Gesetzliche Regelungen für mehr Transparenz durch Offenlegung von Vorstandsund Geschäftsführervergütungen auch bei den Gesellschaften des Konzerns Bremen

Der Senat beantwortet die vorgenannte Große Anfrage wie folgt:

1. Teilt der Senat die Auffassung, dass Transparenz bei den Geschäftsführergehältern der großen Unternehmen für die Aktionäre wichtig ist und den Anlegerschutz verbessert?

Der Senat teilt die Auffassung, dass Transparenz bei den Vorstandsvergütungen börsennotierter Aktiengesellschaften geeignet ist, den Anlegerschutz als Verbraucherschutz im freien Marktgeschehen zu verbessern.

2. Wie hat sich der Senat bei den Beratungen im Bundesrat verhalten?

Der Senat hat das Gesetz im Bundesrat unterstützt.

3. Teilt der Senat die Auffassung, dass die Überlegungen, die für große Aktiengesellschaften in Bezug auf die Offenlegung von Vorstandsgehältern angestellt werden, auch auf Gesellschaften zu übertragen sind, die entweder als öffentlich-rechtliche Körperschaft geführt werden (wie z. B. Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen) oder die sich ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand befinden (wie beispielsweise die Unternehmen des Konzerns Bremen)?

Das Vorstandsbezügeoffenlegungsgesetz sieht vor, dass bei börsennotierten Aktiengesellschaften künftig für jedes einzelne Vorstandsmitglied die gesamten Bezüge unter Namensnennung anzugeben sind. Verlangt wird die Aufschlüsselung in erfolgsunabhängige und erfolgsbezogene Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung (z. B. Aktienoptionen).

Diese Aufteilung entspricht der Empfehlung des Corporate Governance Kodex. Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Kontrollrechte der Aktionäre im Sinne des oben genannten Anleger- und Verbraucherschutzes. Demgegenüber bleibt die große Mehrheit der nichtbörsennotierten Gesellschaften der privaten Wirtschaft außerhalb dieses besonderen Anlegerschutzes, der im Übrigen durch Beschluss der Hauptversammlung auch bei börsennotierten Gesellschaften abbedungen werden kann.

Der Senat ist der Auffassung, dass solche Verbraucherschutzregelungen für börsennotierte Aktiengesellschaften nicht ohne weiteres auf öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und Gesellschaften, an denen die öffentliche Hand ganz oder zum Teil beteiligt ist, übertragen werden können.

1. Gesellschaften, an denen die öffentliche Hand ganz oder zum Teil beteiligt ist

Die Gründe, die zur Offenlegungspflicht bei börsennotierten die öffentliche Hand ganz oder zum Teil beteiligt ist, da die bestehenden umfassende Veröffentlichung voll wirksam sind (siehe nachfolgende Ausführungen unter a]). Gleichwohl besteht bei den genannten Gesellschaften wegen der Verwendung öffentlicher Mittel grundsätzlich auch ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Vorstands- bzw. Geschäftsführerbezüge, insbesondere im Sinne der parlamentarischen, nicht unbedingt öffentlichen Kontrolle. Dies ist jedoch abzuwägen mit der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG) geschützten Privatsphäre. Der Senat ist der Auffassung, dass es unverhältnismäßig ist, den Schutz der Persönlichkeitsrechte generell hinter dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit anstehen zu lassen (siehe nachfolgende Ausführungen unter b]).

a) Die Gründe, die zur Offenlegungspflicht von Vorstandsgehältern börsennotierter Aktiengesellschaften führten, sind nicht direkt auf Gesellschaften zu übertragen, die sich ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.

aa) In der Gesetzesbegründung zum ist zu den Gründen der Offenlegungspflicht folgendes ausgeführt: Die gesetzliche Offenlegungspflicht betrifft ausschließlich börsennotierte Aktiengesellschaften. Sie dient der Information der Aktionäre. Dies erklärt und rechtfertigt sich durch die typischerweise anonyme Aktionärsstruktur bei börsennotierten Aktiengesellschaften mit häufig weltweiter Streuung des Anteilsbesitzes.

Die Information einer sehr hohen Zahl der Anteilseigner ist am besten mit Hilfe des Jahresabschlusses zu erreichen ­ und nicht mittels individueller Information, die einen nicht zumutbaren Aufwand darstellen würde. auch bei einer individuellen Information gegenüber im Einzelfall vielen tausend Aktionären wäre ein vergleichbarer Publizitätsgrad erreicht.

Grund für die Offenlegung der individuellen Bezüge ist die Vergütungs- und Kontrollhierarchie in der Aktiengesellschaft. Der Aufsichtsrat setzt die Vergütung für den Vorstand fest. Der Aufsichtsrat wird auch in dieser Funktion von der Hauptversammlung überwacht. Die Hauptversammlung hat zur Erfüllung dieser Aufgabe Anspruch auf Rechenschaft. Dabei kann auch festgestellt werden, ob der Aufsichtsrat die Vergütung entsprechend den individuellen Leistungen der Vorstandsmitglieder festgesetzt hat, was sich aus der Angabe der Gesamtvergütung nicht ersehen lässt.

bb) Diese Überlegungen treffen auf öffentliche Beteiligungsgesellschaften in der Regel nicht zu.

Die genannten Gesellschaften sind nicht im Streubesitz, sondern liegen im Eigentum der öffentlichen Hand. Die Beteiligung (privater) Dritter ist die Ausnahme und daher sehr überschaubar. Die Information der Anteilseigner findet im Rahmen von Gesellschafterversammlungen sowie mittels Aufsichtsratssitzungen statt.

