§ 24 a LEPro Großflächiger Einzelhandel zu Absatz 1 Nach § 24 a Abs

Planungen und Maßnahmen als verbindliche Vorgabe zu beachten (§ 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz ­ ROG ­ vom 18.08.1997, BGBl. I S. 2081, 2102, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 09.12.2006, BGBl. S. 2833). B Zu den Änderungen im Einzelnen zu Artikel 1

1. Änderung von § 24 Abs. 3 LEPro

Die Regelung wird gestrichen und durch § 24 a ersetzt. Die Nummerierung der nachfolgenden Absätze ändert sich entsprechend.

2. § 24 a LEPro Großflächiger Einzelhandel zu Absatz 1:

Nach § 24 a Abs. 1 dürfen Kern- und Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsvorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden.

Zentrale Versorgungsbereiche legen die Kommunen nach den baurechtlichen Vorschriften fest. Dabei handelt es sich um Bereiche, die nicht allein der wohnungsnahen Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, sondern der darüber hinausgehenden gemeindlichen Versorgung der Bevölkerung dienen. Nähere Festlegungen trifft Absatz 2.

Großflächige Einzelhandelsvorhaben können sowohl die zentralen Versorgungsbereiche (d.h. Innenstädte bzw. Ortsmitten und Stadtteilzentren) als auch die wohnungsnahe Grundversorgung gefährden, wenn sie außerhalb der Zentren liegen oder unverhältnismäßig dimensioniert sind. Dagegen stärken sie die zentralen Versorgungsbereiche, wenn sie nach Lage, Art und Umfang zentrenverträglich sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Standort eines Vorhabens in einem zentralen Versorgungsbereich liegt, das Warenangebot und der Einzugsbereich sich nach der Funktion dieses zentralen Versorgungsbereiches richten und durch das Vorhaben weder die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde oder den Nachbargemeinden noch die wohnungsnahe Grundversorgung der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich beeinträchtigt werden.

Bei Hersteller-Direktverkaufszentren handelt es sich um großflächige und zentrenrelevante Einzelhandelsvorhaben, in denen Hersteller ihre Produkte mit erheblichen Preisnachlässen direkt an den Endverbraucher absetzen. Der Verkauf erfolgt dabei unabhängig vom Produktionsort. Durch diese Konzeption, das größere Einzugsgebiet und die höhere Umsatzleistung unterscheiden sich Hersteller-Direktverkaufszentren von herkömmlichen Einkaufszentren.

Auf Grund der raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen dürfen HerstellerDirektverkaufszentren mit mehr als 5.000 m2 Verkaufsfläche nur in Großstädten (d.h. Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern) geplant werden. zu Absatz 2: Zentrale Versorgungsbereiche legen die Kommunen nach den baurechtlichen Vorschriften selbst fest. Sie richten ihre Entwicklung innergemeindlich auf ein abgestuftes System von zentralen Versorgungsbereichen (Haupt-, Neben- oder Nahversorgungszentren) aus. Dabei übernehmen die Innenstädte bzw. Ortsmitten der Gemeinden (Hauptzentren) eine Versorgungsfunktion für die Bevölkerung im gesamten Gemeindegebiet. Eine ergänzende Versorgungsfunktion, insbesondere mit lebensnotwendigen Gütern des täglichen Bedarfs, kommt den Stadtteilzentren (Nebenzentren) und Nahversorgungszentren zu.

Die Nutzungsmischung hängt dabei von der Funktion der zentralen Versorgungsbereiche ab.

Sie ist in der Innenstadt bzw. Ortsmitte einer Gemeinde (Hauptzentrum) vielfältiger als in den Stadtteilzentren (Nebenzentren) oder Nahversorgungszentren einer Gemeinde. Innerhalb des gemeindlichen Siedlungsgefüges müssen sie sich in einer städtebaulich integrierten Lage befinden, d.h. in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen liegen und über eine gute Anbindung an das öffentliche Personennahverkehrsnetz verfügen, damit sie für alle Bevölkerungsgruppen unabhängig vom motorisierten Individualverkehr gut zu erreichen sind. Weiterhin sind sie in ein kommunalplanerisches Gesamtkonzept einzubetten, das ihre räumliche Ausdehnung und funktionale Bestimmung festlegt. Standorte für Vorhaben i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen nur in Haupt- oder Nebenzentren liegen.

Die Zentrenrelevanz eines Einzelhandelsvorhabens wird durch die Art und den Umfang seines branchenspezifischen Warenangebotes bestimmt. Dabei prägt das Kernsortiment (Hauptsortiment) den Betriebscharakter. Das Randsortiment (Nebensortiment) dient lediglich der Ergänzung des Kernsortiments und ordnet sich diesem hinsichtlich des Umfangs (Breite und Tiefe) deutlich unter. Kern- und Randsortiment stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander.

Zentrenrelevante Sortimente werden typischerweise in den zentralen Versorgungsbereichen angeboten und im Zusammenhang mit anderen zentralen Versorgungseinrichtungen nachgefragt. Die in Anlage 1 genannten Sortimente sind stets zentrenrelevant. Die in Anlage 2 genannten Sortimente gelten als zentrenrelevant, sofern eine Gemeinde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auf der Grundlage eines kommunalen Einzelhandelskonzeptes nichts anderes festlegt, d.h. die Gemeinden können Abweichungen beschließen.

