Mietwohnungen

Um die entsprechende Aufgabenerledigung sachgerecht zu gewährleisten, erscheint eine Ansprechbarkeit auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten angezeigt zu sein.

Darüber hinaus bedürfen Forstdienstgehöfte einer spezifischen Ausstattung mit Dienstzimmern, Geräte- und Materialräumen, Kraftfahrzeug- und Forstschleppergaragen sowie ggf. Kühlräumen für erlegtes Wild, Jagdhundezwingeranlagen, Ausbildungsräumen usw., wie sie in Privatgebäuden regelmäßig nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Danach ist die Zuweisung von Dienstwohnungen an Revierleiter als notwendig anzusehen. Das bedeutet andererseits aber auch, dass die Residenzpflicht ­ von ganz besonders gelagerten Ausnahmen eventuell abgesehen ­ konsequent sichergestellt werden muß. Ausnahmen für 10 v. H. der Revierleiter dürften damit nicht vereinbar sein.

Forstamtsleiter und Funktionsstelleninhaber sowie die Leiter der Abteilung C der Forstlichen Versuchsanstalt und der Waldarbeitsschule sowie Waldarbeitslehrer, die ihren Dienst üblicherweise zu den allgemeinen Büro- bzw. Unterrichtszeiten ausüben, dürften dagegen grundsätzlich keine besonderen in ihrer Funktion begründeten Präsenz- und Sicherungsaufgaben wahrzunehmen haben, zumal ggf. anderweitig sichergestellt werden kann, dass sie in besonderen Einzelfällen auch außerhalb der Dienstzeit telefonisch erreichbar sind. In den meisten anderen Bundesländern werden deshalb auch insbesondere Forstamtsleitern generell keine Dienstwohnungen mehr zugewiesen.

Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat angekündigt,

- für Revierleiter weiterhin Dienstwohnungen mit der Maßgabe vorzusehen, dass die Residenzpflicht konsequent eingehalten wird,

- für Forstamtsleiter dagegen ab dem Doppelhaushalt 1999/2000 Dienstwohnungen grundsätzlich nicht mehr und für Funktionsstelleninhaber nur noch in dienstlich begründeten Einzelfällen bereitzustellen,

- die Umsetzung dieser Entscheidungen in die Praxis sozialverträglich durchzuführen.

Mit einer entsprechenden landesweiten Handhabung wäre den Forderungen des LRH Rechnung getragen. Offen geblieben ist für den Regierungsbezirk Braunschweig die Frage der Behandlung der den Leitern der Abteilung C der Forstlichen Versuchsanstalt und der Waldarbeitsschule sowie den Waldarbeitslehrern zugewiesenen Dienstwohnungen.

Vorhalten von Landesmietwohnungen

Die Landesforstverwaltung verwaltete 1997 im Regierungsbezirk Braunschweig 77 landeseigene Mietwohngrundstücke. Dabei handelte es sich überwiegend um frühere Büroleitergebäude und ehemalige Revierförstereien, die für den Dienstbetrieb nicht mehr benötigt wurden. Die Landesmietwohnungen waren an Büroleiter, Funktionsbeamte und Waldarbeiter sowie an Bedienstete der Bezirksregierung, des Forstplanungsamts, der Waldarbeitsschule und des Nationalparks Harz sowie an Betriebsfremde vermietet.

Im Durchschnitt der Jahre 1992 bis 1995 entstanden für die Instandsetzung, Bewirtschaftung und Verwaltung dieser Wohnungen bei den Staatshochbauämtern und den hausverwaltenden Forstämtern nach den Berechnungen des RPA Sach- und Personalkosten in Höhe von rund 877 000 DM pro Jahr. Die durchschnittlichen Gesamteinnahmen betrugen jährlich nur etwas über 400 000 DM und deckten damit nicht einmal die Hälfte der Kosten mit der Folge, dass für jedes der 77 landeseigenen Mietgrundstücke eine durchschnittliche Haushaltsbelastung von jährlich rund 6100 DM pro Grundstück verblieb.

Das Vorhalten der Landesmietwohnungen war danach in der Gesamtbetrachtung unwirtschaftlich. Es hätte sich deshalb nur rechtfertigen lassen, soweit es dienstlich notwendig oder aus Gründen der Fürsorge für Landesbedienstete geboten gewesen wäre. Diese Voraussetzungen mögen in wenigen Ausnahmefällen vorgelegen haben.

Insgesamt war die Zahl der Landesmietwohnungen aber weit überhöht. Der LRH hat das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten daher unter Hinweis auf die Feststellungen des RPA Braunschweig gebeten, alle Wohnobjekte, die weder als Dienstwohnung noch als Landesmietwohnung benötigt werden, alsbald zu veräußern.

Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat sich dem angeschlossen und unter dem 13.2.1998 mitgeteilt, es beabsichtige, Wohnobjekte, die weder als Dienstwohnung noch als Landesmietwohnung für Landesbedienstete benötigt werden, umgehend zu veräußern, sofern kein anderer Landesbedarf gegeben sei. Seit dem 1.10.1997 seien fast 30 derartige Objekte bearbeitet und bei 19 Gebäuden die Verkäufe bereits eingeleitet worden. Danach ist davon auszugehen, dass den Forderungen des LRH auch insoweit landesweit Rechnung getragen werden wird.

Verwaltung der Dienst- und Landesmietwohnungen

Die Dienst- und Landesmietwohnungen werden von den Forstämtern verwaltet.

