Sozialbestattungen nach § 74 SGB XII im Saarland
Vorbemerkung des Fragestellers: „Die Anzahl von Sozialbestattungen nimmt bundesweit zu. Im Zeitraum von 2006 bis 2009 betrug der Anstieg bei den Sozialbestattungen bundesweit 38 Prozent. Die Kosten für die Begräbnisse erhöhten sich in diesem Zeitraum von 41,3 Millionen Euro auf 52,8 Millionen Euro. In § 74 SGB XII ist nicht festgelegt, welche Leistungen zu einer Sozialbestattung gehören. Die Umsetzung vor Ort in den Kommunen erfolgt nicht einheitlich."
Vorbemerkung der Landesregierung:
Im Saarland sind die Nettoausgaben für die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII von 1.033.320,33 Euro im Jahr 2006 auf 1.059.833,26 Euro im Jahr 2009 gestiegen, das entspricht einer Erhöhung um rund 2,6 Prozent. Nach § 74 SGB XII sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Erforderliche Kosten einer Bestattung sind die Kosten für ein(e) würdige(s), den örtlichen Verhältnissen entsprechende(s) Begräbnis oder Feuerbestattung einfacher Art. Was ortsüblich ist, bestimmt sich in erster Linie nach der jeweils maßgeblichen Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung, die von den Gemeinden auf der Grundlage des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 4 Kommunalabgabengesetz erlassen werden. Des Weiteren haben die Träger der Sozialhilfe und das Bestattungsgewerbe im Saarland Vergütungssätze für Sozialhilfebestattungen vereinbart.
Auf welchen Betrag pro Bestattungsfall beliefen sich in den einzelnen Gemeinden und Städten die übernommenen Kosten der sog. Sozialbestattungen nach § 74 SGB XII, die Jahre 2009 und 2010 betreffend? (Bitte tabellarische Übersicht.)
Zu Frage 1: Eine Statistik der übernommenen Kosten pro Sozialbestattung in den einzelnen Gemeinden und Städten existiert nicht. Die bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe (Regionalverband Saarbrücken und Landkreise) und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Land) im Rahmen der Hilfegewährung nach § 74 SGB XII in den Jahren 2009 und 2010 angefallenen, durchschnittlichen Nettoaufwendungen pro Bestattungsfall ergeben sich aus nachfolgender Tabelle.
Wie setzten sich in den Gemeinden und Städten in den Jahren 2009 und 2010 die einzelnen Bestandteile einer Sozialbestattung nach § 74 SGB XII zusammen? (Bitte tabellarische Auflistung der jeweiligen Positionen nebst Beträgen.)
Zu Frage 2: Zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung nach § 74 SGB XII gehören:
- die in der zwischen den Trägern der Sozialhilfe und dem Bestattungsgewerbe im Saarland abgeschlossenen Vereinbarung „Vergütungssätze für Sozialhilfebestattungen ab 1.1.2007" genannten Leistungen und jeweiligen Pauschalbeträge (siehe Anlage 1);
- die im Einzelfall aufgrund der gemeindlichen Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung zwingend entstehenden Kosten. Diese Satzungen werden von den Gemeinden und Städten auf der Grundlage des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 4 Kommunalabgabengesetz erlassen. Die einzelnen Kostenbestandteile der gültigen gemeindlichen Satzungen können den beiliegenden Tabellen (Anlagen 2) entnommen werden. Die Angaben der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Gemeinden Heusweiler, Friedrichsthal, Blieskastel, Wadgassen, Eppelborn und Perl konnten aufgrund ihrer Verschiedenartigkeit nicht in das Raster der Tabelle überführt werden, sodass in der Anlage 3 die jeweiligen Gebührensatzungen bzw. übersandten Tabellen beigefügt sind. Diese zeigen, dass die Höhe der Kosten von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ist.
Nach Angaben von Verbraucherinitiativen und Bestattungsunternehmen müssen für eine normale „würdige" Bestattung ca. 5.000,00 Euro veranschlagt werden. Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass die übernommenen Kosten bei Sozialbestattungen in der Regel weit unter diesem Betrag liegen? Sieht die Landesregierung hier Handlungsbedarf? Wenn nein, warum nicht?
Zu Frage 3: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Ziel der Hilfe nach § 74 SGB XII ist, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen. Dabei ist der sozialhilferechtliche Bedarf nicht die Bestattung selbst oder deren Durchführung, sondern die Vermeidung einer unzumutbaren finanziellen Belastung des zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten durch Übernahme von Kosten. Angemessenen Wünschen des Verstorbenen bzw. des zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten nach einer bestimmten Bestattungsart ist regelmäßig und insbesondere dann zu entsprechen, wenn sie den religiösen Bindungen des Verstorbenen entsprechen.
Die Antwort zu Frage 2 macht deutlich, dass eine würdevolle Bestattung im Rahmen der Hilfe nach § 74 SGB XII durch die Träger der Sozialhilfe sichergestellt ist. Die Landesregierung sieht deshalb keinen Handlungsbedarf.