Milchverordnung

Nachweise über betriebseigene Kontrollen i. S. des § 16 Milchverordnung wurden nicht vorgelegt. Daher wurde die Geschäftsführung der o.a. Firma mit Schreiben der Bezirksregierung vom 18. Februar und vom 6. März 1998 ausführlich auf die bestehende Rechts- und Sachlage hingewiesen. Ihr wurde empfohlen, sich zur Erstellung der im Rahmen der Eigenkontrollmaßnahmen erforderlichen Dokumentationsunterlagen eines mit der Materie befaßten privaten Sachverständigen zu bedienen.

Am 7. April 1998 übersandte die Geschäftsführung der o.a. Firma der Bezirksregierung Braunschweig zusammen mit bereits vorgelegten o.a. Checklisten eine als „HACCP-Aktionsplan" bezeichnete, nicht betriebsspezifisch erstellte tabellarische stichwortartige Aufstellung über verschiedene in Betrieben durchzuführende Kontrollmaßnahmen mit dem Hinweis, dass sie den Aktionsplan „alsbald" umsetzen werde. Mit Schreiben der Bezirksregierung Braunschweig vom 16. April 1998 wies diese die Geschäftsführung der o.a. Firma nochmals darauf hin, dass nach § 20

Milchverordnung die aus § 16 der Verordnung resultierenden Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Zulassung zu erfüllen seien. Der Firma wurde nochmals empfohlen, sich eines Sachverständigen zu bedienen und schnellstmöglich ein für den Betrieb spezifisches Eigenkontrollsystem zu erarbeiten.

Am 27. April 1998 wurde die Bezirksregierung Braunschweig von einem von der Firma Tilando Käsewerk Klügel KG beauftragten Sachverständigen fernmündlich darüber unterrichtet, dass am 31. März 1998 eine Betriebsbesichtigung stattgefunden habe. Nach Auswertung des Protokolls werde die Geschäftsführung der Firma ein Konzept für ein Eigenkontrollsystem erhalten.

Am 2. Juni 1998 erbat die Geschäftsführung bei der Bezirksregierung Braunschweig einen Besprechungstermin zum Fortgang des Verfahrens. Diese Besprechung fand am 23. Juni 1998 statt. Anläßlich der Besprechung teilte die Geschäftsführung der o.a. Firma mit, dass eine Aufgabe des Betriebes zum 31. Dezember 1999 geplant sei. Seitens der Bezirksregierung wurde hierzu erklärt, dass nach § 20 der Milchverordnung eine befristete Zulassung ­ ggf. unter erleichterten Bedingungen ­ nicht vorgesehen sei. Zum Zwecke der Zulassung des Betriebes wurde eine Betriebsbesichtigung für den 3. Juli 1998 vereinbart.

Am 24. Juni 1998 beantragte die Geschäftsführung der o.a. Firma die Neuzulassung des Betriebes.

Bei der am 3. Juli 1998 durchgeführten Besichtigung des Betriebes, die unter Beteiligung des Landkreises Göttingen und der maschinentechnischen Sachverständigen der Bezirksregierung Hannover stattfand, wurden insgesamt 78 teilweise gravierende hygienische und bauliche Mängel festgestellt.

Am 6. Juli 1998 erklärte die Geschäftsführung der o.a. Firma, dass sie bis zur Klärung des Zulassungsverfahrens die Produktion aussetze. Mit Bescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 28. Juli 1998 wurde der Antrag auf Zulassung des Betriebes vom 24. Juni 1998 abschlägig beschieden.

Am 10. August 1998 legte die o.a. Firma gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Eine weitere Bearbeitung des Verfahrens war zunächst nicht möglich, da das Verwaltungsgericht Göttingen am 13. August 1998 wegen eines dort zwischenzeitlich anhängigen Antrags auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes alle Aktenvorgänge anforderte.

Nachdem die Firma Tilando Käsewerk Klügel KG auf Anfrage der Bezirksregierung Braunschweig mit Schreiben vom 17. September 1998 erklärte, dass sie lediglich die Produktion eingestellt, den Betrieb jedoch nicht auf Dauer geschlossen habe, wurde am 1. Oktober 1998 eine erneute Betriebsbesichtigung durchgeführt.

Die Geschäftsführung der o.a. Firma lehnte es ab, an der Besichtigung des Betriebes teilzunehmen. Sie gestattete jedoch das Betreten der Räume.

Die Besichtigung ergab, dass von den anfangs 78 festgestellten Mängel nur 6 Mängel behoben waren bzw. sich 6 Mängel durch die vorübergehende Einstellung der Produktion erledigt hatten. Darüber hinaus wurden bei dieser Besichtigung weitere 28 Mängel festgestellt.

Am 16. Oktober 1998 wurde der Widerspruch vom 10. August 1998 der Firma Tilando Käsewerk Klügel KG von der Bezirksregierung Braunschweig zurückgewiesen; wegen eines bürotechnischen Versehens wurde der Widerspruchsbescheid erst am 8. Januar 1999 zugestellt. Es ist nicht bekannt, ob die Geschäftsführung gegen den Bescheid Rechtsmittel einlegen wird.

