Richtlinie zur Förderung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

Seit über einem Jahr wird im Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales an der neuen Fassung der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zum Betrieb von Beratungsstellen für Ehe-, Familien- und Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 219 StGB gearbeitet. Diese Richtlinie wird voraussichtlich für die Träger anerkannter Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen wesentliche Änderungen der Finanzierung beinhalten. Bislang hat es vom Ministerium noch keine offizielle Verbandsanhörung zu dieser Richtlinienänderung gegeben, obwohl die Richtlinie zum 1. Januar 2000 in Kraft treten soll. Eine Kommunikation mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen findet von seiten des Ministeriums offenbar nicht statt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann ist mit einem Entwurf der Richtlinie zu rechnen?

2. Wann wird eine Verbandsanhörung dazu stattfinden?

3. Ist es richtig, dass das Ministerium plant, bei der Feststellung der Fallpauschale von einem durchschnittlichen Aufwand von eineinhalb Stunden pro Beratungsfall auszugehen?

4. Wie beurteilt das Ministerium den Einwand von Fachleuten aus der Praxis, dass aufgrund des umfangreichen Aufgabenkataloges, den das Schwangerschaftskonfliktgesetz in den §§ 2, 5 und 6 vorsieht, ein derart niedrig angesetzter Zeitaufwand pro Beratungsfall unrealistisch sei, zumal insbesondere die Beratungen gemäß § 2 häufig intensive und mehrfache Gespräche auch unter Hinzuziehung weiterer Fachkräfte (Ärztinnen, Psychologinnen und andere) erfordern?

5. Wie sollen die entstehenden Sach- und Personalkosten, die im Zusammenhang mit nicht fallbezogenen Aufgaben im Bereich der Prävention und Aufklärung und Tätigkeiten wie Fortbildung, Supervision, Kontakt mit Ärztinnen und Krankenhäusern, Arbeitskreise, Gremienarbeit, Verwaltungsarbeit entstehen, in der Landesförderung angemessen berücksichtigt werden?

6. Wird das Land in den Richtlinien vorsehen, dass auch die Kommunen sich an den Kosten zu beteiligen haben?

7. Ist es richtig, dass die Landesregierung plant, die Finanzierung von einer institutionellen Förderung auf eine Projektförderung umzustellen, wenn ja: warum?

8. Wie kann das Land mit einer Projektförderung seiner Sicherstellungsverpflichtung gerecht werden?

9. Wie können angesichts einer Projektförderung die berechtigten Interessen der Träger nach Planungssicherheit gewährleistet werden?

10. Wie gedenkt die Landesregierung ihrer Verpflichtung auf angemessene öffentliche Förderung dieses Bereichs angesichts der im Haushalt bereitgestellten Mittel gerecht zu werden?

Mit Inkrafttreten des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes wurde eine Änderung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Betrieb von Beratungsstellen für Ehe-, Familien- und Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 218 b Abs. 2 Nr. 1 StGB" (RdErl. d. MS v. 19. 12. 1985 ­ Nds. MBl. Nr. 3/1986 S. 72) erforderlich. Über diese geplante Richtlinienänderung wurden die Zuwendungsempfänger über die Zuwendungsbescheide unterrichtet.

In den jährlich stattfindenden Arbeitstreffen der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen mit dem zuständigen Fachreferat im Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales ist ein Austausch auf fachlicher Ebene sichergestellt. Vereinbarungsgemäß fanden am 25. Mai und 27. Mai 1998 Gespräche über die geplante Richtlinienänderung mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, dem LAG-Ausschuss „Familienhilfe", dem Katholischen Büro, der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und dem § 218-Arbeitskreis der Beratungsstellen in Stadt und Landkreis Hannover statt. Weiterhin wurde über den aktuellen Sachstand informiert und mitgeteilt, dass mit der durchzuführenden Verbandsanhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Richtlinienänderung besteht.

Es ist vorgesehen, auf eine Förderung nach Fallpauschalen umzustellen. Damit soll eine gerechtere, am tatsächlichen Bedarf orientierte Verteilung der Fördermittel bei gleichzeitig größerer Transparenz erreicht werden.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Ein mit den anderen Ressorts abgestimmter Richtlinienentwurf liegt zwischenzeitlich vor.

Zu 2: Die Verbandsanhörung ist mit Schreiben vom 18. August 1999 eingeleitet worden.

Zu 3: Ja.

Zu 4: Die Erfahrungen der Beratungsstellen haben ergeben, dass ein durchschnittlicher zeitlicher Aufwand von eineinhalb Stunden pro Beratungsfall angemessen ist. Ein großer Teil der Beratungen nimmt weniger Zeit in Anspruch und der überwiegende Anteil der Beratungen beschränkt sich auf ein einmalig geführtes Gespräch.

Zu 5: In der vorgesehenen Fallpauschale ist ein Anteil von Personal- und Sachkosten enthalten.

Präventions- und Aufklärungsarbeit im Rahmen von Gruppenberatungen, wie z. B. Schulklassen- oder Jugendgruppenberatungen werden bei der Förderung in besonderer Weise berücksichtigt.

Zu 6: Das Land erwartet, dass sich die Gebietskörperschaften finanziell angemessen an den Ausgaben der Beratungsstellen beteiligen, wie sie das teilweise auch schon jetzt getan haben.

Zu 7: Ja. Die Förderung nach Fallpauschalen erfordert nach der Landeshaushaltsordnung (LHO) zwingend die Umstellung auf eine Projektförderung.

Zu 8: Die Umstellung auf die Projektförderung hat keine Auswirkungen auf die Sicherstellung.

Zu 9: Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) ist das Land zur gesetzlichen Förderung verpflichtet. Eine Planungssicherheit ist aufgrund der jeweiligen Beratungszahlen des Vorjahres, die der Förderung als Bemessungsgrundlage zu Grunde liegen, gegeben.

Zu 10: Als angemessen gilt die 50-prozentige öffentliche Förderung der Sach- und Personalkosten zuzüglich einer Vorhaltepauschale. Die Landesregierung geht davon aus, dass die in den Haushalt eingestellten Mittel ausreichend sind.