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Kultusministerium Einzelplan 07

24. Schließung des Lehrerfortbildungsheims Wolfenbüttel Kapitel 07 59

Das Lehrerfortbildungsheim Wolfenbüttel war 1998 durch Lehrerfortbildungskurse nur zu rund 50 v. H. ausgelastet. Die durchschnittlichen Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung der im Lehrerfortbildungsheim durchgeführten Kurse waren deutlich höher als die entsprechenden Ausgaben für die Lehrerfortbildungsveranstaltungen des Landes in fremden Tagungsstätten. Die Auslastung des Lehrerfortbildungsheims wird sich aufgrund veränderter Rahmenbedingungen für die zentrale Lehrerfortbildung weiter verschlechtern; ein Weiterbetrieb des landeseigenen Heims ist unwirtschaftlich.

Das Lehrerfortbildungsheim (LFH) Wolfenbüttel ist die letzte von ehemals fünf landeseigenen Fortbildungseinrichtungen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums. Vier LFH wurden in den letzten 20 Jahren aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben. Sie waren durch Lehrerfortbildungsveranstaltungen nicht mehr hinreichend ausgelastet.

Der LRH hatte die Auslastung des LFH Wolfenbüttel zuletzt 1987 geprüft, dessen unzureichende Nutzung kritisiert und geeignete Maßnahmen zum wirtschaftlichen Betrieb dieser Einrichtung gefordert. Das Kultusministerium hat daraufhin 1989 einen Maßnahmenkatalog entwickelt, um eine bessere Auslastung des LFH sicherzustellen, und die Aufgabe des Heims nicht ausgeschlossen, falls das vorgesehene Konzept nicht zu einer Verbesserung der Situation führen sollte. Im November 1998 ging das Kultusministerium davon aus, dass das LFH Wolfenbüttel in den abgelaufenen Jahren zu rund 90 v. H. ausgelastet war.

Der LRH hat die Auslastung und die Wirtschaftlichkeit des LFH Wolfenbüttel 1999 erneut geprüft.

Auslastung des LFH Wolfenbüttel

Das Niedersächsische Institut für Fortbildung und Weiterbildung im Schulwesen und Medienpädagogik (NLI) organisiert die zentralen Lehrerfortbildungsveranstaltungen des Landes. Es ist auch für das LFH Wolfenbüttel zuständig. Nach den Regelungen für die Fortbildung und Weiterbildung im niedersächsischen Schulwesen ist das NLI gehalten, für seine zentralen Lehrerfortbildungsveranstaltungen vorrangig das LFH Wolfenbüttel zu nutzen. Während die Lehrerfortbildungsveranstaltungen bisher über das Jahr verteilt, also auch in der Unterrichtszeit, stattfanden, sollen solche Maßnahmen künftig grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit abgehalten werden.

Das LFH verfügt insgesamt über 70 Betten. Als angemessene Kapazitätsauslastung für das LFH legte das NLI 11 200 Übernachtungstage pro Jahr zugrunde. Für das Jahr 1998 hatte das NLI demgegenüber 10 600 Übernachtungen im Rahmen von Lehrerfortbildungskursen im LFH Wolfenbüttel vorgesehen. Tatsächlich wurden dort aber nur 5 686

Übernachtungen von Teilnehmern an NLI-Veranstaltungen verzeichnet. Etwa 5 000 der zunächst eingeplanten Übernachtungen waren „aus organisatorischen Gründen ausgefallen". Danach erreichte das LFH 1998 durch Lehrerfortbildungskurse tatsächlich nur 50,8 v. H. der vom NLI vorgegebenen 11 200 Übernachtungstage.

Das LFH wurde auch so genannten Fremdnutzern für ihre Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Dies waren in der Regel Schüler- und Erwachsenengruppen, die das LFH insbesondere an Wochenenden und in den Sommerferien nutzten. 1998 wurden im LFH

Erlass des Kultusministeriums vom 23.4.1996 (SVBl. S. 146). insgesamt 3 763 Fremdübernachtungen, davon 1 576 Schüler- und 2.187 sonstige Gästeübernachtungen verzeichnet.

Das LFH hat durch die Vergabe seiner Räumlichkeiten an Fremdnutzer im Jahre 1998

84,4 v. H. der vorgegebenen Kapazitätsauslastung erreicht. Dies vermittelt zunächst den Eindruck, ein wirtschaftlicher Betrieb des LFH könne (noch) sichergestellt werden.

Wirtschaftliches Ergebnis im Hj. 1998

Der LRH hat für das Hj. 1998 die tatsächlichen Gesamtausgaben pro Belegungstag und Teilnehmer im LFH mit einem Durchschnittssatz von ca. 97 DM ermittelt.

Von den Fremdnutzern wurde als Entgelt für Unterkunft und Verpflegung allerdings nur der vom Kultusministerium festgelegte Tagessatz in Höhe von 49 DM (Erwachsene) bzw. 30 DM (Schüler) erhoben. Da die Entgelte für die Fremdnutzungen die tatsächlichen Ausgaben nicht decken, hätte ein Tagessatz von ca. 137 DM pro Tag und Teilnehmer für die Teilnehmer an den Lehrerfortbildungskursen erhoben werden müssen, um insgesamt den Durchschnittssatz von ca. 97 DM zu erreichen.

Aufwendungen für andere Tagungsstätten

Die vom NLI veranstalteten Lehrerfortbildungskurse wurden 1998 entgegen den Vorgaben des Kultusministeriums weit überwiegend außerhalb des LFH in anderen Einrichtungen durchgeführt. Allein für das zweite Halbjahr 1998 waren 55 weitere Tagungsstätten in Niedersachsen vorgesehen, zehn davon waren private Hotels.

Der LRH hat die tatsächlichen Aufwendungen pro Tag und Teilnehmer für Lehrerfortbildungskurse in fremden Tagungsstätten im NLI nicht ermitteln können. Er hat anhand der Preise von 25 beispielhaft ausgewählten und für Lehrerfortbildungskurse genutzten fremden Tagungsstätten festgestellt, dass die Tagessätze für Übernachtung und Vollverpflegung pro Teilnehmer in öffentlichen oder privaten Fortbildungseinrichtungen zwischen 49 DM und 109 DM und in den Hotels zwischen 75 DM und 140 DM lagen.

Würdigung

Der Vergleich der Durchschnittssätze für das LFH mit den Preisen in den anderen Tagungsstätten zeigt, dass die Ausgaben pro Teilnehmertag im landeseigenen LFH in der Regel höher waren als die Aufwendungen für Tagungen in fremden Heimen. Die Tagessätze in kirchlichen Einrichtungen, Heimvolkshochschulen oder in von Vereinen getragenen Häusern liegen weitgehend unter dem tatsächlichen Durchschnittssatz von 97 DM im LFH. Sogar die Preise der meisten der in Anspruch genommenen Hotels lagen unter dem Satz von 137 DM, der für die Lehrerfortbildungskurse im LFH mindestens erforderlich gewesen wäre. Danach wäre es für das Land wirtschaftlicher gewesen, wenn das NLI für Fortbildungsveranstaltungen nur fremde Tagungsstätten angemietet hätte.

Der Betrieb des LFH Wolfenbüttel war im Vergleich zu anderen Tagungsstätten für Lehrerfortbildungsveranstaltungen vor allem deshalb unwirtschaftlich, weil das NLI - trotz aller organisatorischen Bemühungen bei der Programmgestaltung - eine angemessene Auslastung des LFH im Prüfungszeitraum 1998 durch Lehrerfortbildungskurse nicht sicherstellen konnte. Die Weisung des Kultusministeriums, Lehrerfortbildungsveranstaltungen vorrangig im LFH durchzuführen, ist in der Praxis nicht durchzusetzen.

Ein wirtschaftlicher Betrieb des LFH konnte auch durch die Öffnung für Gäste und Veranstaltungen Dritter nicht erreicht werden, weil die Entgelte für die Fremdnutzungen nicht annähernd kostendeckend waren. So betrug der Anteil der Gästeübernachtungen rd. 40 v. H. der Gesamtübernachtungen im LFH, während die daraus erzielten Einnahmen nur einen Deckungsbeitrag von 16,6 v. H. der Gesamtausgaben erbrachten.

Der LRH hält es für geboten, dass zunächst umgehend die Tagessätze für die Gäste im LFH deutlich erhöht werden, um - solange das LFH noch betrieben wird - einen angemesseneren Deckungsbeitrag zu den tatsächlichen Ausgaben des LFH für die Gästenutzungen zu erhalten.

Der LRH geht davon aus, dass sich die Auslastung des LFH mit Kursen des NLI noch weiter verschlechtern wird, weil künftig Lehrerfortbildungskurse grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit durchzuführen sind und deshalb eine kontinuierliche Auslastung nicht sichergestellt werden kann. Ein wirtschaftlicher Betrieb des LFH dürfte deshalb nicht mehr zu erreichen sein.

Der LRH hält es danach für geboten, nunmehr auch das landeseigene LFH Wolfenbüttel zu schließen und für Lehrerfortbildungskurse künftig nur noch fremde Tagungsstätten zu nutzen. Durch die Schließung des LFH ließen sich erhebliche Ausgaben einsparen, in denen auch die Kosten für drei Angestellten- und fünf Lohnempfängerstellen enthalten sind.

Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr Einzelplan 08

25. Erneute schwere Vergabeverstöße bei zuwendungsfinanzierten Maßnahmen Kapitel 08 03

Der LRH hat wiederholt im Rahmen der Prüfung von Baumaßnahmen, die durch Zuwendungen aus Mitteln des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes gefördert wurden, schwere Verstöße gegen das von den Zuwendungsempfängern zu beachtende Vergaberecht festgestellt. Die Aufdeckung erneuter Missstände sollte endlich Veranlassung geben, gravierende Verstöße gegen die Verdingungsordnung für Bauleistungen und die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - durch einen teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheids auch dann zu sanktionieren, wenn ein konkreter Schaden nicht nachweisbar ist.

Der LRH hat im Jahr 1999 im Bereich der Bezirksregierung Weser-Ems bei drei Verkehrsbetrieben den Bau von Omnibusbetriebshöfen geprüft. Diese Vorhaben wurden durch Zuwendungen aus Mitteln des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) gefördert. Die den Betrieben gewährten finanziellen Hilfen bewegten sich zwischen 69 v. H. und 75 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. In den Nebenbestimmungen zu dem Zuwendungsbescheid war den Zuwendungsempfängern jeweils die Beachtung der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - Teil A (VOL/A) auferlegt.

Während eine Maßnahme dank einer intensiven Betreuung und Beratung durch das Bauamt des als einzigen Gesellschafter des Verkehrsbetriebs fungierenden Landkreises ordnungsgemäß abgewickelt wurde, waren die beiden übrigen Vorhaben, die mit 13,7 Millionen DM bzw. 2,1 Millionen DM gefördert wurden, mit gravierenden Vergabeverstößen behaftet: Maßnahme A

Bei der Ausschreibung der Pflasterarbeiten für den Omnibusbetriebshof wurden bei sieben von 16 Angeboten auch Nebenangebote abgegeben. Bei sechs Bietern wurden sie allerdings nicht gewertet, da sie sich nach Angabe des von dem Verkehrsbetrieb beauftragten Planungsbüros nicht auf das preisgünstigste Angebot auswirkten. Ob sie tatsächlich keinen Einfluss auf die letztlich wertbare Endsumme hatten, konnte der LRH aus den Unterlagen nicht nachvollziehen.