Grundschule

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode d) und e): Die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Baumaßnahmen dient der Flexibilisierung.

i) Die allgemeine Deckungsfähigkeit bei den sächlichen Verwaltungsausgaben innerhalb eines Kapitels (OGr. 51 - 54) wird durch Haushaltsgesetz geregelt. Die Ausnahmen sind unter Buchstabe i) aufgeführt.

Von dieser gegenseitigen Deckungsfähigkeit sind Titelgruppen, Festtitel der Ausgaben für Informationstechnik mit der Zählnummer "61" und ab dem Rechnungsjahr 2002 auch mit Zählnummer „58" sowie die Titel der Gruppierung 529, 531 und 533, sofern es sich bei letzterem um Ausgaben für Tagungen handelt, aus folgenden Gründen ausgenommen:

- Die verschiedenen Ausgabearten einer Titelgruppe sind bereits gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 LHO gegenseitig deckungsfähig,

- Der Deckungskreis zwischen den Ausgaben für Informationstechnik sollte durch eine erweiterte Deckungsfähigkeit nicht in Frage gestellt werden,

- Die Ausgaben für Veröffentlichungen (Titel der Gruppierung 531) und Tagungen (Titel der Gruppierung 533) sind üblicherweise einzelfallbezogene Ausgabenermächtigungen, die insofern nicht in die Deckungsfähigkeit zur Finanzierung anderer Ausgaben miteinbezogen werden sollen. Die Dispositionsmittel der Titel der Gruppierung 529 werden ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt und dürfen nach § 20 Abs. 3 LHO nicht für deckungsfähig erklärt werden.

Die Änderung in Abs. 1 letzter Satz ist redaktionell und dient der Klarstellung.

Zu § 4:

Die Vorschrift enthält wichtige Bestimmungen personalwirtschaftlicher Art, etwa zur Ermöglichung von Teilzeitarbeit, zur Besetzung freier Stellen mit anderen als dafür vorgesehenen Bediensteten und zur Stellenbewirtschaftung im Bereich der Universität und der außeruniversitären Hochschulen.

Die Regelung des § 4 eröffnet zudem die Möglichkeit, für die in Elternzeit befindlichen Dienstkräfte für die Dauer dieses zusätzlichen Urlaubs Ersatzkräfte zu beschäftigen. Bei Lehrkräften an Grundschulen, Förderschulen, Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen, Berufsschulen und Gymnasien dürfen darüber hinaus die Ersatzkräfte auch für die Dauer der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung eingestellt werden. Diese Möglichkeit besteht auch für das klinische Personal im Kapitel 02

59, für das Erziehungspersonal in dem Kapitel 06 05 und für das Personal des Fachbereichs 4 (Klinische Medizin) der Universität; für diese sowie für bestimmte Fachkräfte der Zentralen Datenver13 arbeitungsstelle ist die Einstellung von Ersatzkräften auch möglich für die Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes.

Die Vorschrift in Absatz 5 Satz 2 ermöglicht eine flexible Reaktion auf den wechselnden Ausbildungsbedarf für Beamtenanwärter und -anwärterinnen in der saarländischen Landesverwaltung. Analog der Möglichkeit Anwärter und Anwärterinnen auf Planstellen zu führen, falls der Personalaufwand denjenigen der in Anspruch genommenen Planstellen nicht überschreitet, findet diese Bestimmung auch für Referendare und Referendarinnen Anwendung.

Satz 2 in Absatz 6 stellt sicher, dass bei längerfristiger Inanspruchnahme von Beamten- und Beamtinnenplanstellen durch Angestellte der Stellenplan korrigiert wird.

Aufgrund des Wegfalls des Beamtenverhältnisses zur Anstellung ist eine Änderung von Absatz 6 erforderlich.

