Dabei überwiegt die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen Geringfügigkeit

Wie viele dieser Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft sind wieder eingestellt worden? Welche Begründungen wurden hierbei gegeben?

Zu Frage 4: Von den jährlich eingeleiteten ca. 60 Verfahren werden etwa zwei Drittel eingestellt.

Dabei überwiegt die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen Geringfügigkeit. Einstellungen nach Erfüllung von Auflagen erfolgen dagegen selten.

Wie viele Ermittlungsverfahren gingen in ein Hauptverfahren vor Gericht über?

Zu Frage 5: Eine Statistik, aus der die Zahl der Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz hervorgeht, hinsichtlich derer Strafgerichte das Hauptverfahren eröffnet haben, existiert nicht. Verfügbar ist lediglich die Strafverfolgungsstatistik, die Daten zu strafgerichtlichen Verfahren betreffend Verstöße gegen das Tierschutzgesetz enthält. Dabei kann die dort ausgewiesene Zahl der pro Kalenderjahr durch die Strafgerichte „Abgeurteilten" nur teilweise zur Beantwortung der Frage herangezogen werden. Hinsichtlich der Zahl der Abgeurteilten in den Jahren 2004 ­ 2009 wird auf die beigefügte Aufstellung „Straftaten nach dem Tierschutzgesetz" verwiesen, die mittels der Strafverfolgungsstatistik erstellt wurde.

Der Begriff des „Abgeurteilten" wird in der Statistik wie folgt definiert „Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (u. a. Freispruch) getroffen wurden. Bei der Aburteilung von Angeklagten, die in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mehrere Strafvorschriften verletzt haben, ist nur der Straftatbestand statistisch erfasst, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Insbesondere bei verhängten Gesamtstrafen für in Tatmehrheit begangene Straftaten kann das nachgewiesene Strafmaß höher liegen, als die Strafbestimmungen für die statistisch erfasste schwerste Straftat vorsehen. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird der Angeklagte für jedes Strafverfahren gesondert gezählt".

Wie sich aus der Definition ergibt, folgt aus der Zahl der in einem Jahr abgeurteilten Personen nicht, wie viele Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz in einem Jahr rechtshängig waren bzw. rechtshängig gemacht worden sind. Denn erfasst werden nur die Verfahren, die in dem erfassten Jahr rechtskräftig abgeschlossen wurden, so dass Verfahren, die in einem Jahr nicht erstinstanzlich abgeschlossen werden konnten oder hinsichtlich derer Rechtsmittel eingelegt wurden, nicht erfasst werden. Anklageerhebungen der Staatsanwaltschaft aus den Monaten Oktober bis Dezember eines Jahres dürften daher beispielsweise in der Regel erst im Folgejahr in der Rubrik „Abgeurteilter" auftauchen, da sie regelmäßig erst im Folgejahr rechtskräftig abgeschlossen werden dürften.

Ferner wird gemäß der Definition bei Verletzung mehrerer Strafgesetze nur dasjenige Delikt erfasst, das nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist, so dass bei Delinquenten, denen neben strafbewehrten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz in einem Verfahren auch die Begehung weiterer Straftaten zur Last gelegt wird, die mit höherer Strafe bedroht sind, eine statistische Erfassung des Verfahrens als Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz nicht erfolgt.

Aus diesem Grunde wurde bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zusätzlich erfragt, wie viele Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz pro Jahr schätzungsweise durch Stellung eines Strafbefehlsantrages oder Anklageerhebung abgeschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu auf Grund einer Schätzung mitgeteilt, dass ca. ein Drittel der diesbezüglich jährlich eingeleiteten Ermittlungsverfahren (ca. 20/Jahr) durch Stellung eines Strafbefehlsantrages oder Anklageerhebung bei der Staatsanwaltschaft abgeschlossen werden.

Wie viele dieser gerichtlichen Verfahren wurden mit Strafen/Geldstrafen belegt? Welche Art von Strafen/Sanktionen wurden ausgesprochen und in welcher Höhe beliefen sich Geldstrafen?

Zu Frage 6: Die Frage kann anhand der Strafverfolgungsstatistik beantwortet werden, die neben den „Abgeurteilten" auch die „Verurteilten" ausweist, wobei Verurteilte wie folgt definiert werden: „Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde".

Die Zahl der in diesem Sinne in einem Kalenderjahr „Verurteilten/ Abgeurteilten" sowie die rechtskräftig gegen diese festgesetzten Sanktionen lässt sich der beigefügten, mit Hilfe der Strafverfolgungsstatistik erstellten, Aufstellung „Straftaten nach dem Tierschutzgesetz" entnehmen

Wie viele Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wurden zu Ordnungswidrigkeiten „herabgestuft"?

Zu Frage 7: Die Abgabe des Verfahrens als Ordnungswidrigkeitsverfahren an die zuständige Bußgeldstelle erfolgt nur in seltenen Fällen; Fallzahlen sind nicht bekannt.

In wie vielen Fällen (nach Nummer 1) wurde lediglich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet?

Zu Frage 8: Siehe Antwort zu Frage 1.

In wie vielen Fällen (nach Nummer 8) kam es zur Festsetzung von Geldbußen und in welcher Höhe beliefen sich diese

Zu Frage 9: In 52 Fällen mit Geldbußen in Höhe von insgesamt 7.091,10.