Studiengang

Studierende, die befristet ohne Abschlussabsichten studieren, gibt, können diese Personengruppen kein Studienguthaben beanspruchen. Sie sind deshalb in der Norm nicht erwähnt. Das bislang im Bremischen Hochschulgesetz nicht geregelte Seniorenstudium, soweit es sich nicht um Gasthörer nach § 41 handelt, die gebührenpflichtig nach § 109 Abs. 3 gemacht werden können, wird dadurch indirekt in die Regelung aufgenommen, dass ein Verfall von Studienguthaben nach Vollendung des 55. Lebensjahres normiert wird.

Zu § 3:

Wird Studierenden ohne Wohnung oder Hauptwohnung im oben beschriebenen Sinne im Land Bremen zunächst für zwei Semester ein Studienguthaben gewährt und später aufgrund einer Ummeldung ein Studienguthaben nach § 2, erfolgt eine Anrechnung, um eine Besserstellung dieses Personenkreises zu verhindern. Aus dem gleichen Grund wird ein Studienguthaben nach § 3 nicht mehr gewährt, wenn Studierwillige das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Alle Sonderregelungen zu Studienguthaben nach § 2 gelten hier nicht.

Eine Differenzierung der Höhe des Studienguthabens ist unter den im allgemeinen Teil der Begründung ausgeführten Aspekten rechtlich zulässig. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich bei ernsthaft betriebenem Studium die am meisten genutzte Wohnung am Studienort befindet. Eine Ummeldung an den Studienort entspricht damit den melderechtlichen Vorgaben des § 16 des Gesetzes über das Meldewesen des Landes Bremen.

Zu § 4:

Ein Restguthaben sowie einen Bonus können nur die Studierenden erwerben, die ein volles Studienguthaben nach § 2 erhalten haben, also ihre Wohnung beziehungsweise Hauptwohnung im Land Bremen genommen haben. Ein solches Restguthaben kann ebenso wie ein eventuell erworbener Bonus für alle wissenschaftlichen Weiterbildungsangebote der Hochschulen nach § 60 Bremisches Hochschulgesetz sowie für die Studienangebote, die nicht unter § 58 Bremisches Hochschulgesetz fallen und folglich bereits nach geltendem Recht (§ 109 Abs. 3 gebühren-beziehungsweise entgeltpflichtig gemacht werden können, genutzt werden.

Dies gilt auch, soweit dafür ein eigenständiges Studienguthaben nicht gewährt werden kann. Zudem gilt die Begrenzung auf einen Zeitraum von zehn Jahren nach Beendigung des Studiums. Beendigung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Studium entweder durch einen Studienabschluss erfolgreich beendet oder unterbrochen und binnen zehn Jahren wieder aufgenommen wurde.

Zu § 5:

§ 5 regelt die Anrechnung von Studienzeiten, für die keine Studiengebühren entrichtet wurden, im In- und Ausland. Gesichert werden muss dabei die Gleichbehandlung von Studierenden aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum mit deutschen Studierenden. Den Anrechnungsvorschriften aus

§ 5 gehen die Regelungen aus § 6 Abs. 1 zum grundsätzlich gebührenfreien Studium für Studierende, denen aufgrund überregionaler Abkommen ein gebührenfreies Studium zusteht ­ z. B. aufgrund der bilateralen Abkommen zwischen Bremen und den Niederlanden ­, und für Studierende, die nach einem Studienortwechsel in einem hochschulübergreifenden, gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und andernorts bereits Studiengebühren zahlen, vor. Damit wird einerseits die Einhaltung der zwischenvertraglichen Verpflichtungen sichergestellt und andererseits Doppelzahlungen vermieden.

Die Nichtanrechnung von im Ausland studierten Semestern ausländischer Studierender aus Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist erforderlich, um den Verwaltungsaufwand für die Hochschulen in einem vertretbaren und leistbaren Umfang zu halten.

Die Anrechnungsvorschriften gelten nicht für das ohnehin auf zwei Semester beschränkte Studienguthaben für Studierende mit einem Wohnsitz außerhalb des Landes Bremen.

Zu § 6:

In § 6 wird zunächst die Gebührenpflicht nach Verbrauch des Studienguthabens, und zwar entweder des vollen Guthabens für ein kostenfreies Erststudium nach § 2 oder des auf zwei Semester beschränkten Guthabens für diejenigen Studierenden mit einem Wohn- beziehungsweise Hauptwohnsitz außerhalb des Landes Bremen nach § 3 normiert. Durch diese Regelung wird eine doppelte Zahlungspflicht für Langzeitstudierende mit alleinigem oder Hauptwohnsitz außerhalb des Landes Bremen ausgeschlossen. Auch dieser Personenkreis zahlt 500 pro Semester.

