Verschuldung

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode Begründung:

A. Allgemeines:

Die soziale Bilanz an Hochschulen ist auch ohne Gebühren erschreckend: in keinem anderen Industrieland hängen die Bildungschancen von Kindern und jungen Erwachsenen so stark vom Einkommen der Eltern ab wie in Deutschland. Laut der 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks nehmen 83 von 100 jungen Menschen aus einem Akademikerhaushalt ein Studium auf ­ aber nur 17 aus einem Arbeiterhaushalt.

Über 60 Prozent eines Altersjahrganges bleibt der Zugang zur Hochschule verwehrt.

Studiengebühren verstärken die soziale Hürde zu den Hochschulen. Aktuelle Studien belegen, dass Studiengebühren deutlich mehr junge Menschen vom Studium abschrecken als bisher angenommen ­ darunter vor allem Frauen und Jugendliche aus bildungsfernen Elternhäusern bzw. aus einkommensschwachen Verhältnissen. Damit ist wiederum der unrühmliche enge Zusammenhang zwischen sozialer Herkunft und höherem Bildungsabschluss bestätigt.

Ein bedeutender Grund für die Abwanderung qualifizierter junger Menschen in andere Bundesländer ist die Suche nach einem kostenlosen Studienplatz. Infolgedessen hat die Zahl der Neuimmatrikulierten in den Bundesländern ohne Studiengebühren auch überdurchschnittlich zugenommen. An den saarländischen Hochschulen ist die Zahl der Studierenden in Anbetracht des doppelten Abiturjahrgangs nur gering gestiegen.

Auch in den zurückliegenden Jahren blieb die Zahl der Studierenden, insbesondere der Erstsemester, im Vergleich zum Nachbarland Rheinland-Pfalz, wo keine Studiengebühren erhoben werden, zurück. Diese Entwicklung muss beunruhigen.

Studienkredite lassen das Risiko studentischer Verschuldung unaufhörlich steigen und erschweren den Berufsstart. Auch die Übernahme der Zinsen für das Studiengebührendarlehen durch das Land kann diesen Umstand nur unzureichend beseitigen. Um diesem Trend entgegen zu wirken und tatsächlich höhere Studienanfängerquoten zu erreichen, müssen alle Studiengebühren auch im Saarland abgeschafft werden, um Bildungschancen für alle zu garantieren. Es ist abzusehen, dass Deutschland ein Mangel an Akademikerinnen und Akademiker bevorsteht. Sowohl daher als auch aus sozialpolitischen Gründen ist Studierenden nicht zuzumuten, dass sie sich verschulden müssen, um ihr Studium finanzieren zu können. Es muss vordringliches Ziel sein, Bildungshürden abzubauen.

Mit den Regelungen in diesem Gesetz erheben die saarländischen Hochschulen keine Studiengebühren mehr. Das bedeutet, dass von diesem Zeitpunkt an allgemeine Studiengebühren und Zweitstudienbeiträge abgeschafft sind. Langzeitstudiengebühren werden nicht wieder eingeführt. Für das ursprüngliche Ziel der Langzeitgebühren, Studierende zu einem zügigen und zielgerichteten Studium anzuhalten, gibt es inzwischen andere Regelungen, so dass die Wiedereinführung von Langzeitstudiengebühren nicht zielführend erscheint.

Um ein deutliches Signal zu setzen und bereits eingeschriebene Studierende finanziell zu entlasten, wird die Erhebung der Studiengebühren bereits zum Sommersemester 2010 an den saarländischen Hochschulen ausgesetzt. Für dieses Semester bereits gezahlte Studiengebühren werden durch die Hochschulen zurückgezahlt. Die Hochschulen erhalten zum Ausgleich der ausfallenden Mittel Gelder vom Land, um weiterhin Studium und Lehre verbessern zu können. Die zusätzlichen Mittel sind nicht kapazitätswirksam und bleiben bei zukünftigen Verhandlungen über Haushalte der Hochschulen außer Betracht. Über Zweckbindung und Vergabe der zusätzlichen Mittel bestimmen die Studierenden maßgeblich mit.

- 4 B. Im Einzelnen

I. Zu Artikel 1 (Universitätsgesetz)

Mit der Regelung wird die Erhebung von Studiengebühren an der Universität des Saarlandes zum Sommersemester 2010 beendet.

II. Zu Artikel 2 (Fachhochschulgesetz)

Mit der Regelung wird die Erhebung von Studiengebühren an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes zum Sommersemester 2010 beendet.

III. Zu Artikel 3 (Hochschulgebührengesetz)

Mit der Regelung wird die Erhebung von Studiengebühren an den Hochschulen des Saarlandes beendet.

IV. Zu Artikel 4 (Gesetz zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an saarländischen Hochschulen)

Mit der Regelung wird festgelegt, dass den Hochschulen die wegfallenden Einnahmen aus den Studiengebühren in vollem Umfang ersetzt werden und diese Kompensationsmittel des Landes ausschließlich zur Verbesserung von Studium und Lehre eingesetzt werden dürfen. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Studierendenschaft bei der Entscheidung über die Verwendung der Kompensationsmittel beteiligt sein muss.

V. zu Artikel 5 (Übergangsbestimmungen)

Die Vorschrift regelt die Übergangsbestimmungen.

IV. Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.