Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
Absatz 5 berücksichtigt die geänderte Rechtslage durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) aufhob und das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 776) am 1. Juli 2004 in Kraft setzte.
Zu Nummer 6 (§ 12 a)
Die neu geschaffene Ermächtigung befugt die Polizei zum Erlass von Meldeauflagen, um Straftaten zu verhindern. Meldeauflagen sind bereits bislang auf der Grundlage der Generalklauseln der Polizeigesetze der Länder zulässig, um im Einzelfall Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007, 6 C 39.06). In Rheinland-Pfalz wurden Meldeauflagen insbesondere im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 erlassen, um die Begehung von Straftaten bei den sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen zu verhindern. Die neue Ermächtigung soll nunmehr die Voraussetzungen der Meldeauflage konkretisieren sowie die Zuständigkeit zum Erlass einer solchen Verfügung grundsätzlich auf die Polizei übertragen. Nach der derzeitigen Zuständigkeitsverteilung gemäß § 1 POG sind die allgemeinen Ordnungsbehörden für den Erlass von Meldeauflagen originär zuständig, sofern nicht Gefahr im Verzug gemäß dem bisherigen § 1 Abs. 7 POG vorliegt. Die Tatsachen zum Erlass einer solchen Meldeauflage beruhen jedoch regelmäßig auf polizeilichen Erkenntnissen. Zu nennen ist beispielsweise die in das polizeiliche Informationssystem einbezogene Verbunddatei „Gewalttäter Sport", in der Täterinnen und Täter gespeichert werden, die durch Gewaltstraftaten im Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen in Erscheinung getreten sind, wie beispielsweise Hooligans. Da die Polizei über die relevanten Daten und Erkenntnisse zum Erlass solcher Meldeauflagen verfügt, ist es auch sachgerecht, dass sie die Maßnahme erlässt.
Die Meldeauflagen dienen der Gefahrenabwehr. Die Befugnis regelt nunmehr die Meldeauflagen bereichsspezifisch, indem der Gefahrenbestand durch den Bezug auf die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten näher konkretisiert wird.
Satz 1 befugt die Polizei zum Erlass von Meldeauflagen gegenüber einer Person, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat begehen wird. Die Meldeauflagen haben das Ziel, insbesondere Großveranstaltungen wie Fußballspiele oder Versammlungen vor Gewalttäterinnen und Gewalttätern zu schützen. Inhalt der Meldeauflage ist die Pflicht, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden. Dadurch soll verhindert werden, dass die Verantwortlichen an gewalttätigen Auseinandersetzungen am Veranstaltungsort teilnehmen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die zu erwartende Straftat im Inland oder Ausland stattfindet. Behördliche Befugnisse wie beispielsweise Ausreisebeschränkungen oder Platzverweise bleiben durch diese Bestimmung unberührt und können zum Schutz der Veranstaltungen neben den Meldeauflagen angeordnet werden.
Meldeauflagen greifen in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ein. Zudem wird die verantwortliche Person regelmäßig in ihrer Freizügigkeit gemäß Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. Meldeauflagen sind deshalb nur gerechtfertigt, wenn Tatsachen auf die Begehung von Straftaten hindeuten. Die Norm setzt damit eine auf Tatsachen beruhende Prognose voraus und verlangt, dass von der Adressatin oder dem Adressaten der Meldeauflage die Begehung von Straftaten droht. Die Ermächtigung lässt hingegen keine Meldeauflagen im Vorfeld einer Gefahr zu.
Satz 2 bestimmt als besondere Ausformung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass die Meldeauflage auf höchstens einen Monat zu befristen ist.
Nach Satz 3 ist eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung vorliegen. Aufgrund der mit der Verlängerung einhergehenden Eingriffsintensität der Maßnahme besteht nach Satz 4 für die Anordnung der Verlängerung ein Richtervorbehalt.