Die Vergütungs- und Kontrollhierarchie in Gesellschaften im Eigentum der öffentlichen Hand unterscheidet sich wesentlich von den Strukturen einer Aktiengesellschaft.

- In der Regel liegt die Gesellschaftsform der vor. Die Freie Hansestadt Bremen hat den Abschluss der regelmäßig auf den Aufsichtsratsvorsitzenden bei vorheriger Zustimmung des Senators für Finanzen übertragen. Der Senator für Finanzen nimmt gleichzeitig die formale Gesellschafterstellung wahr.

Der Gesellschafter ist also selbst in den Prozess der Festsetzung der Vergütung eingebunden.

- Das Handeln des Senats unterliegt der parlamentarischen Kontrolle, die vollumfänglich jedoch nicht in jedem Fall der Vertraulichkeit wahrgenommen werden kann, bzw. muss.

Nach Artikel 105 Abs. 4 der Bremischen Landesverfassung können Auskünfte und Akteneinsicht abgelehnt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen entgegenstehen oder öffentliche Belange eine Geheimhaltung zwingend erfordern. Entsprechend konkretisiert der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Januar 2002, Az. St 1/01, Seite 27: Bürgerschaft und Senat haben zur Sicherung eines möglichst umfassenden parlamentarischen schutzwürdige Informationen den Parlamentsausschüssen zugänglich zu machen und andererseits Vertraulichkeit und Geheimhaltung solcher Informationen auch auf Seiten des Parlaments sicherzustellen. Eine Information auch an jeweils dafür zuständige Vertreterinnen bzw. Vertreter der Bürgerschaft ist unter besonders gesicherten Vertraulichkeitsbedingungen, die allerdings über die bloße Inpflichtnahme des Artikel 83 Satz 4 Bremische Landesverfassung hinausgehen, grundsätzlich zu erreichen.

- Das Handeln des Senats unterliegt vollumfänglich dem Prüfungsrecht des Rechnungshofs. Bei der jährlichen Betätigungsprüfung erstattet das Fachressort dem Rechnungshof Bericht über die Angemessenheit der § 54 in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen verankert.

b) Die Gründe für das spielen mithin für die Frage der Offenlegung der Vorstands-/Geschäftsführerbezüge öffentlicher als börsennotierte Aktiengesellschaften.

Für die Offenlegung von Vorstands-/Geschäftsführerbezügen öffentlicher Gesellschaften spricht vielmehr ausschließlich das allgemeine öffentliche Interesse an der Verwendung staatlicher bzw. kommunaler Mittel. Dabei steht nach Auffassung des Senats einer generellen Offenlegung die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Vorstandsmitglieds/Geschäftsführers unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entgegen. verfassungsrechtlich geschützten Belange der Geschäftsführer.

Bei Kapitalgesellschaften kann für die interessierte Öffentlichkeit regelmäßig durch die Ausweisung der Höhe der gesamten Bezüge in einer Summe Rechnung getragen werden. Dies entspricht dem geltenden Recht für den Jahresabschluss aller großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften gemäß § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 1 bis 3 HGB, wonach die für die Tätigkeit der Mitglieder des Gesamtbezüge im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben sind.

Nach § 286 Abs. 4 HGB kann bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, die Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen. Diese Wertung des Gesetzgebers ist Ausdruck des individuellen Rechtsschutzes und der verfassungsrechtlichen Verbürgung desselben für die Mitglieder der Organe nichtbörsennotierter Kapitalgesellschaften. Sie soll der Grundrechtsbetroffenheit der entsprechenden Personen Rechnung tragen. Der Senat schließt sich dieser Wertung des Gesetzgebers an.

2. Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind öffentlich-rechtliche Formen der Aufgabenerledigung. Die Rahmenbedingungen werden in Gesetzen festgesetzt. Das ist daher weder anwendbar, noch gelten die Überlegungen, die dem zugrunde lagen (siehe oben

1. a] aa]) entsprechend. Die Regelungen für öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts werden durch Gesetz getroffen und unterliegen daher der parlamentarischen Gestaltung in Bund bzw. Land.

4. Welche Schritte hält der Senat für erforderlich, um in diesem Sinne für mehr Transparenz bei den bremischen Gesellschaften zu sorgen?

5. Beabsichtigt der Senat, die Gesellschaftsverträge entsprechend zu verändern bzw. über eine Änderung mit den übrigen Gesellschaftern zu verhandeln, damit bezüglich der Gesellschaften des Konzerns Bremen mehr Transparenz und damit mehr öffentliche und parlamentarische Kontrolle stattfinden kann?

Nach Auffassung des Senats sind die Regelungen und Kontrollmechanismen zur Festsetzung der Vorstands- und Geschäftsführervergütung bei den bremischen Gesellschaften klar und transparent. Die Verfahrensregelungen führen zur Einbindung in der Regel mehrerer Ressorts in den Entscheidungsprozess.

Die Vergütungen unterliegen der Kontrolle durch Rechnungshof und Parlament. Eine entsprechende Information des Parlaments setzt die Erarbeitung eines entsprechenden Verfahrens von Bürgerschaft und Senat voraus. Der Senat strebt an, in Gesprächen mit der Bürgerschaft zu einer Regelung zu kommen.

Für den Senat ist dabei die geltende Rechtslage maßgeblich, nach der ein Vorstandsmitglied/Geschäftsführer seine Vergütung regelmäßig auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages erhält. Eine Offenlegungsklausel besteht nicht.