Des Weiteren sind in § 6 die Ausnahmen von der Gebührenpflicht trotz nicht ­ mehr

­ vorhandenen Guthabens geregelt. Die Berechnung des Guthabenverbrauchs richtet sich nach der Anzahl der studierten Hochschulsemester, nicht der absolvierten Fachsemester. Die Regelung entspricht inhaltlich den auch in den anderen Bundesländern normierten Tatbeständen, insbesondere sind alle Studierenden, solange sie von Gebühren auszunehmen. Allerdings werden sämtliche Ausnahmen nur auf Antrag gewährt. Dieses Antragserfordernis dient der Entlastung der Hochschulverwaltungen, die erst im konkreten Einzelfall aktiv werden und nicht von sich aus das Vorliegen von sämtlichen Ausnahmetatbeständen für jeden Studierenden prüfen müssen. Dadurch, dass lediglich Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert sind, kann im Unterschied zur Gewährung eines Guthabens in den aufgezählten Sonderfällen insoweit kein Restguthaben/Bonus erwirtschaftet werden. Den Anforderungen an die soziale Abfederung und Sozialverträglichkeit einer Gebührenvorschrift, wie im allgemeinen Teil der Begründung ausführlich dargelegt, genügt diese Regelung. Zur Verfahrensvereinfachung und Vermeidung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand gelten die Ausnahmetatbestände gleichermaßen sowohl für die Langzeitstudierenden als auch für die Studierenden ohne Hauptwohnung im Land Bremen.

Die Hochschulen sind darüber hinaus durch § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes ermächtigt, die Art des Nachweises oder der Glaubhaftmachung der Ausnahmetatbestände so zu regeln, dass die verwaltungsmäßige Abwicklung möglichst wenig Verwaltungsaufwand verursacht.

Zu § 7:

Diese Norm definiert entsprechend den Regelungen anderer Bundesländer als Auffangtatbestand die Vermeidung unbilliger Härten in all den Fällen, in denen eine Gebührenpflicht entstanden ist. Auch hier gilt das Antragserfordernis zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes. Die Detailregelungen ­ einschließlich der Festlegung des Nachweises, der Glaubhaftmachung etc. der geltend gemachten Ausnahmetatbestände ­ sind von den Hochschulen aufgrund der Satzungsermächtigung des § 12 Abs. 2 zu treffen. Auch dadurch ist es der Entscheidungsmacht der Hochschulen übertragen, den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.

Besondere Stundungsvorschriften für Härtefälle bezogen auf die vom Wohnsitz abhängigen Studiengebühren sind auf die Fälle beschränkt, in denen ein Zusammenhang mit dem Wohnsitz bestehen kann, also bei schweren Erkrankungen oder Behinderungen, die eine Begründung bzw. Beibehaltung der einzigen oder der Hauptwohnung außerhalb des Landes Bremen bedingen.

Zu § 8:

Soweit keine Stundung, Ermäßigung oder ein Erlass der Studiengebühren nach § 7 erfolgt, sind die Gebühren zu dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem auch die sonstigen Beiträge und Zahlungen von den Studierenden zu leisten sind, wie insbesondere Studentenschaftsbeitrag, Studentenwerksbeitrag, Verwaltungskostenbeitrag, Semesterticket, um den Verwaltungsaufwand für die Hochschulen möglichst gering zu halten. Die Hochschulen sind deshalb ermächtigt, insoweit einen Fälligkeitstermin festzulegen. Dies gilt sowohl für die Ersteinschreibung als auch in den höheren Semestern für die Rückmeldung.

Zu § 9:

Diese Vorschrift hat insoweit deklaratorische Bedeutung, als sie die Auskunftspflicht der Studierenden über alle die Tatsachen, die die Hochschulen zur Prüfung einer Gebührenpflicht benötigen, normiert. Darüber hinaus wird als Sanktion und zur Pflicht nicht nachkommt, Gebühren zahlen muss. Ausnahmevorschriften dazu sind nachzukommen.

Zu § 10:

Diese Vorschrift stellt ergänzend zu den Regelungen des Bremischen Hochschulgesetzes eindeutig klar, dass auch alle personenbezogenen Daten, die nicht nur der Berechnung des Studienguthabens, sondern der Festsetzung der Studiengebühren unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahme- und Härtetatbestände dienen, verarbeitet werden dürfen. Da dazu auch gesundheitsbezogene Daten verarbeitet werden können müssen, sind diese besonders genannt, um den datenschutzrechtlichen Belangen nach dem Bremischen Datenschutzgesetz eindeutig Rechnung zu tragen.