Zu Nummer 7 (§ 13)
Zu Buchstabe a
Nach Absatz 3 Satz 1 in seiner bisherigen Fassung können sowohl die Polizei als auch die allgemeinen Ordnungsbehörden einer Person verbieten, einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird. Ziel der Maßnahme ist demnach die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 POG liegt die Zuständigkeit für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten ausschließlich bei der Polizei. Dem widerspricht die in Absatz 3 Satz 1 enthaltene Befugnis der allgemeinen Ordnungsbehörden, zum Zwecke der Straftatenverhütung ein Aufenthaltsverbot auszusprechen. Um die Aufgabenzuweisung in § 1 Abs. 1 Satz 3 POG mit der Befugnisnorm in Absatz 3 zu harmonisieren, wird die Ermächtigung zur Anordnung eines Aufenthaltsverbotes allein der Polizei übertragen.
Zu Buchstabe b
In Absatz 4 Satz 1 wird der Anwendungsbereich der polizeilichen Befugnis zu Aufenthalts-, Kontakt- und Näherungsverboten erweitert und deren Gefahrenschwelle herabgesenkt.
Das Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes und anderer Gesetze vom 2. März 2004 (GVBl. S. 202) führte diese polizeiliche Befugnis zusammen mit dem Wohnungsverweis zum Schutz der Opfer von Gewalt in engen sozialen Beziehungen ein. Die entsprechenden Gesetzesänderungen konnten damals bestehende Rechtsschutzlücken, die bis zum Erlass der zivilgerichtlichen Entscheidung nach dem Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) bestanden, schließen. Im Gegensatz zum Gewaltschutzgesetz wurde die polizeiliche Befugnis zu Aufenthalts-, Kontakt- und Näherungsverboten auf die Fälle der Gewalt in engen sozialen Beziehungen begrenzt, da darin der wesentliche Anwendungsbereich des Gewaltphänomens gesehen wurde.
Diese Ermächtigung hat eine wichtige Bedeutung zum Schutz der betroffenen Opfer erlangt, da sie insbesondere die Befugnis zum Wohnungsverweis der verantwortlichen Person ergänzt. Die polizeilichen Erfahrungen zeigen allerdings, dass sich auch zunehmend Opfer von Gewalt an die Polizei wenden, die nicht in einer engen sozialen Beziehung zur verantwortlichen Person stehen. Auch diese Opfer bedürfen des polizeilichen Schutzes. Das Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 354) gewährt diesen Opfern bereits einen verbesserten strafrechtlichen Schutz, indem bestehende Strafbarkeitslücken geschlossen wurden. Dieses Gesetz hat insbesondere den Straftatbestand der Nachstellung gemäß § 238 StGB in das Strafgesetzbuch eingeführt. Damit wird ein Verhalten unter Strafe gestellt, das unter der Bezeichnung Stalking bekannt geworden ist. Dieser Begriff ist aus der englischen Sprache entlehnt und bedeutet im Wortlaut sich anschleichen, heranpirschen. Das Phänomen des Stalkings kann somit als nachhaltige Beeinträchtigung einer Person durch Verfolgen, Auflauern, Ausspionieren, Bedrohen oder andere Arten der Kontaktaufnahme umschrieben werden.
Im Interesse eines umfassenden Opferschutzes ist es erforderlich, die Opfer bereits vor der Begehung einer Straftat zu schützen. Es ist deshalb notwendig, die bestehenden polizeilichen Ermächtigungen zur Gefahrenabwehr zu ergänzen.
Entscheidend ist dabei auch, dass den Opfern durch die polizeilichen Anordnungen ein zeitnaher Schutz gewährt werden kann.
Die Gesetzesänderung hebt die Eingrenzung auf Fälle der Gewalt in engen sozialen Beziehungen auf. Durch die Einfügung des Wortes „insbesondere" wird klargestellt, dass Gewalt in engen sozialen Beziehungen zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Anwendungsfall dieser Norm ist. Entscheidend ist ausschließlich das Vorliegen der gesetzlichen Gefahrenlage.
Ferner wird die Gefahrenschwelle zum polizeilichen Einschreiten auf das Vorliegen einer dringenden Gefahr herabgesenkt. Dringende Gefahr setzt eine Gefahr für hochrangige Rechtsgüter voraus. Damit werden zwar hohe Anforderungen an die zu schützenden Rechtsgüter gestellt, um der Eingriffsintensität der Maßnahmen Rechnung zu tragen. Eine besondere zeitliche Nähe zum Schadenseintritt wird hingegen nicht mehr gefordert.
