Gleichstellung

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - 28 Zu Buchstabe b)

Zu Buchstaben aa)

In Absatz 2 Nummer 1 wird die Verweisung auf das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz an die Änderung durch Artikel 2 dieses Gesetzes angepasst.

Zu Buchstaben bb)

Zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG müssen für Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat (im Folgenden Mitgliedstaaten) die Regelungen über die Bauvorlageberechtigung der Ingenieure so verändert werden, dass Mehrfacheintragungen und die Kammermitgliedschaft nicht erforderlich sind. Die Dienstleistungsrichtlinie verlangt in Artikel 10 Absatz 4, dass die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung grundsätzlich im gesamten Mitgliedstaat gilt. Nach Artikel 16 Absatz 2

Buchstabe b) der Richtlinie 2006/123/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers nicht durch die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder einer Berufsvereinigung in ihrem Hoheitsgebiet einschränken. Zwar gilt die Richtlinie nur für die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten. Entsprechend der Beschlusslage der Bauministerkonferenz sollen die von der Richtlinie geforderten Erleichterungen aber auch den Bauvorlageberechtigten aus anderen Bundesländern zugute kommen. Aus diesem Grund wird generell auf die Eintragung verzichtet, wenn der Betreffende bereits in einem anderen Bundesland in eine entsprechende Liste eingetragen ist. Um eine „entsprechende Liste" handelt es sich, wenn die Eintragung eine uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung vermittelt. Es kommt nicht darauf an, dass an die Eintragung dieselben Anforderungen wie im Saarland gestellt werden. Dass der Betreffende Mitglied der Ingenieurkammer seines Herkunftslandes ist, wird nicht mehr verlangt. Für die Gleichstellung von Personen aus anderen Bundesländern mit EU-Ausländern spricht auch, dass Bauvorlageberechtigte aus anderen Bundesländern im Zusammenwirken mit saarländischen Kammermitgliedern die Verpflichtung zur Listeneintragung dadurch unterlaufen haben, dass ihre Bauvorlagen von Kammermitgliedern durch Unterschrift anerkannt wurden, die dadurch ihre Berufspflichten nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 SAIG verletzt haben.

Abweichend von der Musterbauordnung werden die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten nicht in der Landesbauordnung, sondern wie bisher im Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz geregelt, da die Eintragung in die Liste nicht nur vom Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen abhängt, sondern auch das Fehlen von Eintragungshindernissen voraussetzt. Außerdem sind die erforderlichen Verfahrensregelungen im Kammergesetz und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung enthalten, so dass es sowohl für die Bewerber um die Listeneintragung als auch für die Kammer übersichtlicher ist, wenn alle die Eintragung betreffenden Vorschriften in einem Gesetz zusammengefasst sind. Die Verweisung auf das Kammergesetz entspricht auch der Regelung über die Bauvorlageberechtigung der Architekten nach § 66 Absatz 2 Nummer 1 LBO.

Zu Buchstaben cc)

Die neue Nummer 3 betrifft die Bauvorlageberechtigung von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind. Aus den unter Buchstaben bb) genannten Gründen werden die Voraussetzungen für die Bauvorlageberechtigung auch für diesen Personenkreis im Kammergesetz geregelt.

Zu Buchstaben dd)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Einfügung der neuen Nummer 3.

Zu Buchstabe c)

Zu Buchstaben aa)

Zu Buchstaben aaa)

Es handelt sich um eine begriffliche Präzisierung und Harmonisierung mit der Begrifflichkeit des § 61 der Landesbauordnung.

Zu Buchstaben bbb)

Durch die Ergänzung werden Sonderbauten aus dem Anwendungsbereich der kleinen Bauvorlageberechtigung ausgenommen. Die Änderung ist z. B. für Windkraftanlagen mit Stahlgittermasten relevant, bei denen die Gebäudeeigenschaft nur in Bezug auf die Gondel vorliegt. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der „kleinen" Bauvorlageberechtigung die Planung kleiner und technisch einfacher Bauwerke mit geringem Gefahrenpotential erleichtern. Bei Windkraftanlagen, die auf Grund ihrer Höhe Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 LBO sind, handelt es sich auch dann, wenn die Gondel eine geringere Fläche als 120m² aufweist, um ein technisch schwieriges Bauwerk.

