Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Gewerbeaufsichtsverwaltung

Die Gewerbeaufsichtsverwaltung besteht aus dem Umweltministerium als oberster Dienstaufsichtsbehörde und oberster Fachaufsichtsbehörde für die Aufgaben der Gewerbeaufsichtsverwaltung auf den Gebieten des Immissionsschutzes und der Abfallwirtschaft, dem Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales als oberster Fachaufsichtsbehörde für die Aufgaben im Bereich des Arbeitsschutzes, den für die mittelinstanzlichen Aufgaben zuständigen Bezirksregierungen und zehn Gewerbeaufsichtsämtern.

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen hält es für geboten, dass die Gewerbeaufsichtsverwaltung die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerledigung verbessert. Er bittet die Landesregierung aufgrund der Empfehlungen des Landesrechnungshofs, insbesondere

­ eine Zusammenfassung der auf das Umweltministerium und das Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales aufgeteilten Fachaufsicht über die Gewerbeaufsichtsverwaltung beim Umweltministerium zu überprüfen und die Zahl der Aufsichtsreferate weiter zu verringern,

­ die Organisationsstrukturen der Gewerbeaufsichtsämter zu straffen und so weit wie möglich zu vereinheitlichen,

­ für die Überwachungsaufgaben der Gewerbeaufsichtsämter vermehrt Aufsichtsbeamte des mittleren Dienstes und weniger solche des höheren Dienstes einzusetzen und

­ zu prüfen, wie unter Berücksichtigung einer fünfprozentigen Einsparungsquote der Bedarf an Stellen für Aufsichtspersonal und Verwaltungskräfte sowie die Verteilung dieser Stellen auf die Gewerbeaufsichtsämter in Zukunft methodisch zu ermitteln und bei veränderten Gegebenheiten durch Fortschreibung anzupassen ist.

Der Ausschuss erwartet, dass die Kosten der Gewerbeaufsichtsverwaltung deutlich sinken.

Über das Veranlasste ist dem Landtag bis zum 31.03.2000 zu berichten.

Antwort der Landesregierung vom 18.04.

Die „Staatliche Gewerbeaufsichts- und Abfallwirtschaftsverwaltung" arbeitet im Zuge vieler Projekte zur Modernisierung der Verwaltung daran, die Aufgabenerledigung zu verbessern. Dies kommt auch in einer Prüfungsmitteilung des LRH vom 08.02.1999 zum Ausdruck. Die weiterführenden Vorschläge des LRH sind inzwischen ausgewertet und werden - soweit dies sinnvoll und gegenwärtig möglich ist - umgesetzt. Allerdings sind die Erörterungen mit dem LRH zu einzelnen Vorschlägen und Anregungen noch nicht abgeschlossen. Unabhängig davon kann zu der Beschlussempfehlung wie folgt Stellung genommen werden:

Zum ersten Spiegelstrich:

Nach Artikel 37 Abs. 2 Nr. 3 der Niedersächsischen Verfassung beschließt die Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche. Zu Beginn der laufenden Legislaturperiode hat sie eine Änderung der Geschäftsbereiche des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales (MFAS) und des Umweltministeriums (MU) nicht beschlossen.

Eine Verlagerung der Referate 503 und 504 des MFAS zum MU wird nicht verfolgt, weil dies deutlich mehr zusätzliche Koordinierungsarbeiten zur Folge hätte.

Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ressorts hat sich in den letzten Jahren erheb120lich verbessert. Durch frühzeitige und regelmäßige gegenseitige Unterrichtung über spezielle Vorhaben - soweit im Einzelfall erforderlich - und eine rasche sowie enge Abstimmung bei Vorgängen, die die Interessen beider Ressorts betreffen, konnten die notwendigen Regelungen ohne nennenswerten Verzug im beiderseitigen Einvernehmen getroffen und friktionslos mit der Gewerbeaufsichtsverwaltung umgesetzt werden. Diese offene Zusammenarbeit auf der ministeriellen Fachebene gewährleistet eine sachlich optimale und fristgerechte Erledigung der Aufgaben.