Derzeit wird bei Gewalt in engen sozialen Beziehungen zur Abwehr der zeitlich unmittelbar bevorstehenden Gefahr häu26 fig ein Wohnungsverweis gegenüber der verantwortlichen Person ausgesprochen. Diese Maßnahme zielt auf die Abwehr der akuten Gefahrensituation. Darüber hinaus ist es erforderlich, weitere Gefahrenlagen für das Opfer zu verhindern. Die Opfer von Gewalt leben regelmäßig in einer Dauergefahr, die vor allem durch ein Treffen oder Kontakt mit der Gewalttäterin oder dem Gewalttäter in eine akute Gefahrensituation umschlagen kann. Dabei steigert sich die Gewalteinwirkung vielfach im Laufe der Zeit. Durch die Gesetzesänderung soll nun unter erleichterten Anforderungen ein Aufenthalts-, Kontaktund Näherungsverbot zulässig sein, um diesen Gefahrenlagen besser begegnen zu können. Dem Opfer soll damit auch die Möglichkeit gegeben werden, in Ruhe Entscheidungen über die künftige Lebensgestaltung zu treffen.
Zu Nummer 8 (§ 15 Abs. 2 Satz 2)
Die Gesetzesänderung berücksichtigt die geänderte Rechtslage durch das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449). Die Bestimmung wird dahingehend geändert, dass nunmehr auf das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen wird. Dieses Gesetz, das durch das FGG-Reformgesetz am 1. September 2009 in Kraft gesetzt wurde, regelt in Buch 7 das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599) wurde durch Artikel 112 des FGG-Reformgesetzes aufgehoben.
Zu Nummer 9 (§§ 16 a und 16 b) § 16 a (Nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtung)
Nach dieser Vorschrift kann der Gewahrsam gemäß § 14 POG auch in einer hierfür geeigneten und vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten nicht polizeilichen Gewahrsamseinrichtung vollzogen werden. Eine nicht polizeiliche Einrichtung ist nach Satz 2 zum Vollzug des Gewahrsams geeignet, wenn die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung, der ordnungsgemäße Vollzug des Gewahrsams und die Rechte der festgehaltenen Personen gewährleistet werden. Für die Durchführung dieser Ingewahrsamnahmen gelten grundsätzlich die entsprechenden Bestimmungen zum polizeilichen Gewahrsam. § 16 POG sowie die Gewahrsamsordnung für die Polizei des Landes Rheinland-Pfalz vom 8. März 2003 (MinBl. S. 292; 2008 S. 326) sind damit analog anzuwenden. Abweichend hiervon kann allerdings in der Landeseinrichtung eine eigene, die polizeiliche Gewahrsamsordnung verdrängende Gewahrsamsordnung gelten, sofern diese in vergleichbarer Weise die Sicherheit und Ordnung in der Gewahrsamseinrichtung und die Rechte der festgehaltenen Personen gewährleistet.
Im Rahmen eines Modellversuchs besteht bereits derzeit durch Erlass des Ministeriums des Innern und für Sport vom 4. Dezember 2007 die Möglichkeit, den polizeilichen Gewahrsam in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige (GfA) in Ingelheim durchzuführen. In der Einrichtung wurden zehn Gewahrsamsplätze eingerichtet, die von den rheinland-pfälzischen Polizeibehörden in Anspruch genommen werden können. Nachdem die Erfahrungen positiv sind, soll die Durchführung des polizeilichen Gewahrsams in der GfA fortgeführt werden. Die neu eingefügte Bestimmung schafft nunmehr die gesetzlichen Grundlagen, den Modellversuch in den Regelbetrieb zu überführen.
§ 16 b (Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen)
Die Regelung ermächtigt die Polizei zur Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen. Bislang ist die Videoüberwachung in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen in Nummer 3.5 der Gewahrsamsordnung für die Polizei des Landes Rheinland-Pfalz geregelt. Da Videoüberwachungen gegenüber den Betroffenen einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes darstellen, ist die erforderliche gesetzliche Rechtsgrundlage zu schaffen.
Die Vorschrift findet Anwendung, wenn Personen in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen aufgrund des § 14 POG in Gewahrsam genommen werden oder ihnen aufgrund anderer Rechtsvorschriften die Freiheit vorübergehend entzogen wird.
Absatz 1 Satz 1 befugt zur offenen Überwachung von polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen mittels Bildübertragung.