Zu Buchstaben ccc)

Die Regelung der „kleinen" Bauvorlageberechtigung für Personen aus anderen Mitgliedstaaten wird von Satz 1 nach Satz 2 verlagert.

Zu Buchstaben bb)

Die in Satz 2 in der bisherigen Fassung enthaltene Beschränkung der „kleinen" Bauvorlageberechtigung auf Vorhaben, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, wird aufgegeben. Diese Beschränkung ist auch in Regelungen anderer Bundesländer nicht enthalten.

Die Neufassung von Satz 2 übernimmt die bisher in Satz 1 enthaltene Berechtigung von Personen aus Mitgliedstaaten der EU und gleichgestellten Staaten. Wie bisher wird im Unterschied zu anderen Bundesländern nicht verlangt, dass die betreffende Person für den Erwerb der Berechtigung in ihrem Niederlassungsstaat vergleichbare Anforderungen erfüllen musste. Dies erscheint in Anbetracht des im Vergleich zu diesen Bundesländern deutlich geringeren Umfangs der „kleinen" Bauvorlageberechtigung vertretbar. Anders als bisher wird nicht mehr darauf abgestellt, dass die betreffende Person in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat „unmittelbar", d. h. ohne Zulassungsverfahren, bauvorlageberechtigt ist, da diese Anforderung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/123/EG nicht vereinbar ist.

Zu Buchstaben cc)

Die bisher in Absatz 3 Satz 3 enthaltene Regelung wird in den neuen Absatz 4 übernommen.

Zu Buchstabe d)

Der neue Absatz 4 übernimmt in Satz 1 die bisher in Absatz 3 Satz 3 enthaltene Regelung, die zugleich auf alle Bauvorlageberechtigten ausgedehnt wird. Dafür entfallen die Löschungsgründe des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, siehe die Begründung zu Artikel 2 Nummer 6. Satz 2 setzt Artikel 18 der Richtlinie 2006/123/EG um.

Zu Nummer 8 (§ 67 ­ Bautechnische Nachweise)

Zu Buchstabe a)

Zu Buchstaben aa)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Aufnahme der neuen Nummer 3 in § 66 Absatz 2 LBO, siehe die Begründung zu Nummer 7.

Zu Buchstaben bb)

Im Hinblick auf den sehr geringen Umfang der Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 3 ist es vertretbar, dass die Bauvorlageberechtigten nach § 66 Absatz 3 auch die bautechnischen Nachweise für die Vorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 1mit Ausnahme des Standsicherheitsnachweises erstellen dürfen.

Zu Buchstabe b)

Zu Buchstaben aa)

Die Neufassung von Absatz 2 Satz 1 verlangt entsprechend der Musterbauordnung die Standsicherheitsnachweisberechtigung nur bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, weil diese Vorhaben keiner ordnungsrechtlichen Prüfung mehr unterliegen. In den übrigen Fällen genügt die Bauvorlageberechtigung, ausgenommen die beschränkte Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c und § 66 Absatz 3, denn diese sind in § 67 Absatz 1 Satz 2 nicht genannt.

Die Erstellung und Einreichung von Standsicherheitsnachweisen, die keiner bauaufsichtlichen Prüfung oder Bescheinigungspflicht unterliegen, ist eine besondere Dienstleistung, für die die Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie gelten. Wie bei der Bauvorlageberechtigung ist bei auswärtigen Tragwerksplanern auf die Mehrfacheintragung und die Kammermitgliedschaft zu verzichten. Auf die Begründung zu Nummer 7

Buchstabe b) Buchstaben bb) wird Bezug genommen.

Zu Buchstaben bb)

Der neue Satz 2 schafft eine Regelung für Personen, die zur Erbringung einer vergleichbaren Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen sind. Auf die Begründung zu Nummer 7 Buchstabe b) Buchstaben cc) wird Bezug genommen.