Die Landesregierung beabsichtigt nicht eine Immunität auch nationaler Polizeibeamtinnen und Polizeibeamter

Wird dieser nicht bejaht, unterliegen die Bediensteten sowohl der zivil- wie auch strafrechtlichen Haftung.

Die Landesregierung beabsichtigt nicht, eine Immunität auch nationaler Polizeibeamtinnen und Polizeibeamter einzuführen.

Die weitere Befürchtung des LfD, dass EUROPOL die Unverletzlichkeit der Archive nutzen könnte, den Betroffenen ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche zu beschränken, ist ebenfalls nicht begründet. Artikel 19 der EUROPOL-Konvention stellt klar, dass jede Person gegenüber EUROPOL einen umfassenden Auskunftsanspruch hat, der in jedem Mitgliedstaat kostenlos geltend gemacht werden kann und der von EUROPOL binnen drei Monaten vollständig zu bearbeiten ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann EUROPOL, analog zum deutschen Datenschutzstandard, eine Auskunft verweigern, z. B. soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von EUROPOL erforderlich ist (Artikel 19 Abs. 3 EUROPOL-Konvention). Der oder dem Betroffenen steht zur Durchsetzung ihrer oder seiner Ansprüche ein Beschwerderecht bei der gemeinsamen Kontrollinstanz (GK) zu (Artikel 19 Abs. 6 EUROPOL-Übereinkommen). Nach Artikel 24 Abs. 2 EUROPOL-Konvention ist EUROPOL verpflichtet, die GK zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dazu gehört auch, dass EUROPOL die erbetenen Auskünfte erteilt und der GK Einsicht in alle Unterlagen und Akten sowie Zugriff auf die gespeicherten Daten gewährt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der GK ist jederzeit ungehindert der Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. EUROPOL hat die von der GK getroffenen Entscheidungen über Beschwerden nach Artikel 19 Abs. 7 EUROPOL-Übereinkommen (Auskunftsrecht) und Artikel 20 Abs. 4 EUROPOL-Übereinkommen (Berechtigung und Löschung von Daten) auszuführen. In dem Entwurf einer Geschäftsordnung zur GK werden die Befugnisse noch weiter spezifiziert.

Bei Abwägung der vom LfD dargestellten konkurrierenden Bestimmungen ist zu berücksichtigen, dass die Rechte der oder des Betroffenen bereits als Anspruch im Übereinkommen selbst genannt sind, die Unverletzlichkeit der Archive dagegen im Immunitätenprotokoll festgelegt wurde. Hierdurch wird bereits deutlich, dass eine Einschränkung der Betroffenenrechte aus Artikel 19 EUROPOL-Übereinkommen unter Berufung auf Artikel 3 Immunitätenprotokoll nicht in Betracht kommen kann.

Zu 10.6: NoePse, Verdeckte Ermittler und weitere Befugnisse der Polizei im Vorfeldnebel Zweck des inzwischen aus dem NGefAG gestrichenen § 49 war es, den Landtag in den Stand zu versetzen, die allgemeine Vollziehung des NGefAG mit parlamentarischen Mitteln zu überwachen und - wo erforderlich - rechtzeitig gesetzgeberische Konsequenzen zu ziehen. Der Bericht der Landesregierung hatte sich demzufolge grundsätzlich auf allgemeine Aussagen und Entwicklungen zu beschränken (LT-Drs. 12/4140).

Der nunmehr nach § 37 a NGefAG zu erstattende Bericht soll - im Hinblick auf die besondere Intensität der berichtspflichtigen Datenerhebung - eine parlamentarische Kontrolle sicherstellen, die dem Individualrechtsschutz, gleichzeitig aber auch der demokratisch gebotenen Transparenz staatlichen Handelns in für Grundrechtsverletzungen empfindlichen Bereichen dient (LT-Drs. 13/2899). Der Umfang der Unterrichtung ist gesetzlich festgelegt und umfasst Anlass und Dauer der Datenerhebungen nach den §§ 34, 35, 36 a und 37 NGefAG. Darüber hinaus hat der zuständige Landtagsausschuss das Recht, auf Antrag eines seiner Mitglieder weitere Auskünfte des Innenministeriums einzuholen.