Zu § 11:

Die Vorschrift legt fest, dass die Einnahmen aus sämtlichen Studiengebühren allein den Hochschulen zur Verfügung stehen. Sie haben die Gebühren im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen der Zulässigkeit der Erhebung von Studiengebühren, insbesondere soweit diese vom Wohnsitz abhängig gemacht werden, wie in der allgemeinen Begründung ausführlich dargelegt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und insbesondere zur Verbesserung der Studiensituation der Studierenden zu verwenden und hochschulintern so zu vergeben, dass vor allem die Lehre qualitativ und erforderlichenfalls auch quantitativ verbessert wird.

Zu § 12:

Die Verordnungsermächtigung für den Senator für Bildung und Wissenschaft zur ist sinnvoll und auch mit gebührenrechtlichen Grundsätzen vereinbar. Der Ausgangsbetrag und die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Gebührenpflicht sind dezidiert im Gesetz geregelt. Eine Beteiligung des parlamentarischen Gesetzgebers auch zur bloßen Anpassung der Studiengebühren im gesetzlich vorgegebenen Rahmen erscheint danach aus Rechtsgründen nicht erforderlich. Auch der Hamburger Gesetzgeber hat eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen.

Absatz 2 gewährt eine dezidierte Satzungsermächtigung an die Hochschulen. Es erscheint sinnvoll, die Detailregelungen den Hochschulen als Betroffenen, die die verwaltungsmäßige Umsetzung der gesetzlich normierten Studiengebührenregelungen vorzunehmen haben, zu überlassen. Dort ist die erforderliche Sachkenntnis vorhanden. Die Hochschulen haben es damit in der Hand, möglichst einfache, unbürokratische Verfahren insbesondere auch im Hinblick auf die Prüfung der aus Rechtsgründen erforderlichen Ausnahme- und Härtetatbestände zu entwickeln. Die Hochschulen können selbst entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Nachweise vorzulegen sind, ob Glaubhaftmachungen ausreichen, ob sich die Hochschulen auf Stichproben verlassen oder eine ausführliche Prüfung vornehmen. Sie können vorsehen, dass Unterlagen unaufgefordert einzureichen sind, den Anträgen als Bearbeitungsvoraussetzung beigefügt sein müssen oder innerhalb bestimmter Fristen einzureichen sind.

Zugleich dient diese Übertragung der Detailregelungskompetenz der Stärkung der Hochschulautonomie und Selbstverantwortung. Wegen der besonderen Bedeutung der Regelungen ist die ausdrückliche Festlegung einer Genehmigungspflicht durch die senatorische Behörde angemessen.

Dem Bestimmtheitserfordernis der Ermächtigung ist durch die ausführliche Definition in § 12 Rechnung getragen.

Zu § 13:

Die erstmalige Erhebung von Studiengebühren erfolgt für Wohnsitz- und Langzeitstudiengebühren zum gleichen Zeitpunkt. Das erleichtert ­ ebenso wie der Verzicht auf umfängliche Übergangsvorschriften ­ die verwaltungsmäßige Handhabung und Prüfung der Gebührenpflicht der Studierenden. Dies ist auch mit den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die erstmalige Normierung von Gebührentatbeständen und die Maßgaben zur unechten Rückwirkung von Gesetzen vereinbar, da allen Betroffenen ein angemessener Zeitraum eingeräumt wird, sich auf die neue rechtliche Situation einzustellen. Mit der Einführung einer erstmaligen Gebührenpflicht nach diesem Gesetz zum Wintersemester 2006/2007 liegt ein Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen dem In-Kraft-Treten der rechtlichen Regelung und dem Eintreten der Gebührenpflicht. Alle Langzeitstudierenden können diesen Zeitraum nutzen, um ihr Studium noch vor Eintritt der Gebührenpflicht abzuschließen. Alle Studierenden mit einer Wohnung oder ­ im Falle des Bestehens mehrerer Wohnungen ­ der Hauptwohnung außerhalb des Landes Bremen erhalten zunächst das Studienguthaben von zwei Semestern für das Wintersemester 2005/ 2006 und das Sommersemester 2006. Diesen Zeitraum können sie nutzen, um gegebenenfalls einen Wohnsitzwechsel in das Land Bremen vorzunehmen. Eine Differenzierung erübrigt sich dadurch. Durch die gesetzlich normierte Informationspflicht der Hochschulen gegenüber allen Studierenden hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Höhe des Studienguthabens wird sichergestellt, dass die Studierenden in die Lage versetzt werden, sich rechtzeitig auf die neue Situation einzustellen.

Zu § 14:

Entsprechend dem Senatsbeschluss wird vorgesehen, dass das Gesetz fünf Jahre nach seinem In-Kraft-Treten automatisch außer Kraft tritt, ohne dass es einer Aufhebung bedarf, wenn nicht vorher in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Verlängerung beschlossen wird.