Saarländisches Vergabe- und Tariftreuegesetz

A. Problem und Ziel:

Durch Einsatz von untertariflich entlohnten Beschäftigten und das Zahlen von Dumpinglöhnen bei Bewerbern um öffentliche Aufträge drohen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge erhebliche Wettbewerbsverzerrungen. Öffentliche Auftraggeber sind durch das vergaberechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit in der Regel gezwungen, dem günstigsten Bieter den Zuschlag zu erteilen. Wenn aber der günstigste Bieter seine Position insbesondere durch eine untertarifliche Entlohnung der einzusetzenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erzielt, droht hier eine Wettbewerbsverzerrung zum Schaden der tariftreuen Unternehmen insbesondere der mittelständischen Wirtschaft. Hierdurch werden tarifgebundene Arbeitsplätze in beträchtlichem Maße gefährdet und es drohen Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme.

Aus diesem Grund muss für den Wettbewerb um öffentliche Aufträge die Ausgangslage für alle Unternehmen insbesondere hinsichtlich der Lohn- und Gehaltstarife angeglichen werden. Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, müssen verpflichtet werden, die am Ort der Leistungsausführung einschlägigen Lohnund Gehaltstarife zu zahlen. Hierdurch sollen insbesondere in beschäftigungspolitisch sensiblen Bereichen Arbeitsplätze, die ausreichenden sozialen Schutz und ein angemessenes Einkommensniveau gewährleisten, erhalten und vor allem auch Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme eingedämmt werden.

B. Lösung:

Durch das vorgelegte Gesetz wird das Gesetz Nr. 1450 über die Vergabe von Bauaufträgen im Saarland (Saarländisches Bauaufträge-Vergabegesetz - SaarBauVG -) dahingehend ausgeweitet, dass künftig alle öffentlichen Auftraggeber verpflichtet werden, die vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfassten öffentlichen Aufträge nur an Unternehmen zu vergeben, die sich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens die am Ort der Leistungsausführung einschlägigen Lohn- und Gehaltstarife zu zahlen sowie ihre Beschäftigten nach den am Ort der Leistungserbringung einschlägigen tariflichen Arbeitszeitregelungen zu beschäftigen. Auch Nachunternehmen müssen der Tariftreupflicht unterworfen werden. Der Anwendungsbereich des SaarBauVG wird zudem über die bislang allein geregelten öffentlichen Bauaufträge hinaus auf im Arbeitnehmerentsendegesetz erfasste Bereiche sowie auf Personenverkehrsdienste ausgeweitet. Den öffentlichen Auftraggebern kommt in allen diesen beschäftigungspolitisch sensiblen Bereichen eine besondere Vorbildfunktion zu.

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen / Kosten Unmittelbar führt das vorgelegte Saarländische Vergabe- und Tariftreuegesetz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nicht in einem Automatismus zu höheren Kosten. Welches Gewicht den Lohnkosten in einem komplexen Vertragsgefüge zukommt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Ein Automatismus zwischen der Anwendung der Tariftreueregelungen und einer erhöhten Gesamtangebotssumme lässt sich nicht feststellen. Die Gesamtangebotssumme ergibt sich aus vielen Einzelpositionen, die abhängig vom einzelnen Unternehmen unterschiedlich stark ins Gewicht fallen können.

Ein gewisser zusätzlicher Verwaltungsaufwand kann durch den Vollzug des Gesetzes entstehen (Feststellung der einschlägigen Lohn- und Gehaltstarife durch das Land, Verwaltungsaufwand hinsichtlich der Überprüfung der Tariftreue). Dem steht der Erhalt steuer- und sozialabgabepflichtiger Arbeitsplätze mit den jeweiligen Lohn- und Gehaltsstrukturen entgegen. Überdies bewirkt die Umsetzung der Tariftreue eine Entlastung der sozialen Sicherungssysteme.

Das Gesetz Nr. 1450 über die Vergabe von Bauaufträgen im Saarland (Saarländisches Bauaufträge-Vergabegesetz - SaarBauVG -) wird wie folgt neu gefasst: "Saarländisches Vergabe- und Tariftreuegesetz

§ 1:

Anwendungsbereich:

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Auftraggeber des Saarlandes. Öffentliche Auftraggeber i.S. des Satzes 1 sind

1. das Land sowie dessen Sondervermögen,

2. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Sondervermögen,

3. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 4 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,

4. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 3 fallen,

5. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber, die unter Nummern 1 bis 4 fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können; besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs sind solche, die in der Anlage aufgeführt sind,

6. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslobungsverfahren von Stellen, die unter Nummern 1 bis 4 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert werden,