilfe und der Heilfürsorge

­ und ebenso wenig die über Jahrzehnte oft nicht volle oder erst spätere Übernahme der Tarifergebnisse

­ oder die längere Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten, haben zu einer Konsolidierung des Haushaltes geführt.

Stets wurden die zu Lasten der Beamten und Pensionäre eingesparten Mittel an anderer Stelle ausgegeben.

3. Für die Beamtinnen und Beamten ist dieses erneute Diktat einer Sparmaßnahme ein weiterer, erheblicher Einkommensverlust.

Der Umgang zeigt auch Missachtung und fehlende Würdigung der Leistungen, die sie als Beschäftigte alltäglich im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaft erbringen. Mit ihrem Engagement, ihrer Arbeit tragen sie dazu bei, dass Hamburg eine attraktive Stadt ist. Die Staatsbediensteten an dem Wachstum dieser Metropole aber nicht teilhaben zu lassen, ist ungerecht und unklug zudem: Mit dem Sparpaket wird Demotivation organisiert.

4. Die Absenkung des Einkommensniveaus der Hamburger Beamtenschaft sowohl im Vergleich zu anderen Bundesländern als auch zur Privatwirtschaft trägt dazu bei, den öffentlichen Dienst in Hamburg unattraktiver werden zu lassen.

Man kann nicht in einer der teuersten Städte Deutschlands weniger zahlen als in München, wo es sogar noch eine Ballungsraumzulage gibt oder in Stuttgart. Wenn die Besoldung z. B. in Schwerin höher als in Hamburg liegt, die Kaufkraft in den neuen Bundesländern zugleich um 1500 Euro p.A. höher ausfällt, wird offenkundig, dass Hamburg hinten an liegt.

Es kann nicht politisch gewollt sein, den Standort Hamburg so zu schwächen.

5. Für den restlichen vormals einfachen Dienst und den gesamten bisherigen mittleren Dienst sind die Kürzungen sehr hart, denn diese Kolleginnen und Kollegen müssen ohnehin schon jeden Cent zwei Mal umdrehen.

Besonders betroffen sind von den Einkommenskürzungen Beamte des früheren gehobenen und höheren Dienstes sowie die Pensionäre. Niemand sollte verkennen, dass auch Akademiker Anspruch darauf haben, wenigstens anständig besoldet zu werden; vergleichbare Aufgaben in der Privatwirtschaft werden i.d.R. wesentlich besser vergütet.

Insofern ist die Herausnahme der B-Besoldeten vom RestWeihnachtsgeld unvertretbar. Sie führt zudem zu einer Ungleichheit mit denen der anderen Besoldungsordnungen.

Es steht dem Senat frei, wie in Nachbarländern für seine Regierungsmitglieder keine Sonderzuwendungen vorzusehen und/oder auf Besoldungserhöhungen zu verzichten.

6. Der DGB stimmt der Anhebung der Besoldung und Versorgung um 1,5 % ab 01.04.2011 und um 1,9 % ab 01.01. unter Einbeziehung der Sockelbeträge zu. Allerdings fehlen der Einmalbetrag für 2011 und der Sockelbetrag von 17 Euro für 2012.

Erwartet wird die Einrechnung der Sonderzuwendungen in die Besoldungstabelle.

Beide Maßnahmen können die Streichungen nicht kompensieren.

Dennoch:

­ Die strukturelle Übertragung des Tarifergebnisses,

­ die damit verbundene Dynamisierung der Einkommen

­ und die politische, feste Zusage des Bürgermeisters, alle Tarifergebnisse in Zukunft zeit- und wirkungsgleich auf Besoldung und Versorgung zu übertragen, bewertet der DGB als einen Teilerfolg insoweit konstruktiver Gespräche mit dem Bürgermeister und seinem Staatsrat.

7. Der DGB appelliert an den Senat, das Weihnachtsgeld nicht zu streichen beziehungsweise zu deckeln.

Auch die beabsichtigte Sonderzahlung von 300 Euro pro Kind wird den Senat nicht vor der Kritik schützen, die Gesamtalimentation reiche nicht aus und könne verfassungswidrig sein. Der Senat sollte die zu dem Thema anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abwarten.