Im Rahmen der Betriebsbesichtigung am 3. Juli 1998 wurde u.a. festgestellt, dass die bei der Käseproduktion angefallene Molke offen über den Fußboden der Käserei zu einem im Fußboden eingelassenen Schacht abgeleitet und einem Sammelbehälter zugeführt wurde. Die gesammelte Molke wurde separiert und das dabei gewonnene Eiweiß der Käseproduktion wieder zugeführt. Aufgrund dieses gravierenden Hygienemangels untersagte der Landkreis Göttingen mit Verfügung vom 6. Juli 1998 der Firma Tilando Käsewerk Klügel KG, die bei der Käseproduktion anfallende Molke als Lebensmittel wieder zu verwenden, sofern die Molke nicht über ein geschlossenes System hygienisch einwandfrei abgeleitet werde. Gleichzeitig untersagte der Landkreis die weitere Verwendung der gelöschten Veterinärkontrollnummer NI 068, da bei der Betriebsbesichtigung auch festgestellt wurde, dass Käselaibe mit dieser Veterinärkontrollnummer gekennzeichnet waren.

Gegen die Untersagungsverfügung des Landkreises Göttingen zur Verwendung der Veterinärkontrollnummer auf Geschäftspapieren bzw. zur Kennzeichnung von Käse legte die o.a. Firma am 9. Juli 1998 ohne Begründung Widerspruch ein. Da die Widerspruchsführerin trotz Aufforderung keine Begründung vorlegte, wurde der Widerspruch von der Bezirksregierung Braunschweig mit Bescheid vom 12. Oktober 1998 zurückgewiesen. Der Bescheid ist zwischenzeitlich bestandskräftig.

Am 3. Juli 1998 wurden anläßlich der Betriebsbegehung an den Wänden der Reiferäume des Betriebes großflächige schwarze Beläge festgestellt, die den Verdacht einer möglichen nachteiligen Beeinflussung der dort zur Reifung eingelagerten Käselaibe begründeten. Außerdem legte die Geschäftsführung der o.a. Firma ein vorläufiges Untersuchungsergebnis von Tupferproben aus den Reiferäumen vor, dem zu entnehmen war, dass der Verdacht einer Belastung der Räume durch den Toxinbildner Staphylococcus aureus vorlag.

Am 26. Juli 1998 entnahm daher der Landkreis Göttingen insgesamt 30 Käseproben aus 6 Chargen und leitete diese dem Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamt Braunschweig zur lebensmittelrechtlichen Beurteilung zu. Die Untersuchungsergebnisse führten bei 2 Chargen zu einer Beanstandung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz.

Mit Verfügung vom 28. Juli 1998 untersagte der Landkreis Göttingen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Chargen, aus denen die beanstandeten Proben gezogen worden waren, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Ein Antrag der Firma Tilando Käsewerk Klügel KG beim Verwaltungsgericht Göttingen auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtes Göttingen vom 27. August 1998 ­ Az.: 4 B 4159/8 ­ abgelehnt. Einem Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde vom Niedersächsischen Oberverwal tungsgericht mit Beschluss vom 16. Oktober 1998 ­ Az.: 11 M 4379/98 ­ nicht entsprochen.

Der von der Firma Tilando Käsewerk Klügel KG am 10. August 1998 eingelegte Widerspruch gegen die Untersagungsverfügung des Landkreises Göttingen vom 28. Juli 1998 wurde durch die Bezirksregierung Braunschweig mit Bescheid vom 24. November 1998 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ist noch nicht bestandskräftig, da die o.a. Firma mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1998 beim Verwaltungsgericht Göttingen Klage gegen die Untersagungsverfügung des Landkreises Göttingen vom 28. Juli 1998 erhoben und die Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 24. November 1998 beantragt hat.

Der Vorwurf zu langer Bearbeitungszeiten und mangelnden Engagements seitens der Bezirksregierung Braunschweig muss, wie aus dem Ablauf der Verfahren ersichtlich, mit Entschiedenheit zurückgewiesen werden.

Zu 4: Die Probenahme wurde von den Lebensmittelkontrolleuren des Landkreises Göttingen als der für die Durchführung der Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde sachund fachgerecht durchgeführt. Die Laborergebnisse wurden im Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamt Braunschweig unter Zugrundelegung lebensmittelrechtlicher Vorschriften sachverständig bewertet.

Zu 5: Die Frage ist zu verneinen, da, wie die Untersuchungen von Käseproben im Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamt Braunschweig ergeben haben, Schimmelpilze die Käsemasse bereits durchzogen hatten und somit auch im Kernbereich der Käselaibe nachzuweisen waren.

Zu 6: Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ist es verboten, zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Auf diese Verbotsnorm wurde die Untersagungsverfügung gestützt, weil die im ­ nicht nur auf ­ dem Käse festgestellten Schimmelpilze Toxine bilden können und durch eine Oberflächenbehandlung nicht entfernbar sind. Zudem war der Tatbestand der Ekelerregung als erfüllt anzusehen.

Zu 7: Unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, wie dem Betrieb bei Wahrung des Verbraucherschutzes eine Zulassung hätte erteilt werden können. Der Vorwurf der Geschäftsführung der o.a. Firma, sie habe keine kompetente Beratung erhalten, muss mit Entschiedenheit zurückgewiesen werden.