Studiengang

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - 49 (4) Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung künstlerischer oder wissenschaftlicher Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane zu Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(5) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung künstlerischer und wissenschaftlicher Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane zu Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(6) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.

§ 3:

Bewertungsverfahren:

(1) Die Leistungen der Hochschule für Musik Saar bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1, insbesondere in Forschung und Lehre, bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben, bei der Förderung des künstlerischen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern werden regelmäßig bewertet (Evaluierung). Alle Mitglieder der Hochschule haben die Pflicht dabei mitzuwirken. Zu diesem Zweck werden die Studierenden anonym zu ihrer Einschätzung der Lehrveranstaltungen, der Studiengänge und der Studienbetreuung befragt.

(2) Das Bewertungsverfahren wird unter der Gesamtverantwortung der Rektorin oder des Rektors durchgeführt. Der Evaluierungsbericht wird von der Rektorin oder dem Rektor erstellt und dem Senat zugeleitet. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden. Bei der Erstellung und bei der Veröffentlichung des Evaluierungsberichts ist der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 74 zu beachten.

(3) Das Nähere über das Bewertungsverfahren regelt die Hochschule in einer Ordnung, die der Zustimmung des Ministers für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei bedarf.

§ 4:

Hochschulentwicklungsplan:

(1) Die Rektorin oder der Rektor erstellt mit Zustimmung des Senats den Hochschulentwicklungsplan unter besonderer Berücksichtigung eines regional abgestimmten Lehr- und Forschungsangebots. Die Planungen erstrecken sich insbesondere auf Personal und Ressourcen, die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und besonderen Einrichtungen der Hochschule für Musik Saar, Forschungsschwerpunkte sowie Maßnahmen der Qualitätssicherung und der Förderung des künstlerischen Nachwuchses.

(2) Der Hochschulentwicklungsplan bedarf der Zustimmung des Ministers für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei; er ist auf deren oder dessen Verlangen fortzuschreiben.

§ 5:

Zielvereinbarungen:

(1) Der Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei kann mit der Hochschule für Musik Saar Zielvereinbarungen treffen. Gegenstand der Zielvereinbarungen können insbesondere Schwerpunktsetzungen im Studienangebot und in der Forschungskapazität, Maßnahmen zur Förderung der Qualität von Lehre und Forschung sowie der zur Verfügung stehende Finanzrahmen sein.

(2) Eine Zielvereinbarung bedarf der Zustimmung des Senats und ist zu veröffentlichen. Die Hochschule unterrichtet den Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei regelmäßig über die Umsetzung.

Kapitel 2

Rechtsstellung der Hochschule für Musik Saar

§ 6:

Rechtsnatur:

(1) Die Hochschule für Musik Saar ist eine vom Land getragene Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine staatliche Einrichtung. Sie kann im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftreten. Ihr Sitz ist Saarbrücken.

(2) Die Beteiligung Dritter zur Förderung der Hochschule ist insbesondere mit dem Ziel möglich, eine überregionale und internationale Zusammenarbeit in Lehre, Forschung und bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben zu pflegen.

§ 7:

Eigene Angelegenheiten:

(1) Die Hochschule für Musik Saar hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht der Selbstverwaltung.

(2) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören die unmittelbar mit Lehre, Forschung und künstlerischen Entwicklungsvorhaben sowie mit der Ausbildung und Weiterbildung zusammenhängenden Aufgaben, insbesondere

1. die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten,

2. die Mitwirkung bei der Ernennung oder Einstellung von Professorinnen und Professoren und sonstigen an der Hochschule tätigen Landesbediensteten,

3. die Verleihung von Hochschulgraden, Würden und Ehrungen,

4. die Gestaltung des Studienangebots und der Hochschulprüfungen und

5. die Verwaltung des eigenen Vermögens der Hochschule.

§ 8:

Auftragsangelegenheiten:

(1) Die Hochschule für Musik Saar nimmt die ihr übertragenen Aufgaben des Landes als Auftragsangelegenheiten wahr.

(2) Auftragsangelegenheiten sind

1. die Personalverwaltung, soweit der Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei diese sich nicht selbst vorbehält,

2. die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags und der Haushaltsvollzug,

3. das Gebührenwesen,

4. die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung von Zulassungszahlen und

5. die nach § 1 Absatz 6 übertragenen Aufgaben.

§ 9:

Einheitsverwaltung

Die Hochschule für Musik Saar erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Auftragsangelegenheiten handelt, durch eine einheitliche Verwaltung.

§ 10:

Finanzwesen und Personal:

(1) Die Hochschule für Musik Saar hat eigenes Vermögen.

(2) Die Hochschule erhebt Gebühren und Entgelte nach Maßgabe des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes.

(3) Der Haushalt der Hochschule bildet im Landeshaushalt ein Kapitel im Einzelplan „Ministerpräsident und Staatskanzlei". Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes. Ebenso gelten die von der Landesregierung oder von einem Ministerium hierzu erlassenen Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen.

(4) Die Prüfung der Haushaltsführung und Rechnungslegung der Hochschule obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.

(5) Das Land ist zuständig für die Durchführung von Baumaßnahmen für Zwecke der Hochschule.

(6) Das Personal der Hochschule steht im Landesdienst. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten ist der Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei. Sie oder er übt gegenüber den Beschäftigten die Befugnisse als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber aus und kann diese als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ganz oder teilweise auf die Rektorin oder den Rektor übertragen.