Andernfalls werden die Gewerkschaften des DGB für ihre Mitglieder Rechtsschutzverfahren unterstützen, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Kürzung zu überprüfen.

9. Im Einzelnen wird ergänzend wie folgt Stellung genommen:

Zu Artikel 1:

Zu § 2:

Der Sinn dieser Regelung ist unklar. TV-L und TVöD sehen eine kinderbezogene Regelung nicht vor. Tarifverträge, die der öffentliche Dienst nicht beeinflusst, können nicht herangezogen werden. Zu klären wäre, welche Regelungen gemeint sein könnten. Wegen der schon jetzt fast unüberschaubaren Regelungsvielfalt des geplanten Rechtes sollte auf eine entsprechende Regelung verzichtet werden.

Zu Artikel 2:

Zu § 7:

Das Einrechnen der Jahressonderzahlung in die Grundgehälter wird akzeptiert, auch wenn der DGB darauf hinweist, dass dieser Besoldungsbestandteil damit auch nicht vor Zugriffen geschützt ist (vgl. Artikel 6).

Zu § 8:

Unklar ist, warum diese Kürzung jetzt eingeführt wird, wo es sich doch um einen bereits länger bekannten Sachverhalt handelt.

Angesichts der wohl eher kleinen Anzahl Betroffener und der bei diesen in der Regel schon niedrigen Versorgung plädiert der DGB dafür, die Grundgehaltssätze in diesen Fällen nicht zu kürzen.

Im Übrigen macht auch diese Regelung das Versorgungsrecht immer unüberschaubarer.

Zu Artikel 6 Nr. 2 und 6. 2

Mit der Regelung in Nr. 2 soll offensichtlich erreicht werden, die Jahressonderzahlung bei den Versorgungsempfängern aus den Grundgehaltssätzen herauszurechnen und danach in 6. 2. für einen Teil der Versorgungsempfänger zum Teil wieder einzuführen.

Unter Verständlichkeitsgesichtspunkten ist das völlig absurd und wird zu erheblichen Problemen bei der Versorgungsberechnung und ihrer Überprüfbarkeit führen: Hintergrund ist die Einbeziehung der 1000,­ Euro der aktiv Beschäftigten in die Grundtabellen. Will man dies den Versorgungsempfängern nicht zukommen lassen, muss man die Tabellenwerte entsprechend kürzen. Da Versorgungsempfänger bis A 12/C 1 aber eine Restsonderzahlung in Höhe von 500 Euro bekommen sollen, muss dieser Betrag gezwölftelt wieder einbezogen werden.

Der DGB schlägt vor, auf beide Regelungen zu verzichten.

Unbeschadet seiner grundsätzlichen Kritik an der Kürzung der Jahressonderzahlung insgesamt und der teilweisen Herausnahme der Versorgungsempfänger aus den Begünstigten einer Jahressonderzahlung bestünde hier die Möglichkeiten, die berechtigte Kritik an der überproportionalen Benachteiligung der Versorgungsempfänger wenigstens teilweise für die Jahre nach 2011 wieder aufzuheben.

Da nur ein Teil der Versorgungsempfänger die Höchstversorgung erreicht, sind die finanziellen Folgen einer solchen Regelung beherrschbar, zumal insbesondere Versorgungsempfänger in den höheren Besoldungsgruppen im Schuldienst die Höchstversorgung bei weitem nicht erreichen."

Der Senat nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Zu Ziffern 1 bis 4 und 6 bis 7:

Es wird auf die obigen Ausführungen unter „Zu A. Allgemeines" in der Stellungnahme des Senats zur Äußerung des Hamburgischen Richtervereins verwiesen.