Der Arbeitsschutz ist integraler Bestandteil der Arbeits- und Sozialpolitik und sollte deshalb nicht in ein anderes Ressort verlagert werden. Dies wird insbesondere auch durch die engen Wechselbeziehungen des Arbeitsschutzes mit einer Reihe anderer Aufgaben des MFAS deutlich (Anlage). Eine Verlagerung beispielsweise in das MU würde vor allem zu neuen zusätzlichen Reibungsverlusten mit dem MFAS führen. Deshalb ist es folgerichtig, dass der Arbeitsschutz sowohl auf Bundesebene als auch in fast allen Bundesländern in den Ministerien für Arbeit und Soziales ressortiert. Beispielsweise ist es nicht denkbar, dass die Zuständigkeit für das Mutterschutz-, das Jugendarbeitsschutz-, das Heimarbeitsschutz-, das Arbeitszeit-, das Ladenschluss-, das Arbeitsschutzgesetz im MU ressortiert.

Eine Verringerung der Zahl der Aufsichtsreferate erscheint aus organisatorischer und personalwirtschaftlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt weder beim MU noch beim MFAS zweckmäßig. Die Zusammenlegung der rechtlichen Aufgabenbereiche beim MU wird jedoch weiter verfolgt.

Zum zweiten Spiegelstrich:

Mit der Einführung der neuen Geschäftsordnung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter (Gem. RdErl. des MU und des MFAS vom 23.11.1998, Nds. MBl. 1999 S. 41) sind die Organisationsstrukturen der Gewerbeaufsichtsämter so weit wie möglich vereinheitlicht und gestrafft worden.

Zum dritten Spiegelstrich:

Der mittlere Dienst in der Gewerbeaufsichtsverwaltung ist aufgrund seines Ausbildungsweges und seiner Berufserfahrung besonders in der Lage, in kleinen und mittleren Betrieben handwerklichen Charakters den persönlichen Zugang zu den Unternehmern herzustellen. Die Akzeptanz durch den Unternehmer ist eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Aufsichtstätigkeit und entspricht dem in den neuen Steuerungsinstrumenten enthaltenen Prinzip der Kundenorientierung.

Die Anzahl der Klein- und Mittelbetriebe (1 bis 20 Beschäftigte) ist an der Gesamtzahl der Betriebe mit Beschäftigten sehr hoch (etwa 90 %). Diese Betriebe werden überwiegend von Angehörigen des mittleren Dienstes überwacht. Eine Stärkung des mittleren Dienstes ist daher folgerichtig. Mit dem Haushaltsplanentwurf 2001 wird eine entsprechende Stellenabsenkung angestrebt werden. Allerdings erfordert der bevorstehende Personalabbau aufgabenkritische Überlegungen dahingehend, ob und in welchem Umfang die Aufgaben der Gewerbeaufsichtsverwaltung (z. B. Betriebsbesichtigungen) künftig wahrgenommen werden können. Von der Aufgabenwahrnehmung ist letztlich auch die

Zusammensetzung des Personalkörpers (gemeint ist das Verhältnis der Laufbahngruppen zueinander) abhängig.

Zum vierten Spiegelstrich:

Der LRH hält in seiner Prüfungsmitteilung über die Organisation und Wirtschaftlichkeit der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung (GAV) vom 08.02.1999 „eine Einsparung von bis zu 5 % des Stellenbestandes von Ende 1998 (621 Stellen) für möglich", wenn die GAV allen Empfehlungen zur Personalreduzierung folgt und ihr Prioritätenmanagement dementsprechend ausrichtet. Das würde die Einsparung von 31 Stellen und künftig ein Sollbestand von 590 Stellen für die GAV bedeuten.

Tatsächlich soll die Staatliche Gewerbeaufsicht gemäß Umsetzung der Zielvereinbarung des MU mit der StK und dem MF vom 12.08.1999 über den Stellenabbau im Einzelplan 15 89 Stellen abbauen. Dies entspricht etwa 14 % des Stellenbestandes der GAV laut Haushaltsplan für das Jahr 1999.

