UKSG leitet der Pflegedirektor den Pflegedienst des Universitätsklinikums

(14/294) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode Wie beurteilt die Landesregierung die bislang durchgeführten „Pflegedienstreorganisationen", insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen für die Beschäftigten? Wie bewertet die Landesregierung dies vor allem vor dem Hintergrund von Funktionsenthebungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern? (Bitte Funktionsenthebungen aufführen, nach Klinik etc.)

Zu Frage 12: Der Begriff „Funktionsenthebungen" ist arbeitsrechtlich nicht definiert; insoweit gab und gibt es keine „Funktionsenthebungen". Der Status der Pflegedienstleitungen wurde dementsprechend für die betroffenen Pflegekräfte erhalten. Es wurden aber Aufgaben neu verteilt vor dem Hintergrund, dass die jeweilige Struktur des Pflegedienstes im UKS jeweils den aktuellen ökonomischen und betriebsorganisatorischen Erfordernissen Rechnung tragen muss. Änderungen von Aufgabenzuordnungen im Einzelfall sind Bestandteil des Direktionsrechts des Arbeitgebers.

Vergütungsrechtliche Auswirkungen für die Beschäftigten hat die neue Struktur des Pflegdienstes nicht (Bestandsschutz).

Welche Funktion hat der Pflegedirektor im Rahmen der bislang durchgeführten „Pflegedienstreorganisationen" inne? Inwieweit liegen der Landesregierung vor diesem Hintergrund Kenntnisse hinsichtlich der Beurteilung von Funktionsenthebungen seitens des Pflegedirektors vor?

Zu Frage 13: Gemäß §14 Abs. 1 UKSG leitet der Pflegedirektor den Pflegedienst des Universitätsklinikums. Zu seinem Aufgabenbereich gehört damit auch die Organisation des Pflegedienstes. Im Übrigen vgl. Antwort zu Frage 12.

Wie ist nach Einschätzung der Landesregierung aus juristischer Hinsicht folgender Standpunkt zu bewerten: „Satzung und Geschäftsordnung der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte gründen auf den Regelungen des Hochschulmedizinreformgesetzes (HMG) und können mithin nicht durch bloße Änderungen der internen Organisationsstrukturen des UKS außer Kraft gesetzt werden."?

Zu Frage 14: Diese Aussage trifft zu. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass weder das Gesetz (UKSG) noch die Satzung des UKS oder die Geschäftsordnung der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte eine bestimmte Mitgliederzahl der Pflegekonferenz vorgeben.

Auf welcher Grundlage bestellte der damalige noch amtierende Minister Joachim Rippel im Herbst 2009 den Pflegedirektor vor Ende, obwohl dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen war und obwohl es keinen Personalvorschlag der satzungsgemäß hierzu berufenen Konferenz der Leitenden Pflegekräfte gegeben hat?

Zu Frage 15: Der erste Anstellungsvertrag mit dem Pflegedirektor des UKS für die Dauer vom 01.05.2005 bis 30.04.2010 sah vor, dass über die Wiederbestellung und die Verlängerung des Anstellungsvertrages spätestens sechs Monate vor Vertragsende zu entscheiden ist. Der erste Anstellungsvertrag lief zum 30.04.2010 aus. Daher war über die Wiederbestellung noch in 2009 zu entscheiden.

Die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte hat in ihrer Sitzung am 23.09.2009 einstimmig und ohne Enthaltungen dem Aufsichtsrat vorgeschlagen, Herrn Paul Staut für eine weitere, zweite Amtszeit wiederzubestellen.

Wie gestaltet sich das Procedere betreffend die Aufsichtsratssitzungen des UKS in Bezug auf Einladungsmodalitäten, Umlaufverfahren, Mindestquoten, Fristen, Abstimmungsverhalten etc.?

Zu Frage 16: Gemäß § 10 Abs. 4 und § 21 Abs. 1 Nr. 2 UKSG wird das Verfahren der Einberufung und der Beschlussfassung im Aufsichtsrat durch die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats vom 24. Juni 2004 geregelt. Diese sieht auch die Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren vor. Im Falle der Wiederbestellung des Pflegedirektors fasste der Aufsichtsrat einen einstimmigen Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren.

Wie beurteilt die Landesregierung die Diskussion um eine Revision eines Verfahrens zur Bestellung des Pflegedirektors, insbesondere im Hinblick auf Schadensbegrenzung betreffend des UKS?

Zu Frage 17: Vergleiche Antwort zu Frage 15. Das Verfahren zur Bestellung des Pflegedirektors erfolgte nach dem UKSG und der Satzung des UKS.