Zu Ziffer 5

Die Streichung des sog. Weihnachtsgeldes in seiner bisherigen Form bei aktiven Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern wird durch die Gewährung einer Dezember-Sonderzahlung in Höhe eines für alle Besoldungsgruppen gleichen Betrages in Höhe von 1.000 Euro kompensiert. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldung sich nach der Besoldungsordnung B richtet. Diese Entscheidung des Senats beinhaltet eine soziale Komponente, wonach die besser Besoldeten zugunsten der Beamtinnen und Beamten in niedrigeren Besoldungsgruppen von der Kompensation ausgenommen werden. Dem liegt eine Gesamtbetrachtung der Besoldung in den Besoldungsordnungen A und B zugrunde, die die Besoldungsgruppen von A 4 bis B 10 umfasst. Auf Grund der dabei erkennbaren erheblichen Unterschiede in der Höhe der Besoldung erfolgt eine abweichende Behandlung der höchsten Stufen beim Ausgleich von Einkommensverlusten.

Zu Ziffer 9:

Zu Artikel 1 § 2:

Die Anregung des DGB, den Ausschluss der Gewährung einer kinderbezogenen Sonderzuwendung, sofern auf Grund eines Tarifvertrages oder vergleichbarer Vorschriften ein Sonderbetrag gezahlt worden ist, zu streichen, weil TVöD und TV-L keine kinderbezogene Sonderzahlung mehr vorsehen, wird nicht übernommen. Sofern tatsächlich kein Sonderbetrag gezahlt wird, erfolgt auch kein Ausschluss.

Zu Artikel 2 § 8:

Es handelt sich nicht um die Einführung einer neuen Kürzung, sondern um die Fortschreibung einer bereits seit 1990 bestehenden Kürzungsregelung.

Zu Artikel 6 Nr. 2 und 6.2:

Die gewählte Systematik ist erforderlich, um die angestrebten Ziele zu erreichen:

Da die in die Grundgehälter eingearbeitete Sonderzahlung für aktive Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Versorgungsbereich nicht gewährt wird, ist sie aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen heraus zurechnen. Da die Sonderzahlung für den Versorgungsbereich unabhängig vom Ruhegehaltssatz gewährt wird, ist das Ruhegehalt entsprechend zu erhöhen.

Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter „Zu

A. Allgemeines" in der Stellungnahme des Senats zur Äußerung des Hamburgischen Richtervereins verwiesen.

Der dbb hamburg hat am 20. Juni 2011 wie folgt Stellung genommen: „1. Vorbemerkung

Der dbb hamburg lehnt den Gesetzentwurf in vorgelegter Form ab.

Der dbb hamburg weist darauf hin, dass die Gespräche zwischen Senat und Spitzenorganisationen nicht zu einer gütlichen Einigung geführt haben, sondern insbesondere die geplanten Kürzungen bzw. Streichungen im Bereich des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach wie vor abgelehnt werden. Ebenso kritisch wird die nicht vollständige Übertragung der Tarifeinigung 2011/2012 auf die Beamtinnen und Beamten sowie für die Versorgungsempfänger gesehen.

Eine politische Garantieerklärung des amtierenden Ersten Bürgermeisters zur zukünftigen Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Abhängigkeit der jeweiligen Vergütungstarifabschlüsse der TdL mit den Gewerkschaften entfaltet keine rechtliche Wirkung und wird in den „good will" des Präses des Senats gestellt. Zudem obliegt es letztendlich der Bürgerschaft über zukünftige Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zu entscheiden.

Diese Absichtserklärung greift erst ab 2013 und wird bei Änderungen in der Regierungsverantwortung obsolet. Dies ist also keine langfristig positiv wirkende Maßnahme im Sinne der verbeamteten Kollegenschaft, sondern eher ein politisch fragwürdiges „Beruhigungsszenario" mit ungewissen Ausgang.

Das Misstrauen der Kolleginnen und Kollegen gegenüber solchen Äußerungen ist nachvollziehbar, denn sie haben durchweg schlechte Erfahrungen mit Zusicherungen der politischen Ebene in Bezug auf die Besoldungs- und Versorgungsregelungen gemacht. Das Dienst- und Treueverhältnis wird ein weiteres Mal nachhaltig beschädigt.