Eine Bildaufzeichnung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 POG ist nach dieser Ermächtigung nicht zulässig.
Die offenen Videoübertragungen sollen Personen, die sich in der Gewahrsamseinrichtung aufhalten, vor Gefahrensituationen schützen. Diese können daraus resultieren, dass die Personen, die von der Polizei in Gewahrsam genommen werden müssen, häufig betrunken, medikamenten- oder rauschgiftabhängig sind. Während des Gewahrsamsaufenthalts kann es damit immer wieder zu Unfällen, Eigenverletzungen, Suizidversuchen oder zur Begehung von Straftaten kommen. Die Datenerhebung setzt keine konkrete Gefahrenlage voraus, sondern es reichen tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass die Maßnahme zum Schutz von Personen erforderlich ist. Bloße Vermutungen genügen jedoch nicht, um eine Bildübertragung zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die eine Gefahrenprognose tragen. Tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass die Videoüberwachung zum Schutz von Personen erforderlich ist, können sich etwa aus dem Verhalten der festgehaltenen Person bei ihrer Einlieferung oder bei ihrer Begleitung zu Sanitäreinrichtungen, zu Aufenthalten im Freien oder zu Vernehmungsterminen ergeben. Die Videoüberberwachung ist dann beispielsweise in den Fluren, Vorräumen, Aufenthaltsräumen oder im Freien zulässig. Die Möglichkeit einer Gefährdung der festgehaltenen Person kann insbesondere auch in den Gewahrsamsräumen bestehen. Zwar sind Personen, die erkennbar geistig verwirrt sind und/oder Suizidabsichten hegen oder so stark unter der Einwirkung von Rauschmitteln stehen, dass hierdurch lebensbedrohliche Zustände eintreten können, nicht gewahrsamsfähig, sodass die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung oder in einem Krankenhaus angezeigt ist. Dennoch können auch bei Personen, die nach dem äußeren Eindruck gewahrsamsfähig sind, auto- oder fremdaggressive Verhaltensweisen auftreten. Um insbesondere Gefahren für Leib oder Leben der festgehaltenen Person auszuschließen, umfasst die Ermächtigung zur offenen Videoüberwachung auch die Gewahrsamsräume.
Nach Absatz 1 Satz 2 ist der Schutz der Intimsphäre der festgehaltenen Person, soweit möglich, zu wahren. Das bedeutet, dass sie insbesondere auf den Umstand der Videoüberwachung hinzuweisen und ihr die Möglichkeit zu eröffnen ist, auf Wunsch eine Toilette außerhalb des Gewahrsamsraums aufzusuchen.
Absatz 1 Satz 3 bestimmt, dass die Datenerhebung durch ein optisches oder akustisches Signal anzuzeigen ist.
Nach Absatz 2 sind die zur Anordnung führenden tatsächlichen Anhaltspunkte der optisch-elektronischen Beobachtung in Gewahrsamsräumen sowie Beginn und Ende der Bildübertragung zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht dient der Nachvollziehbarkeit und datenschutzrechtlichen Kontrolle von Videoüberwachungsmaßnahmen in Gewahrsamsräumen.
Nach Absatz 3 gelten die Absätze 1 und 2 für nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtungen gem. § 16 a POG entsprechend. Der Anwendungsbereich dieser polizeilichen Befugnis ist auf die in der Norm abschließend genannten Standardmaßnahmen begrenzt. Dieser abschließende Katalog wird nunmehr um die Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum gemäß § 36 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ergänzt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass eine Vielzahl von polizeilichen Kontrollen auf Grundlage des § 36 Abs. 5 StVO durchgeführt werden und sich hieraus stets gefahrenträchtige Situationen entwickeln können.
Zu Buchstabe c
Die Bestimmung schafft die Rechtsgrundlage für körperliche Untersuchungen zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben. Die körperliche Untersuchung ist darauf gerichtet, den Zustand und die Beschaffenheit des Körpers sowie seiner Bestandteile für die Zwecke der Gefahrenabwehr festzustellen.
Die Ermächtigung befugt hingegen nicht zu medizinischen Behandlungsmaßnahmen.
Das Land besitzt die Gesetzgebungskompetenz für diese Ermächtigung zu Zwecken der Gefahrenabwehr. Zwar hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes für „Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten".