Die mündliche Verhandlung ist gerichtsförmig ausgestaltet

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode Absätze 2 bis 5 bestimmen, wer die Beteiligten des Verfahrens sind und statten diese mit eigenen Rechten aus.

Zu § 5:

Im Gegensatz zur Vorprüfung sind die Ausschusssitzungen grundsätzlich öffentlich.

Die Öffentlichkeit kann aber mit einfacher Mehrheit, allerdings nur unter den engen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 und 3 des Landtagesgesetzes, ausgeschlossen werden.

Die mündliche Verhandlung ist gerichtsförmig ausgestaltet. Die Beteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei der anfechtenden Person das Schlusswort gebührt.

In Anlehnung an das Sitzungsprotokoll gerichtlicher Verhandlungen ist nach Absatz 4 eine Niederschrift über den Verfahrensablauf und den Inhalt der Zeugen- und Sachverständigenaussagen aufzunehmen.

Zu § 6:

Die gerichtsförmige Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung macht für bestimmte Verfahrensabläufe die entsprechende Anwendung zivilprozessualer Vorschriften notwendig.

Zu § 7:

Über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung berät der Wahlprüfungsausschuss geheim. Entsprechend der für die Richter in einem Gerichtsprozess geltenden Regelungen, ist nur zur Teilnahme an der Beschlussfassung berechtigt, wer an allen dem Beschluss zugrundeliegenden Terminen der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Nur er hat einen unmittelbaren Eindruck über die mündliche Verhandlung, insbesondere über Aussagen von Zeugen und Sachverständigen, gewonnen. Dementsprechend ist es notwendig, dass eine hinreichende Zahl von Mitgliedern und Stellvertretern an allen Terminen der mündlichen Verhandlung teilnimmt.

Zu § 8:

Das Ergebnis der Beratung des Wahlprüfungsausschusses wird in einer schriftlichen Beschlussempfehlung niedergelegt und in Form eines Antrages an den Landtag weitergeleitet. Der Beschluss muss eine nach Tenor, Tatbestand und Gründen vollständige Entscheidung enthalten.

Zu § 9:

Da das Plenum des Landtages weder im Stande noch dazu berufen ist, auch nur einen Teil des Wahlprüfungsverfahrens selbst durchzuführen, kann es den Vorschlag nur entweder annehmen oder zur weiteren Prüfung zurückverweisen.

Durch diese Bindungswirkung an die Vorlagen des Wahlprüfungsausschusses wird gewährleistet, dass die Rechtsprüfung bzw. rechtliche Würdigung nicht in den Landtag verlagert wird. Damit soll verhindert werden, dass politische Entscheidungen das gerichtsförmige Vorverfahren überlagern.

Zu § 10:

Die Vorschrift stellt klar, dass dieses Gesetzes auch anzuwenden ist, wenn darüber zu entscheiden ist, ob ein Mitglied des Landtages die Mitgliedschaft nachträglich verloren hat (Artikel 75 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes).

Zu § 11:

Mit Ausnahme der Verlustgründe des § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes entbindet allein die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft im Landtag das Mitglied nicht von seinen Rechten und Pflichten. Diese verliert es erst mit Rechtskraft der Entscheidung. Bis dahin kann ihm aber durch entsprechenden Beschluss des Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes die Teilnahme an den Arbeiten des Landtages untersagt werden.

Zu § 12: Absatz 1 sieht ein Mitwirkungsverbot der betroffenen Abgeordneten bei der Beratung und Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren vor, wodurch einem Interessenkonflikt Rechnung getragen wird. Ein solches Mitwirkungsgebot besteht nach Absatz 2 jedoch dann nicht, wenn die Wahl von mehr als drei Abgeordneten mit derselben Begründung angefochten ist. Diese Ausnahme ist erforderlich, um die Handlungsfähigkeit des Landtages im Wahlprüfungsverfahren aufrecht zu erhalten.

Zu § 13: Absatz 1 regelt das Inkrafttreten. Absatz 2 stellt klar, dass das Gesetz auch auf solche Wahlprüfungsverfahren anzuwenden ist, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens schon anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind.