Hochschulprüfungen werden von Professorinnen und Professoren abgenommen

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - 34 § 61

Prüfungen:

(1) Ein Studiengang wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung abgeschlossen. Das Nähere regeln die Rahmenordnung und die jeweiligen Prüfungsordnungen.

(2) Hochschulprüfungen werden von Professorinnen und Professoren abgenommen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte, mit ihrem Einverständnis Professorinnen und Professoren nach § 43, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden.

Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(3) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 62

Freiversuch

In allen geeigneten Studiengängen, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen, wird ein Freiversuch eingeführt. Danach gilt eine erstmalig nicht bestandene Abschlussprüfung als nicht unternommen, wenn sie bis zu einem in der Prüfungsordnung festzulegenden, innerhalb der Regelstudienzeit liegenden Regelzeitpunkt abgelegt wird. Der Regelzeitpunkt ist so festzulegen, dass das Studium insgesamt innerhalb der für den Studiengang festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann zur Notenverbesserung wiederholt werden.

§ 63

Prüfungsordnungen:

(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die der Zustimmung des Ministers für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei bedürfen. Sie müssen Bestimmungen enthalten über

1. den Zweck einer Prüfung,

2. die Prüfungsgebiete,

3. die Regelstudienzeit sowie die Zeit, bis zu der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist,

4. die Bewertungsmaßstäbe,

5. die Voraussetzungen für die Zulassung zu und den Ausschluss von einer Prüfung,

6. die Fristen für die Meldung zu einer Prüfung und deren Wiederholung,

7. die Einführung und Ausgestaltung eines Freiversuchs,

8. die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Dauer einer mündlichen Prüfung,

9. die an den spezifischen Bedürfnissen ausgerichtete Erbringung von Prüfungsleistungen durch behinderte Studierende, 10. die Anforderungen an das Bestehen und die Voraussetzungen für die Wiederholung einer Prüfung, 11. die Folgen der Nichterbringung einer Prüfungsleistung und des Rücktritts von einer Prüfung sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, 12. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren, 13. den nach den bestandenen Prüfungen zu verleihenden Hochschulgrad.

Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung grundsätzlich in der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abgenommen wird. Die Begutachtung von Prüfungsarbeiten muss spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein. Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglichen.

(2) Prüfungsordnungen müssen ferner bestimmen,

1. unter welchen Voraussetzungen an anderen Hochschulen zurückgelegte Studienzeiten und erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen sind,

2. ob und inwieweit im Rahmen einer nicht bestandenen Prüfung erbrachte Prüfungsleistungen bei einer Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen sind,

3. ob und in welchem Ausmaß die Ergebnisse von Vor- und Zwischenprüfungen oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen bei der Abschlussprüfung anzurechnen sind,

4. dass sich die Kandidatinnen und Kandidaten über Teilergebnisse der Prüfung vor Abschluss der Prüfung unterrichten können,

5. dass die Kandidatinnen und Kandidaten nach abgeschlossener Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen können,

6. dass Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet und mündliche Prüfungen von mehreren Prüferinnen und Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden,

7. dass bei mündlichen Prüfungen gemäß Nummer 6 Niederschriften angefertigt werden sollen, aus denen die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen, und

8. dass bei mündlichen Prüfungen Studierende des eigenen Fachs anwesend sein können, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widersprochen hat.

(3) Die Zustimmung zu einer Prüfungsordnung ist zu versagen, wenn sie gegen eine Rechtsvorschrift verstößt oder wenn sie eine Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren vorsieht, ohne dass die Überschreitung besonders begründet ist. Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn

1. die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht,

2. durch die Prüfungsordnung die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht gewährleistet ist oder

3. wegen fehlender personeller, sächlicher oder finanzieller Voraussetzungen der Studiengang nicht gewährleistet ist.

(4) Prüfungsordnungen sind im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes zu veröffentlichen.

(5) Die Hochschule kann eine Rahmenprüfungsordnung erlassen, die der Zustimmung des Ministers für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei bedarf.

§ 64

Hochschulgrade:

(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule der Bildenden Künste Saar einen Diplom-, Bachelor- oder Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung. Ein Masterabschluss kann nur erworben werden, wenn bereits ein erster berufsqualifizierender Abschluss vorliegt. Hochschulgrade nach Satz 1 können, mit Ausnahme des Bachelorgrades, auch nach dem Abschluss eines Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums im Sinne von § 54 Absatz 2 verliehen werden. Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Zustimmung des Ministers für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei bedarf.

(2) Aufgrund der Promotion verleiht die Hochschule den Doktorgrad. Das Nähere regelt die Promotionsordnung.

(3) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Ministers für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei. Ein Hochschulgrad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden, wenn

1. mit der ausländischen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart ist,

2. beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studiengangs durchführen,

3. das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und

4. die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen für den Erwerb eines Grades nach Absatz 1 entsprechen.

Die Form der Verleihung muss kenntlich machen, dass es sich nicht um Grade handelt, die als Abschlüsse zweier selbständiger Studiengänge erworben wurden.

(4) Den Abschlusszeugnissen und den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade sind eine englischsprachige und ­ im Rahmen der Möglichkeiten ­ eine französischsprachige Übersetzung und eine Übersicht über die Inhalte des absolvierten Studiengangs (Diploma-Supplement) beizufügen.

(5) Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Bescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.

§ 65

Promotion:

(1) Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine schriftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form der Disputation erbracht.

(2) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer

1. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges an einer künstlerischen, gestalterischen oder wissenschaftlichen Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 54 Absatz 2 oder

2. den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium (Diplom oder Staatsexamen) mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder