Institutionen der hochschulischen Selbstverwaltung

A. Allgemeines:

Die Novellierung der beiden Gesetze folgt einer einheitlichen Zielsetzung. Die Institutionen der hochschulischen Selbstverwaltung sollen je nach dem unterschiedlichen Bedarf effektiviert werden. Die HBK Saar strebt ein flexibles System der Hochschulordnung an, die nicht notwendigerweise auf dem grundlegenden Modell der Fachbereiche basiert, sondern über die Grundordnung prinzipiell auch andere Modalitäten von durchaus auch zeitlich oder sachlich begrenzten Schwerpunktbildungen ermöglicht; demgegenüber will die HfM zu einem dualen Modell fachbereichsorientierter Differenzierung übergehen, aber durch den Abbau der stark ausdifferenzierten Struktur von Fach- und Studienbereichen insgesamt eine Effektivierung der Hochschulkommunikation und ­entwicklung betreiben.

Die jeweils ersten drei Kapitel des artikelgestützten Novellierungspakets folgen diesem Ziel.

Die dort vorgenommenen Änderungen sind marginal und betreffen lediglich formulatorische Klarstellungen und Anpassungen. (§§ 1 bis 19 des Kunsthochschulgesetzes und §§ 1 bis 19 des Musikhochschulgesetzes)

Dies gilt auch im Grundsatz für die Vorschriften zum Personal (§§ 29 bis 44 KhG und §§ 31 bis 47 MhG). Die Unterschiede im Einzelnen beruhen auf gewachsenen Unterschieden in der Personalstruktur, die schon in den Vorgängergesetzen Niederschlag gefunden hatten.

Die grundlegenden Modalitäten im Berufungsverfahren sind nahezu unverändert übernommen worden, die dienst- bzw. beamtenrechtlichen Grundlagen wurden dem neuen Beamtenstatusgesetz und dem neuen Saarländischen Beamtengesetz angepasst. Die Änderungen betreffen im Einzelnen die Gruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Kunsthochschulgesetz. Die Personalkategorien im Musikhochschulgesetz blieben dagegen unverändert.

Im Bereich von Studium, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Forschung (§§ 45 bis 61

KhG und §§ 48 bis 64 MhG) sind wenige, allerdings durchaus einschneidende Änderungen anzutreffen. Dies betrifft vor allem die Anpassung der Hochschulgrade an die zweistufige Studienstruktur im Rahmen des Bologna-Prozesses und die Einräumung eines Promotionsrechts an den beiden Hochschulen.

Erstere Regelungen folgen dem auch in den einschlägigen Universitätsgesetzen und Fachhochschulgesetzen eingeführten Modalitäten; die Promotionsmöglichkeit schafft eine zusätzliche Attraktivitätssteigerung für Studiermöglichkeiten im künstlerischen Bereich, wie sie bereits an einigen avancierten Kunst- und Musikhochschulen in Deutschland existiert.

Das Kunsthochschulgesetz musste in einigen Kapiteln völlig neu konzipiert werden, da sich das KhG a.F. in Verweisungen auf das Universitätsgesetz erschöpft. Diese Verweisungsstrategie hat sich als kontraproduktiv für die Anwendungseffizienz erwiesen; deshalb wurden die notwendigen Regelungsmaterien entsprechend ausformuliert.

Die Regelungen in den beiden Schlusskapiteln wiederholen lediglich die bereits vorhandenen Normen. Neu ist schlussendlich die Befristung beider Gesetze.

B. Im Einzelnen:

I. Vorbemerkungen Unterschiede ergeben sich -wie bereits angesprochen- in den Kapiteln zu Aufbau und Organisation. Dabei halten beide Hochschulen am Prinzip der dreigliedrigen zentralen Organe fest: Rektorin oder Rektor, Senat und erweiterter Senat bilden auch weiterhin die zentralen Organe der Hochschulen. Die Rektorin oder der Rektor wird künftig durch ein Rektorat, bestehend aus der Prorektorin oder dem Prorektor und aus der Kanzlerin oder dem Kanzler, unterstützt.

Die Fragen der Gliederung der Hochschulen werden durch die neuen Gesetze stärker der Gestaltungsautonomie der Hochschulgremien überantwortet. Bei der HBK wird gänzlich auf eine gesetzlich fixierte Differenzierung verzichtet, die HfM wird künftig keine Studienbereiche mehr aufweisen.

Beim Gesetz über die Hochschule der Bildenden Künste musste eine sprachliche Anpassung an das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichstellung der Geschlechter hergestellt werden.

II. Zu Artikel 1: Gesetz über die Hochschule der Bildenden Künste Saar § 1 Aufgaben

Der § 1 KhG a.F., welcher die Rechtsstellung der Hochschule regelt, wurde aus systematischen Gründen in das zweite Kapitel (§§ 6 bis 11) integriert und mit anderen komplementären Regelungen zusammengeführt.

Durch diese Verschiebung wurde § 2 zu § 1. Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen den Wortlaut des § 2 KhG a.F. Die vorgenommenen Kürzungen betreffen verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten, für deren weitere einfachgesetzliche Bekräftigung kein Anlass gesehen wurde.