Pflegeeinrichtungen

Aus genannten Gründen kommt diese Regelung bislang nur wenig zur Geltung.

Die pflegerische Versorgungsstruktur ist weit überwiegend auf alte Menschen ausgerichtet; dies entspricht dem Grunde nach auch dem Bedarf. Daneben gibt es aber nicht altersbedingt pflegebedürftige Personengruppen mit spezifischem Hilfebedarf, der sowohl aus einer besonderen Erkrankung oder Behinderung als auch allein aus der Tatsache resultieren kann, nicht zu den alten Menschen zu zählen. Hier bedarf es noch der genaueren Überprüfung, um welche Gruppen es sich dabei handelt, inwieweit sie der Versorgung durch oder in Sondereinrichtungen bedürfen und wie ihre gegenwärtige Versorgungslage beschaffen ist.

Zu 9: Es ist der Landesregierung bisher kein Fall bekannt geworden, in dem eine Kommune ihrem Sicherstellungsauftrag nach § 6 NPflegeG durch die Schaffung einer eigenen Pflegeeinrichtung nachkommen musste.

Zu 10: Der Landespflegeausschuss hat bislang viermal getagt und sich insbesondere mit folgenden Themen befasst:

­ Förderung der Pflegeeinrichtungen nach dem NPflegeG,

­ Pflegerahmenplanung nach § 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 NPflegeG,

­ Berichte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (Verfahren und Ergebnisse der Begutachtung der Pflegebedürftigen, Qualitätsprüfungen in den Einrichtungen),

­ Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigen nach dem SGB XI vom 21. März 1997,

­ Übergang von der stationären Versorgung im Krankenhaus in die pflegerische Versorgung; hier: Feststellung der Heimpflegebedürftigkeit (Begutachtungsverfahren),

­ Bundesmodellprojekt „Gewalt gegen ältere Menschen im persönlichen Nahraum",

­ Tagespflege für pflegebedürftige Menschen.

In seiner Sitzung am 18. März 1999 hat der Landespflegeausschuss einstimmig eine Empfehlung für Einrichtung und Betrieb von Tagespflegeeinrichtungen für pflegebedürftige alte Menschen beschlossen.

Zu 11: Der Pflegerahmenplan nach § 3 NPflegeG wird zurzeit erarbeitet. Die Vorlage ist für das erste Quartal 2000 vorgesehen.

Zu 12: Bisher haben acht Gebietskörperschaften Pflegepläne im Sinne von § 4 NPflegeG erstellt, das sind die kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Hannover, Osnabrück und Wilhelmshaven sowie die Landkreise Harburg, Oldenburg und Peine.

Zu 13: Nach Kenntnis der Landesregierung sind im Landkreis Emsland, in der Landeshauptstadt Hannnover und in der Stadt Delmenhorst örtliche Pflegekonferenzen im Sinne von § 5

NPflegeG gebildet worden.

Zu 14: Der Landesregierung liegen keine Angaben darüber vor, wie viele Pflegeeinrichtungen derzeit nach § 10 NPflegeG (ambulante Pflegeeinrichtungen) und nach § 11 NPflegeG (teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege) gefördert werden. Auf eine gesonderte Abfrage bei den Förderbehörden wurde aus Gründen des nicht vertretbaren Aufwandes verzichtet. Zudem wird auf die besondere Problematik hinsichtlich der Zulassung von teilstationären und von Kurzzeitpflegeeinrichtungen verwiesen (s. Antwort zu 4 b und c).

Nach § 12 NPflegeG werden mit Stand 1. August 1999 fünf Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege gefördert; elf weitere Einrichtungen sind in das Förderprogramm 1998 der Landesregierung aufgenommen und können nach betriebsfertigem Abschluss der jeweiligen Maßnahme und bei Vorliegen der übrigen Fördervoraussetzungen ebenfalls nach § 12 NPflegeG gefördert werden.

Nach § 13 NPflegeG (bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse) werden mit Stand

1. Januar 1999 1068 Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege gefördert. Das sind nahezu alle zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen.

Vorbemerkung zu 15 bis 19:

Die in den Antworten zu 15 bis 19 als „geplant" genannten Beträge beziehen sich auf die in den Haushaltsplänen der jeweiligen Jahre bei Kapitel 05 36 veranschlagten Haushaltsansätze. Für das Jahr 1996 sind die Ausgaben außerplanmäßig geleistet worden, deshalb sind die beantragten außerplanmäßigen Ausgaben als Plandaten dargestellt. Die Istbeträge sind der Titelübersicht über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Haushaltsjahres entnommen. 90) Stationäre Einrichtungen gem. § 12 NPflegeG.

Die gemäß § 12 Abs. 2 NPflegeG zu fördernden Maßnahmen werden durch ein Förderprogramm festgestellt, das vom MFAS nach Maßgabe des Haushaltsplans jährlich aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen wird. In dem vom Haushaltsgesetzgeber verabschiedeten Haushaltsplan 1999/2000 sind für den genannten Zweck für diesen Zeitraum keine Haushaltsmittel veranschlagt. Es ist daher nicht zutreffend, dass die Landesregierung die Förderung nach § 12 NPflegeG auf Dauer eingestellt hat. Die Landesregierung sieht derzeit keinen Bedarf einer weiteren Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes.

Zu 22 a:

Die zweijährige Zurückstellung der Förderung betrifft alle förderfähigen Maßnahmen, die nicht in dem von der Landesregierung in 1998 beschlossenen Förderprogramm enthalten sind. Das waren nach dem Stand vom Oktober 1998 18 Maßnahmen, von denen nach damaligem Berichtsstand der Träger erwartet wurde, dass mit ihrer Fertigstellung innerhalb der Jahre 1999 oder 2000 zu rechnen wäre. Dies ist insofern von Relevanz, als die Förderung nach dem NPflegeG als Investitionsfolgekostenförderung stets den Abschluss der Baumaßnahme voraussetzt. Über das Antragsvolumen können keine Aussagen getroffen werden, da aus denselben Gründen (Investitionsfolgekostenförderung) Anträge auf Förderung erst nach Fertigstellung der Maßnahme gestellt werden können; erst dann liegen die tatsächlichen Daten über die förderfähigen Zinsbelastungen vor.

Wenn dem Grunde nach förderfähige Einrichtungen die Förderung nach § 12 NPflegeG mangels verfügbarer Haushaltsmittel nicht erhalten können, bleibt im Übrigen die Förderfähigkeit ihrer Investitionsmaßnahmen dennoch bestehen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1

NPflegeG). Die Einrichtungen können dann die aus diesen Investitionen folgenden Aufwendungen in voller Höhe den Pflegebedürftigen in Rechnung stellen und erhalten im Fall von deren Bedürftigkeit diese Investitionskosten als bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse (§ 13 Abs.1 NPflegeG). Die Einrichtungsträger erleiden angesichts der dargestellten Rechtslage nach den §§ 12 und 13 NPflegeG aus diesem Grunde keine Einbuße hinsichtlich der Refinanzierung ihrer Aufwendungen.

Zu 22 b:

Ein Investitionsstau dürfte sich nach Einschätzung der Landesregierung aus den unter a genannten Gründen nicht aufbauen.