Länderfinanzausgleich

Bei der Verabschiedung des Gesetzes über den Fonds "Deutsche Einheit" und des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) herrschte allgemein Konsens, dass die Kommunen an den Lasten der Länder durch die Kosten der Deutschen Einheit gemäß ihrem Anteil an den in den Ländern verbleibenden Steuereinnahmen zu beteiligen sind. Dieser Anteilswert betrug für die alten Länder im Durchschnitt 40 v.H. Bei einer durchschnittlichen Steuerverbundquote von 20 v.H., durch die die Gemeinden an der Umsatzsteuerabführung für den Fonds bzw. den erhöhten Beiträgen im Länderfinanzausgleich für die neuen Länder beteiligt sind, sollen die Gemeinden noch 20 v.H. der Länderlasten durch eine erhöhte Gewerbesteuerumlage aufbringen.

Der Vervielfältiger der Gewerbesteuerumlage für den Fondsbeitrag wird jährlich durch eine Bundesverordnung auf der Grundlage aktueller Steuerschätzungen festgelegt. Der Vervielfältiger für die erhöhten Beiträge zum Länderfinanzausgleich wurde durch das FKPG auf 29 Punkte festgeschrieben.

Das Gemeindefinanzreformgesetz sieht in § 6 Abs. 5 die Möglichkeit einer "Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Kommunen bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteuereinnahmen in den einzelnen Ländern" vor. Da Hessens Anteil an den Steuereinnahmen der alten Länder und Gemeinden 2000 relativ hoch war, hat es einen hohen Anteil der Lasten für die Folgekosten der Deutschen Einheit tragen müssen. Der Beitrag der hessischen Kommunen durch die bundeseinheitliche Regelung für das Ausgleichsjahr 2000 fiel deshalb zu gering aus, und sie müssen nun 106,85 Mio. Euro nachzahlen, nachdem sie 141,32 Mio. DM für das Ausgleichsjahr 1999 nachgezahlt haben.

Die Nachzahlung soll mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für das 1. Quartal 2002 verrechnet werden. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die Nachzahlungen an Gewerbesteuerumlage bei den Grundlagen für die Kreis-, Schul- und Verbandsumlagen berücksichtigt werden.

Der Erstattungsbetrag ist in Deutsche Mark ermittelt worden, da die der Abrechnung zugrunde liegenden Steuereinnahmen ebenfalls in Deutsche Mark vorlagen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen. Die Umrechnung in Euro erfolgt erst für die Endsumme.

1. Länderfinanzausgleich (LFA)

Nach der vorläufigen Abrechnung 2000 der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern vom 22. Januar 2001 steht Hessen ein Umsatzsteueranteil in Höhe von 7.693.140 TDM zu; gleichzeitig hat es einen Beitrag zum Länderfinanzausgleich in Höhe von 5.353.590 TDM zu leisten.

Zusätzlich ist es durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) verpflichtet, im Jahr 2000 Beiträge zum Fonds Deutsche Einheit in Höhe von 81.000 TDM von finanzschwachen alten Ländern zum Ausgleich überproportionaler Belastungen durch die Neuordnung des LFA zu übernehmen.

Bei einem Länderfinanzausgleich, der nur die alten Bundesländer einbezieht und der von einem Länderanteil am Umsatzsteueraufkommen von nur 42,75 v.H. anstatt 49,75 v.H. (durch das FKPG wurde der Umsatzsteueranteil der Länder ab 1. Januar 1995 um 7 v.H.-Punkte erhöht) ausgeht, hätten sich für Hessen folgende Werte ergeben: Der Umsatzsteueranteil betrüge 7.386. TDM und der Beitrag Hessens zum LFA 2.617.390 TDM.