Die Zentrenverträglichkeit eines Einzelhandelsvorhabens hängt von der Art und dem Umfang des Warenangebotes sowie vom Standort ab. Befindet sich der Standort in der Innenstadt (Hauptzentrum) einer Gemeinde, ist der Umsatz des Vorhabens in Relation zur entsprechenden Kaufkraft der Bevölkerung des gesamten Gemeindegebietes zu setzen. Befindet sich der Standort in einem Stadtteil (Nebenzentrum), ist der Umsatz des Vorhabens in Relation zur entsprechenden Kaufkraft der Bevölkerung in dem zu versorgenden Teilraum des Gemeindegebietes zu setzen.

Übersteigt der zu erwartende Umsatz des geplanten Vorhabens die Kaufkraft der Bevölkerung weder in allen noch in einzelnen Sortimentsgruppen, kann im Sinne einer Regelvermutung unterstellt werden, dass keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnungsnahen Versorgung vorliegt (Absatz 1, Satz 3). Wenn der Umsatz die Kaufkraft übersteigt, obliegt es der planenden Gemeinde bzw. dem Vorhabenträger, im Einzelfall darzulegen, dass keine Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung bestehen. Wenn der Umsatz die Kaufkraft nicht übersteigt und gleichwohl Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung vorliegen, obliegt es der Genehmigungsbehörde, dies im Einzelfall darzulegen. zu Absatz 3:

Nicht zentrenrelevante großflächige Einzelhandelsvorhaben (wie Gartencenter, Möbel-, Bauoder Heimwerkermärkte) sind für die Funktionsfähigkeit von zentralen Versorgungsbereichen nicht zwingend erforderlich und lassen sich auch dort in der Regel nicht verträglich unterbringen. Sie beschränken sich auf die Versorgung der Bevölkerung mit langfristigen Gütern, besitzen einen hohen Flächenbedarf für die Präsentation und Lagerung der Waren und erzeugen erheblichen Verkehr.

Solche Vorhaben dürfen auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen zugelassen werden, sofern sie ergänzend zum Kernsortiment nur ein begrenztes zentren- und nahver sorgungsrelevantes Randsortiment führen (siehe Absatz 2 und Anlagen 1 und 2). Von einer Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnungsnahen Grundversorgung (Absatz 1 Satz 3) ist in der Regel dann nicht auszugehen, wenn für das Kernsortiment ausreichend Kaufkraft innerhalb der Standortgemeinde zur Verfügung steht und sich der Umfang des Randsortiments auf 10 % bzw. maximal 2.500 m2 der Verkaufsfläche eines Vorhabens beschränkt (siehe Absatz 2). Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder die wohnungsnahe Grundversorgung sind jedoch anzunehmen, wenn mehrere solcher Vorhaben wegen ihrer räumlichen Nachbarschaft zueinander Synergieeffekte erzeugen und dadurch in ihrer Gesamtheit wirken (Agglomeration). Die isolierte Betrachtung einzelner Vorhaben, die für sich genommen zentrenverträglich sein mögen, würde die summarische Wirkung von zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimenten an solchen Standorten verkennen. Für regional bedeutsame Standorte mit zwei oder mehr nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsvorhaben, die zusammen mindestens 50.000 m2 Verkaufsfläche besitzen, gilt daher eine Obergrenze von 5.

Verkaufsfläche für die zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente. zu Absatz 4: Planungen für raumbedeutsame Großeinrichtungen mit überregionaler Bedeutung für Freizeit, Sport, Erholung oder Kultur sehen neuerdings auch großflächigen Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in unterschiedlichen Betriebsformen vor. Solche Großeinrichtungen besitzen einen beträchtlichen Flächenbedarf und erzeugen erheblichen Verkehr. Sie sind daher in zentralen Versorgungsbereichen nicht realisierbar.

Solche Großeinrichtungen dürfen auch an anderen Standorten geplant werden, wenn das Einzelhandelsangebot beschränkt bleibt. Wenn solche Vorhaben mindestens 50 ha Fläche in Anspruch nehmen und der Standort im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich mit Zweckbindung dargestellt ist, darf Einzelhandel mit einem Gesamtumfang von maximal 2.500 m2 Verkaufsfläche geplant werden, sofern die Sortimente auf die Hauptnutzung der Einrichtung bezogen sind. In diesen Fällen ist in der Regel nicht von der Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnungsnahen Grundversorgung auszugehen (Absatz 1 Satz 3). Wenn solche Vorhaben weniger als 50 ha Fläche in Anspruch nehmen, darf kein Einzelhandel mit einem großflächigen Gesamtumfang geplant werden. zu Artikel 2

Das Inkrafttreten wird auf den Tag nach der Verkündung gelegt. Die Befristung aus Art. 83 des Dritten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 05.04.

(GV. NRW. S. 306) wird fortgeführt. Dies bedeutet, dass das Gesetz zur Landesentwicklung vom 05.10.1989 (Landesentwicklungsprogramm ­ LEPro; GV. NRW. S. 485, ber. S. 648, geändert durch Gesetz vom 09.05.2000, GV. NRW. S. 403 und durch Gesetz vom 05.04.2005, GV. NRW. S. 306) am 31.12.2009 außer Kraft tritt.