Es sei daran erinnert, dass die jährliche Sonderzahlung durch Besoldungsanpassungsverzicht in der Vergangenheit zustande gekommen ist und keinesfalls einen „Weihnachtsgratifikation-Charakter" hat.

2. Allgemeines

Neben dem eindeutigen Verstoß gegen § 17 HmbBesG, wonach die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse regelmäßig anzupassen ist, treffen die vorgesehenen Einschnitte in die jährliche Sonderzahlung auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

Besoldung und Versorgung sind zumindest Teilelemente des einheitlichen Tatbestandes der grundgesetzlich geschützten Alimentation. Den Beamtinnen und Beamten darf kein Sonderopfer zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auferlegt werden. Nichts anderes soll aber geschehen, denn gegenüber den geltenden Regelungen zur Sonderzahlung und der vollen Übernahme des Tarifabschlusses ergeben sich laut Senatsdrucksache Haushaltseinsparungen in Höhe von rund 99 Mio. e in 2011 und 92 Mio. in 2012. Während die Einkommen in der privaten Wirtschaft in 2011 im Durchschnitt um 3 % steigen, soll die verbeamtete Kollegenschaft mtl. Einkommenseinbußen von bis zu 5 % hinnehmen.

Damit erbringen die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfänger wieder einmal ein Sonderopfer zur Verbesserung der desolaten Haushaltslage der Stadt, für die sie nicht verantwortlich sind.

Wenn der neue Senat den schwarz-grünen Haushaltsentwurf als Basis für „seine" Finanz- und Haushaltsplanung ansieht, muss daran erinnert werden, dass die Sonderzahlung zur Berechnung des Jahreseinkommens hinzuzählt.

Sollte der jetzige Senat dies nicht so sehen, muss er es auch deutlich machen. Mit der Kürzung bzw. Streichung der Sonderzahlung wird daher sehr unterschiedlich und massiv ­gerade bei den höheren Besoldungsgruppen- in die Jahreseinkommen eingegriffen. Damit wird auch das Lohnabstandsgebot für den Beamten- und Versorgungsbereich als nicht mehr erfüllt angesehen.

Nach unseren Berechnungen liegt das finanzielle Volumen für das „Kinder-Weihnachsgeld" weit über dem des für die Versorgungsempfänger vorgesehenen Gesamtvolumens. Bei allem Verständnis für diese zumindest fragwürdige Förderung fällt nach Ansicht des dbb hamburg die Sonderzahlung für Kinder zu hoch aus. Der dbb hamburg erwartet eine Reduzierung der Sonderzahlung für Kinder und eine Umverteilung der freiwerdenden finanziellen Mittel zugunsten der Versorgungsempfänger.

Dabei wird von Seiten des dbb hamburg daran erinnert, dass bereits mehrmals Lohnabstriche hinzunehmen waren, die zur Konsolidierung des Hamburger Haushaltes „benutzt" wurden. Die eingesparten finanziellen Mittel im Jahre 1997

(Streckung der Dienstaltersstufen) und der Einbehalt von 1 % im Jahre 2009 sollten zur Einführung der leistungsorientierten Bezahlung verwandt werden. Da die „VorgängerSenate" sich jedoch nicht zu einer entsprechenden gesetzlichen Regelung haben durchringen können, sind letztendlich finanzielle Mittel in zweistelliger Millionenhöhe, die den Beamten zustehen, in die dunklen Kanäle der Finanzbehörde verschwunden.

Von daher kann Senat und Bürgerschaft nicht erwarten, dass der dbb hamburg den Gesetzentwurf zustimmt, sondern wird damit rechnen müssen, dass der dbb hamburg seinen Mitgliedern Rechtschutz im Klageverfahren zur Frage der amtsangemessenen Alimentierung gewähren wird.

Im Einzelnen:

Artikel 1:

§§ 2, 3 und 4

Es gibt keine Tarifverträge im öffentlichen Dienst, die Sonderzahlungen für Kinder vorsehen. Es sei an dieser Stelle nochmals angemerkt, das die finanzielle Wohltat für die Kinder im Volumen höher ist als für die Versorgungsempfänger.