Fallenjagd im Saarland

Vorbemerkung der Fragstellerin: „Derzeit sind im Bereich des Regionalverbandes Saarbrücken Schwarzwildfallen aufgestellt."

Auf welcher rechtlichen Grundlage ist dies geschehen?

Zu Frage 1: Auf Grundlage des § 4 Absatz 4 des saarländischen Jagdgesetzes und den §§ 27 und 19 Absatz 1 Nr. 7 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 Waffengesetz.

Wo genau befinden sich die Fallen und wie viele Fallen wurden insgesamt aufgestellt?

Zu Frage 2: Es wurde eine Frischlingsfangeinrichtung in Völklingen-Fenne aufgestellt.

Wer übt die Fallenjagd dort aus?

Zu Frage 3: Zwei Personen, die Inhaber gültiger Jahresjagdscheine sind.

Wie ist das bisherige Ergebnis und wie fand ggf. die Tötung der Tiere statt?

Zu Frage 4: Es wurden bisher 2 Frischlinge (jeweils einzeln) gefangen und mittels Fangschuss tierschutzkonform getötet.

Wie bewertet die Landesregierung die Effektivität der Fallen für Schwarzwild?

Zu Frage 5: Aufgrund von langjährigen Erfahrungen in Rheinland-Pfalz wird der Einsatz von Frischlingsfangeinrichtungen als ein geeignetes Mittel im Rahmen der Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände angesehen, wenn jagdliche Möglichkeiten (Siedlungs- und siedlungsnahe Bereiche, Bereiche mit jagdlichen Restriktionen etc.) ausscheiden oder nicht effektiv sind.

Ist es vorgesehen, den Fallenfang von Schwarzwild im Jagdgesetz zu erlauben? Wenn ja, welche Überlegungen sind dafür ausschlaggebend?

Zu Frage 6: Ja, jedoch als Ausnahmeregelung und im Rahmen eines zeitlich befristeten Modellversuchs. Wie in Rheinland-Pfalz könnte der Einsatz solcher Fangeinrichtungen zum Einsatz kommen, wenn die herkömmlichen Methoden der Jagdausübung auf Schwarzwild nicht ausreichen um deutlich zu hohe Schwarzwildbestände mit entsprechenden Schäden in der Landwirtschaft zu reduzieren und um Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (insbesondere Verkehrsunfälle) Rechnung zu tragen.

Wie sehen Sie den Fallenfang von Schwarzwild vor dem Hintergrund des Tierschutzes und wie wird der selektive Fang gewährleistet?

Zu Frage 7: Die Fangjagd auf Schwarzwild ist nicht als reguläre Bejagungsform bei angepassten Wildbeständen vorgesehen, sondern als eine „ultima ratio" bei besonderen Verhältnissen wie z. B. Seuchengefahr, übermäßigen Wildschäden, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit etc. In diesem Fall erfolgt die Fangjagd aus vernünftigen Gründen im Sinne des Tierschutzgesetzes. Der selektive Fang z. B. von Frischlingen bis ca. 20 kg ist durch eine entsprechende Konstruktion der Fangeinrichtung gewährleistet.

Ist es vorgesehen, den Fallenfang von Füchsen zu verbieten? Wenn ja, worin besteht nach Auffassung der Landesregierung der Unterschied zwischen Schwarzwild und Fuchs in tierschutzrechtlicher, in schadensverhindernder und in seuchenpräventiver Hinsicht?

Zu Frage 8: Ja. Ausnahmen zur Verwendung von Lebendfangeinrichtungen sollen neben Schwarzwild auch für Füchse bei dem Vorliegen besonderer Umstände möglich sein.

Aus tierschutzrechtlicher Sicht besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen Schwarzwild und Fuchs beim Fallenfang. Das aktuelle Gefährdungspotential durch Schwarzwild wird insbesondere infolge der übermäßigen Schäden in der Landwirtschaft und der Gefährdung im Straßenverkehr höher bewertet als das Gefährdungspotential durch den Fuchs.

Ist es vorgesehen, den Fallenfang durch Eigentümer befriedeter Grundstücke weiter zu erlauben?

Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen und welches Fachwissen muss der Grundstückseigentümer vorweisen?

Zu Frage 9: Ja. Zur Abwehr von Schäden mit Lebendfangfallen. Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes müssen beachtet werden. Gemäß der §§ 4 und 4b des Tierschutzgesetzes hat der Bundesgesetzgeber das Töten von Tieren in der Verordnung zum Schutz von Tieren in Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung geregelt. Das Land hat keine weitergehende Regelungsmöglichkeit.