Absatz 7: Da bei der Überleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Tarifvertrag der Länder (TV-L) nicht alle bisherigen Eingruppierungen in der neuen TV-L-Tabelle abgebildet werden konnten, wurden für die Überleitung „Ü-Entgeltgruppen" gebildet. Die Bestimmung regelt die Stellenbesetzung.

Absatz 8 ermöglicht der Hochschule für Technik und Wirtschaft, der Hochschule für Musik und der Hochschule der Bildenden Künste aus Mitteln für ohne Dienstbezüge beurlaubte Lehrpersonen und aus Mitteln freier Stellen für solche Lehrpersonen Honorare für Lehr- und Übungsaufträge zu zahlen.

Gemäß Absatz 8 Satz 2 erfolgte die Verrechnung dieser Honorare jeweils bei Titel 427 21, dessen Mittel bis zur Höhe der erzielten Einsparungen überschritten werden können. Aufgrund der Neuressortierung ist eine redaktionelle Anpassung erforderlich.

Bei den aufgrund dieser Ermächtigung geleisteten Honorarzahlungen handelt es sich im Wesentlichen um Ausgaben, die im Rahmen der Haushaltssystematik der in den drei Hochschulkapiteln eingerichteten Titelgruppe 81 „Lehre" und hier dem Titel 427 81 zuzuordnen sind. Lehrstuhlvertretungen sind reine Ausgaben der Lehre, insoweit sollen künftig diese Ausgaben auch unter der hierfür vorgesehenen Zweckbindung des Haushalts verausgabt werden.

Bei den Änderungen in Absatz 10 handelt es sich um Änderungen von Gesetzeszitaten und um redaktionelle Anpassungen aufgrund der Neuressortierung.

Nach § 52 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes soll von einer Versetzung des Beamten/der Beamtin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm/ihr ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt über14 tragen werden kann und wenn zu erwarten ist, dass er/sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann dem Beamten/der Beamtin unter Beibehaltung seines/ihres Amtes auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner/ihrer Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und demBeamten/der Beamtin die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht möglich und unter Berücksichtigung seiner/ihrer bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. Abs. 13 dient dazu, die entsprechende Vorschrift des Beamtengesetzes stärker zu berücksichtigen.

Absatz 14 enthält redaktionelle Änderungen aufgrund der Neuressortierung. Da die Universität gemäß Art. 3 des Gesetzes Nr. 1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.

12. 2004 i.V. mit § 4 Abs. 14 HG über die Wertigkeit der umgewandelten Stellen im Rahmen ihres Globalhaushaltes selbst entscheiden kann und § 4 Abs. 14 HG keine Obergrenzen W 3 für die UdS festlegt, können freiwerdende Planstellen der Professoren generell nach W 3 umgewandelt werden.

Zu § 5:

Die Vorschrift trifft nähere Bestimmungen für den Fall einer längerfristigen Beurlaubung, einer Abordnung oder der Wahl von Bediensteten des Landes in den Landtag oder Bundestag.

Die Änderungen in den Absätzen 1, 2, und 4 betreffen Änderungen von Gesetzeszitaten.

In Absatz 1 ist darüber hinaus aus verwaltungsökonomischen Gründen die Personengebundenheit der Leerstelle aufgehoben worden. Unter der Voraussetzung, dass die Beamtin/der Beamte der gleichen Besoldungsgruppe angehört, kann ein Wechsel in der Besetzung der Leerstelle erfolgen.

In Absatz 4 ist darüber hinaus aus Vereinfachungsgründen die Möglichkeit der Zahlung von Besoldungsbezügen aus Leerstellen erweitert worden.

Zu § 6:

Die Vorschrift enthält weitere Bestimmungen personalwirtschaftlicher Art. Sie schafft die Voraussetzungen für eine flexible und sparsame Stellenbewirtschaftung.

Die Regelungen in den Absätzen 2, 4 und 5 ermächtigen das Ministerium der Finanzen in bestimmten Fällen zu Stellenstreichungen und -neuschaffungen.