Entgegen der Darstellung des LfD hat das Innenministerium in den schriftlichen und mündlichen Berichten gegenüber dem Ausschuss bei einzelnen Maßnahmen auch Aussagen darüber gemacht

­ wie viele Personen von einzelnen Maßnahmen betroffen waren,

­ ob mit der Maßnahme der angestrebte Erfolg erzielt werden konnte,

­ ob aufgrund der durchgeführten Maßnahme Strafverfahren eingeleitet wurden und

­ ob die betroffenen Personen über die Durchführung der Maßnahme unterrichtet wurden.

Zu 10.7: Schwarzer Fleck auf weißer Weste (MIKADO)

Die im Tätigkeitsbericht hierzu geschilderten Fälle beziehen sich auf Eingaben von Bürgern an den LfD. In beiden Fällen waren die Petenten mit dem Personenstatus „Beschuldigter" in das Vorgangsbearbeitungssystem MIKADO eingegeben worden, weil zum Zeitpunkt der Eingabe durch die Polizei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie geführt wurde.

Die Tatsache, dass eine Person, gegen die seitens der Polizei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird, mit dem Status „Beschuldigter" in das System eingegeben wird, ist rechtlich nicht in Frage zu stellen. Eine nachträgliche Änderung des eingegebenen Personenstatus ist datenverarbeitungstechnisch nicht vorgesehen, da sich die Statuseinträge immer auf den Zeitpunkt der Eingabe in das System beziehen.

Die Behauptung, eine Person, die einmal mit dem Status „Beschuldigter" in das Vorgangsbearbeitungssystem MIKADO eingegeben wurde, werde bei jedem erneuten Kontakt mit der Polizei als Wiederholungstäterin bzw. Wiederholungstäter eingestuft, entbehrt jeglicher Grundlage.

Anlässlich der Anfrage des LfD wurden seitens der PD Hannover in einem Fall die Daten des Petenten gelöscht, in dem anderen Fall wurden die Daten des Petenten mit dem Status „Beschuldigter" gelöscht und mit dem Status „Zeuge" wieder in das System eingestellt.

Zu 11: Ausländerangelegenheiten

Zu 11.2: Was darf ein ausländischer Besucher über seinen Gastgeber wissen?

Durch Runderlass des MI vom 07.12.1998 - 45.21-12230/ 1-1 (§ 84) - wurde das bisherige Verfahren für die Überprüfung einer Verpflichtungserklärung nach § 84 Ausländergesetz (AuslG) entsprechend den bundeseinheitlichen Vereinbarungen geändert. Unter Ziffer 3.3, 4. Absatz der Hinweise zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung - §§ 84, 82 und 83 AuslG - wird jetzt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die Angaben zu Wohn-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu verzichten ist. Auch die Angabe, ob die oder der Dritte Mieterin oder Mieter bzw. Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung ist, entfällt mit der Änderung.

Der bundeseinheitliche Vordruck wird bei der nächsten Drucklegung redaktionell entsprechend geändert.

Zu 12: Verfassungsschutz

Die Landesregierung ist anders als der LfD der Auffassung, dass mit den in § 13 Abs. 2 NVerfSchG enthaltenen Ablehnungsmöglichkeiten für ein Auskunftsersuchen den besonderen Aufgabenstellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz (NLfV) Rechnung getragen wird. Sie begrüßt aber die Feststellung des LfD, dass die überprüften Ablehnungen eines Auskunftsersuchens immer das Ergebnis eines datenschutzrechtlich korrekten Verhaltens waren. Das gilt auch für die datenschutzrechtliche Überprüfung der Unterrichtung Betroffener über gegen sie eingesetzte besondere nachrichtendienstliche Mittel (§ 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 3 NVerfSchG), bei denen nach Feststellung des LfD alle Entscheidungen des NLfV dem Gesetz entsprachen.