Bei einem großen Teil der vom RPA aufgesuchten Ämter fehlte es bereits an einer ordnungsgemäßen Führung der Akten nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Aktenordnung. So hatten sie weitgehend keine Hauptakten angelegt, in die Erlasse und Verfügungen von genereller Bedeutung für die Bewirtschaftung der Wohnungen aufzunehmen sind. Überdies waren die Einzelakten für die Wohnungen überwiegend nicht vollständig. Sie enthielten häufig keine aktuellen Wohnflächenberechnungen und andere mietrechtlich relevanten Vorgänge. Ferner fehlten Vermerke über Mietabschläge sowie bei wertverbessernden Maßnahmen darüber, warum keine Änderung des Mietwerts oder der zu zahlenden Dienstwohnungsvergütung vorgenommen worden war.

Das RPA hat ferner zahlreiche Mängel bei der Festsetzung der Dienstwohnungsvergütungen und bei den Mietberechnungen festgestellt, die zu Einnahmeverlusten für das Land geführt haben. So wurden zum Teil

- die Neufestsetzungen von Dienstwohnungsvergütungen bei gestiegenen Dienstbezügen versäumt,

- die maßgebenden Wohnflächen unrichtig ermittelt,

- zu geringe ortsübliche Mieten zugrunde gelegt,

- ungerechtfertigte Abschläge wegen der Beschaffenheit der Wohnungen gewährt,

- Änderungen der Mietwerte bei wertverbessernden Maßnahmen unterlassen,

- Betriebskosten, die nach dem Mietvertrag vom Mieter zu entrichten waren, nicht erhoben und

- Grundstücksgeschäfte fehlerhaft abgewickelt.

Die Vielzahl der Mängel war mit darauf zurückzuführen, dass die Verwaltung von Wohngrundstücken nicht zu den typischen Aufgaben eines Forstamts zählt und ihr deshalb oft nur geringe Bedeutung beigemessen wurde. Ferner fielen Wohnungsverwaltungen und Grundstücksgeschäfte in den Forstämtern nicht so häufig an, dass sich hinreichende Fachkenntnisse bilden konnten, um die Geschäftsvorfälle in angemessener Zeit sachgerecht erledigen zu können. Schließlich gab es für das RPA Anhaltspunkte, dass Wohnungsinhaber ­ Vorgesetzte und Kollegen ­ vor Ort versucht haben könnten, auf die Festsetzungen der Dienstwohnungsvergütungen und Mietwerte Einfluß zu nehmen.

Angesichts dieser Feststellungen stellt sich die Frage, ob die Verwaltung von Dienstwohnungen und Landesmietwohnungen der Forstverwaltung an zentraler Stelle zusammengefaßt werden sollte. Dies darf nach Auffassung des LRH allerdings ­ nachdem im Rahmen der Neuorganisation der Landesforstverwaltung bei den Bezirksre gierungen lediglich noch ein Forstdezernat für „Wald-, Forstwirtschaft und Jagd" verblieben ist ­ nicht dazu führen, die Zuständigkeit in das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu verlagern, da es sich hierbei nicht um ministerielle Aufgaben handelt. Es könnte sich aber anbieten, die mit der Liegenschaftsverwaltung befaßten Dezernate bei den Bezirksregierungen zu betrauen.

Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat mitgeteilt, es werde eingehend prüfen, ob und ggf. von wem die Wohnungen im Bereich der Landesforstverwaltung künftig zentral verwaltet werden sollten.

Die Erörterungen mit dem Ministerium sind noch nicht abgeschlossen.

Umweltministerium Einzelplan 15

24. Wahrnehmung von Umweltaufgaben mit öffentlichen Mitteln durch eine privatrechtliche Stiftung des Landes Kapitel 15 02

Die Niedersächsische Umweltstiftung erfüllt fast ausschließlich mit öffentlichen Mitteln Aufgaben, die ebenso gut unmittelbar vom Land durchgeführt werden könnten. Die mit der Gründung der Stiftung verbundene Erwartung, daß der Stiftungszweck maßgeblich mit privatem Kapital ­ d. h. durch Zustiftungen und Zuwendungen Privater ­ zu erreichen sei, hat sich ­ wie bei anderen Landesstiftungen ­ als unzutreffend erwiesen. Auch im Hinblick auf die damit verbundene Schwächung des parlamentarischen Einflusses sollte der Weg, über private Stiftungen mit öffentlichen Geldern Aufgaben zu erledigen, die das Land selbst als seine eigenen betrachtet, nicht weiter beschritten werden.

Sachverhalt

Im Jahr 1989 errichtete das Land Niedersachsen die „Niedersächsische Umweltstiftung" als juristische Person des Privatrechts. Die Stiftung soll Maßnahmen in den Bereichen

- Verbesserung des Umweltbewußtseins,

- Verbesserung der Umweltvorsorge,

- Sicherung des Naturhaushalts,

- Sicherung des Ressourcenhaushalts und

- ökologische Weiterentwicklung der Industriegesellschaft anregen und unterstützen.

Das Stiftungsvermögen in Höhe von 1,5 Millionen DM wurde aus Zweckerträgen bereitgestellt, die aus Lotterien der Niedersächsischen Zahlenlotto GmbH und Niedersächsischen Fußballtoto GmbH stammten und nach Auffassung des LRH dem Land Niedersachsen zustanden.

Die Errichtung der Umweltstiftung ist seinerzeit damit begründet worden, dass die vielfältigen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes und der Umweltvorsorge nicht allein mit hoheitlichem Handeln und staatlichen Mitteln bewältigt werden könnten.

Mit der Gründung sollten staatliche Pflichtaufgaben nicht verlagert, sondern neue und zusätzliche gesellschaftliche Aktivitäten angeregt und gefördert werden. In der Kabinettsvorlage wurde hinsichtlich der Finanzierung der Umweltstiftung u. a. ausgeführt, daß neben den Erlösen aus dem Stiftungsvermögen das Stiftungsgeschehen vor allem durch weitere Zustiftungen und Zuwendungen von privater Hand finanziert werden solle.