Die Verteilung der Stellen auf die Dienststellen der GAV soll zukünftig nach dem vom LRH vorgeschlagenen Modell vorgenommen werden. Danach erfolgt die Verteilung der Stellen auf die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in funktionaler Abhängigkeit von der Anzahl der Betriebe, der Anzahl der Beschäftigten und der Anzahl der Einwohner im Aufsichtsbezirk des jeweiligen Amtes.

Als Beispiel für die engen Wechselbeziehungen des Arbeitsschutzes mit anderen Aufgaben des MFAS sind folgende Beispiele zu erwähnen: Gesundheitsschutz Erkenntnisse über die gesundheitlich unbedenkliche Innenraumluftbelastung der allgemeinen Bevölkerung durch chemische und biologische Stoffe werden nahezu ausschließlich aus arbeitsmedizinischen Kenntnissen der Belastungen von Beschäftigten an Arbeitsplätzen abgeleitet. Insofern bestehen zwischen dem Referat 503 „Arbeitsmedizin, sozialer Arbeitsschutz" enge Wechselbeziehungen zur Gesundheitsabteilung des MFAS. Bauordnung

Das Arbeitsstättenrecht und zum Teil auch das Recht der überwachungsbedürftigen Anlagen sind integraler Bestandteil des Baurechtes. Die Beispiele Freistellung von Baugenehmigungsvorbehalten, Einschränkung des Prüfumfanges im Baugenehmigungsverfahren als auch einheitlicher Vollzug der Druckbehälter- bzw. Aufzugsverordnung zeigen, dass hier eine enge Verzahnung zwischen dem Baurecht und dem Arbeitsschutzrecht besteht. In diesen Bereichen arbeiten innerhalb des MFAS die Abteilung 3 „Städtebau, Wohnungswesen" mit dem Referat 504 „Gewerbeaufsicht, Arbeitsschutz" sehr eng zusammen.

Unfallverhütung durch die Unfallversicherungsträger

Dem MFAS (Abteilung 1 „Soziales" und Referat 504 „Gewerbeaufsicht, Arbeitsschutz") mit dem nachgeordneten Landesversicherungsamt obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über die landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger (UVT). Demzufolge müssen die Abteilung 1 und das Referat 504 eng zusammenarbeiten. Eine Herauslösung des Arbeitsschutzes aus dem MFAS hätte zur Folge, dass die Rechts- und Fachaufsicht über die landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger getrennt von zwei Ressorts wahrgenommen werden müsste, da eine Verlagerung der Rechtsaufsicht zum MU nicht zweckmäßig ist.

Eine Verlagerung der Fachaufsicht über die UVT stößt auch auf praktische Schwierigkeiten, da die Genehmigung der Unfallverhütungsvorschriften nur in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und den Arbeitsministerien der anderen Länder erfolgen kann.

Im Übrigen müsste bei der Verlagerung der Arbeitsschutzaufgaben auch der Umweltminister an der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) teilnehmen, so dass Niedersachsen dann zur ASMK und in den nachgeordneten Gremien mit zwei Ministern anreisen und vertreten sein müsste.

Beschäftigungspolitik Beschäftigungspolitische Auswirkungen haben die Genehmigung von Überstunden, von Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die Durchsetzung von Beschäftigungsverboten. Zum Beispiel sollen Überstunden nur dann zugelassen werden, wenn keine geeigneten Arbeitslosen vermittelt werden können. Bei der Zulassung von Sonn- und Feiertagsarbeit kann zur Auflage gemacht werden, dass vorrangig Arbeitslose für eine vierte Schicht eingesetzt werden, um so Überstunden des vorhandenen Personals durch zusätzliche Schichten zu vermeiden. Hier findet eine Kooperation zwischen den Referaten 501 „Arbeitsmarktpolitik, arbeitsmarktpolitische Maßnahmen" und 504 „Gewerbeaufsicht, Arbeitsschutz" des MFAS statt.