Da die Tätigkeit des Verfassungsschutzes in der Vergangenheit vom LfD besonders kritisch beurteilt worden ist, werden darüber hinaus die Aussagen bezüglich der sorgfältig geführten Unterlagen und der Selbstverständlichkeit, mit der die Dokumentation des eigenen Handelns erfolgte, auch wegen der motivierenden Wirkung für die Mitarbeiter des NLfV, begrüßt.

Zu 13: Personalangelegenheiten

Zu 13.1: Neue Datenschutzregelungen im Beamtenrecht

Auch die Landesregierung hält es grundsätzlich für erforderlich, die Verwaltungsvorschriften anzupassen. Dies kann allerdings, wegen wichtiger anderer Vorhaben im Bereich des öffentlichen Dienstrechts im Rahmen der dadurch notwendigen Prioritätensetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Bei der Änderung der Verwaltungsvorschriften wird zudem das Ziel einer generellen Reduzierung von Vorschriften zu berücksichtigen sein.

Zu 13.2: Ärztliche Gutachten über Dienstfähigkeit/Polizeidienstfähigkeit

Das Verfahren für die ärztliche Prüfung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit richtet sich nach der Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 in Verbindung mit den bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen des NBG. In der PDV 300 sind die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst bundeseinheitlich festgelegt. Nach einer umfassenden Überarbeitung hat die IMK am 07./08.05.1998 einer Änderung der PDV 300 zugestimmt.

Die Polizeiärztinnen und -ärzte sind in Dienstbesprechungen auf die geänderten Regelungen in der PDV 300 hingewiesen worden. Dabei sind die medizinischen Dienste der Polizei aufgefordert worden, die Gutachten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse zu formulieren und die Aussagen gegenüber den Personaldienststellen auf die notwendigen Informationen zu beschränken.

Mit Runderlass vom 28.07.1998 (nicht veröffentlicht) hat das Innenministerium vorgriffsweise die Anwendung der neuen PDV 300 geregelt und ergänzende Hinweise dazu gegeben.

Durch den weiteren Runderlass vom 29.09.1998 (Nds. MBl. S. 1322) wurde die neue PDV 300 eingeführt. In diesem Erlass wird die Formulierung der Aussagen zur Polizeidienstfähigkeit vorgegeben.

Zu 13.3: Freie Heilfürsorge

Es ist beabsichtigt, die Personalaktenführung bei der Polizei in einer Arbeitsgruppe grundsätzlich unter verschiedenen Gesichtspunkten - auch unter Einbeziehung des Datenschutzes - insgesamt zu untersuchen. Die Arbeitsgruppe soll Empfehlungen erarbeiten, um zu einer zweckmäßigen Verarbeitung und insbesondere Aufbewahrung personenbezogener Daten unter Beachtung der bestehenden organisatorischen und der rechtlichen Vorgaben zu kommen. Gleichzeitig soll ein Fortbildungskonzept für den Aufgabenbereich Personalaktenführung entwickelt werden.

In der Arbeitsgruppe soll auch die Behandlung von Unterlagen der Heilfürsorge einbezogen werden. Die Arbeit in der inzwischen eingerichteten Arbeitsgruppe wird voraussichtlich einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Der LfD wird über das Untersuchungsergebnis informiert werden und insbesondere hinsichtlich der Verfahrensweise mit den Heilfürsorge-Unterlagen unmittelbar unterrichtet.

Zu 13.4: Automatisierte Verarbeitung von Beihilfedaten

Im Rahmen der Ausführungen zu dem vom Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) entwickelten System zur automatisierten Beihilfeabrechnung für Landesbedienstete - samba - ist der LfD besonders auf dessen Datenschutz- und Datensicherungskonzept eingegangen und hat die aus seiner Sicht bei der Kommunikation im IZN-net gebotene Verschlüsselung personenbezogener Daten sowie die Voraussetzungen für die Beauftragung des IZN mit Aufgaben der Administration und Wartung der eingesetzten IuK-Technik (Fernadministration) betont.