Freiwillige Rückkehr von Menschen ohne Status

Die in Deutschland zur Verfügung stehenden Programme zur Rückkehrförderung REAG (Reintegration and Emigration Programme für Asylum-Seekers in Germany) und GARP (Government Assisted Repatriation Programme) richten sich grundsätzlich auch an Illegale, also Menschen ohne Aufenthaltsstatus.

Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport:

Als humanitäres Hilfsprogramm ist das REAG-/GARP-Programm vor allem für Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber und Flüchtlinge gedacht, die auf die Weiterführung ihres Asylverfahrens verzichten. Da es die freiwillige dauerhafte Rückkehr in die Heimatländer oder Weiterwanderung in ein aufnahmebreites Drittland fördert und der Steuerung von Migrationsbewegungen dient, wurden das REAG-Programm seit dem Jahr 2004 und seit diesem Jahr zusätzlich noch das GARP-Programm auf den Personenkreis der Illegalen ausgedehnt. Auch für diese gilt die erwähnte Zielsetzung.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz und der Sozialministerin wie folgt:

Frage 1. Teilt die Landesregierung die Auffassung des Sachverständigenrates für Zuwanderung und Integration, dass die Förderung der freiwilligen Rückkehr ein entscheidendes Instrument für die Reduzierung illegaler Aufenthalte sein kann?

Wenn nein, warum nicht?

Grundsätzlich kann auch die Rückkehrförderung dazu beitragen, illegale Aufenthalte zu reduzieren. Ob dies tatsächlich ein entscheidendes Instrument ist, darf allerdings bezweifelt werden.

Frage 2. Hält die Landesregierung es deshalb für sinnvoll, allen in der Illegalität lebenden Menschen die Möglichkeit der Rückkehrförderung zu eröffnen?

Wenn nein, warum nicht?

Grundsätzlich ja, denn auch bei Illegalen handelt es sich um Ausreisepflichtige im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nach dieser Vorschrift Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben können. Ein - wenn auch nur bis zur Aufenthaltsbeendigung zeitlich befristeter Verbleib im Bundesgebiet würde also letztlich höhere Kosten verursachen.

In diesem Zusammenhang ist noch auf folgende Besonderheit hinzuweisen:

Nach Nr. 3.3 des Merkblattes für das REAG-/GARP-Programm 2006 sollen Personen, bei denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie in das Bundesgebiet eingereist sind, um eine Rückkehrförderung zu erhalten, also bei offensichtlichen Missbrauch, eine GARP-Starthilfe nicht gewährt werden. Eine REAG-Rückkehrhilfe kann in diesen Fällen gewährt werden.

Frage 3. In wie vielen Fällen haben hessische Ausländerbehörden den Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus in den vergangenen fünf Jahren eine "Grenzübertrittsbescheinigung" (GÜB) ausgestellt und ihnen so die Inanspruchnahme der Rückkehrprogramme REAG und GARP ermöglicht?

Entsprechende Statistiken liegen hier nicht vor und sind mit vertretbarem Aufwand auch nicht zu beschaffen.

Frage 4. Trifft es zu, dass Ausländer mit illegalem Status die Rückkehrprogramme REAG und GARP in Anspruch nehmen können, sofern gegen sie kein Strafverfahren nach §§ 53, 54 Aufenthaltsgesetz durchgeführt worden ist?

Die §§ 53 und 54 des Aufenthaltsgesetzes regeln Ausweisungs- und keine Strafverfahren.

Inhaltlich ist es so, dass im Merkblatt des REAG-/GARP-Programms für 2006 unter Nr. 3.2 der Bewilligungsvoraussetzungen ausgeführt ist, dass die Gewährung einer Starthilfe nach GARP für die Personen grundsätzlich ausgeschlossen ist, die nach §§ 53, 54 Aufenthaltsgesetz ausgewiesen worden sind.

Eine Rückkehrhilfe nach REAG kann gewährt werden, wenn ansonsten die Ausreise verzögert würde.

Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass andere Ausländer ohne legalen Status die Rückkehrprogramme REAG und GARP einschränkungslos in Anspruch nehmen können.

Frage 5. Wird in Hessen zunächst ein Strafverfahren wegen des illegalen Aufenthalts durchgeführt?

In Hessen werden grundsätzlich Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz gegen jede festgestellte Person illegalen Aufenthaltes eingeleitet. Nach § 163 StPO sind die Polizeibehörden zu dieser Vorgehensweise verpflichtet. Die Absicht einer freiwilligen Ausreise schließt diese Verpflichtung nicht aus.

Liegen keine gravierenden Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz oder andere Straftaten vor, machen die Justizbehörden dann aber von den Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153 und 154b StPO großzügig Gebrauch.

Der Amtsanwaltschaft Frankfurt, also einer Behörde mit einem besonders großen Erfahrungsschatz, sind in ihrem Geschäftsbereich keine Fälle bekannt, in welchen die Durchführung der Rückkehrprogramme REAG und GARP bei nicht einschlägig wegen ausländerrechtlicher Vergehen vorverurteilten Beschuldigten aufgrund der Durchführung eines Strafverfahrens verhindert worden ist.

Frage 6. Wenn ja, teilt die Landesregierung die Auffassung, dass eine solche Vorgehensweise dazu führt, dass die freiwillige Ausreise verzögert und eine Versagung der Rückkehrhilfen REAG und GARP zur Folge hat?

Auch wenn dieser Effekt wegen der erwähnten Einstellungspraxis nahezu ausgeschlossen ist, kann wegen des Legalitätsprinzips und unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht von vornherein auf die Prüfung strafrechtlicher Sanktionen verzichtet werden.

Frage 7. Wie verfahren in den vorliegenden Fällen andere Bundesländer; beispielsweise Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bayern?

a) Wird in den anderen Bundesländern auch in jedem Fall ein Strafverfahren gegen die ausreisewilligen illegalen Zuwanderer eingeleitet?

Nach Auskunft des Bundeskriminalamtes zeigt Hessen bei der Verfolgung der genannten ausländerrechtlichen Verstöße - im Vergleich zu den anderen Bundesländern - keine abweichende Verfahrensweise.

b) In welchem Umfang erhalten ausreisewillige Illegale in anderen Bundesländern die Möglichkeit der Gewährung von Rückkehrhilfen?

Da die REAG- und GARP-Programme durch IOM bundesweit nach einheitlichen Kriterien durchgeführt werden, sind Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Höhe der Beträge nicht vorstellbar.

Erkenntnisse, dass in anderen Bundesländern Illegalen zusätzliche Rückkehrhilfen gewährt werden, liegen hier nicht vor.