Gesetz

Da die kürzeste Verbindung verkehrsmäßig gut ausgebaut ist, geht der Ausschuss zunächst davon aus, dass der Umweg keine wesentliche Zeitersparnis bringt. Zu beachten ist hierbei auch, dass der vom Petenten gewählte Weg wegen hohen Verkehrsaufkommens und vieler Baustellen oftmals nicht störungsfrei verläuft.

Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären: Eingabe Nr.: L 15/159

L 15/160

Gegenstand: Beschwerde über ausgrenzende Praktiken gegenüber behinderten Menschen Begründung: Die Petenten rügen ausgrenzende Praktiken gegenüber behinderten Menschen im Hinblick auf die Nutzbarkeit von Gaststätten, öffentlichen WC und Bussen in Bremen.

Mit der letzten Änderung der Landesbauordnung wurde der Katalog der barrierefrei öffentlich zugänglichen Anlagen um mehrere Vorhaben, insbesondere Gaststätten erweitert. Darüber hinaus wurden technische Baubestimmungen auf der Grundlage der Behinderten DIN-Vorschriften aufgenommen. Auch hier wird im laufenden Gesetzgebungsverfahren geprüft, ob weiterer Handlungsbedarf besteht.

Da alle Omnibusse der BSAG Niederflurbusse mit Hublift sind, ist die flächendeckende Bedienung von Rollstuhlbenutzern grundsätzlich sichergestellt. Soweit einzelne Linien aus Kostengründen ganz oder teilweise durch Subunternehmer bedient werden, wird bei der Ausschreibung der Einsatz von Niederflurfahrzeugen gefordert. Dem entsprechen die eingesetzten Busse der Subunternehmen auch. Anstelle von Hubliften verfügen die Busse der Subunternehmer über Rampen. Dies erfüllt den gleichen Zweck.

Die automatische Kneeling-Funktion in den Omnibussen der BSAG wurde im Jahr 2000 aus wirtschaftlichen Gründen abgeschaltet. Außerdem haben sich seit der Einführung des Kneelings im Jahre 1988 die Verhältnisse an den Haltestellen so verbessert, dass fast überall eine 10 cm hohe Haltestellenfläche vorhanden ist.

Der Höhenunterschied zum Fahrzeug beträgt damit ca. 20 cm, was mit einer Treppenstufe vergleichbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheint ein automatisches Kneeling an jeder Haltestelle verzichtbar. Dies gilt auch insbesondere deshalb, weil die BSAG alle neuen Busse mit einem Bedarfs-Kneeling ausstattet. Damit können die Fahrerinnen und Fahrer die Einstiegsbereiche der Busse z. B. an Haltestellen mit ungünstigen Höhenverhältnissen oder für mobilitätseingeschränkte Personen gezielt um 7 cm absenken, um so die Einstiegsbedingungen zu verbessern.

Eingabe Nr.: L 15/304

Gegenstand: Ergänzung der Landesverfassung Begründung: Der Petent bittet darum, die bremische Landesverfassung insoweit zu ergänzen, als das Recht auf Arbeit nicht durch Gewalt am Arbeitsplatz, Mobbing oder sexuelle Belästigung verletzt oder aufgehoben werden dürfe. Auch rügt er, dass es in Bremen keine Vereinbarungen zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes vor Schikane gebe.

Das Recht auf Arbeit ist als Staatsziel in den Artikeln 8 und 49 Absatz 2 der Landesverfassung garantiert. Es bezieht sich allerdings nicht auf die Bedingungen am konkreten Arbeitsplatz. Die Abwehr von Gewalt, Mobbing und sexueller Belästigung sind viel mehr Aufgabe des Straf- und des Arbeitsrechts. Insoweit bedarf es keiner Änderung der Landesverfassung, um den vom Petenten genannten Missständen zu begegnen.

Am 31. März 2003 hat der Senat mit dem Gesamtpersonalrat eine Dienstvereinbarung Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz abgeschlossen.