Steuer

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode Durch das Ratifizierungsabkommen wird seitens der unterzeichnenden Länder eine Aufgabenzuweisung für die so genannte innerstaatliche Institution im Sinne des Art. 9 des Übereinkommens vorgenommen. Diese steht damit fest. Die innerstaatliche Institution führt nicht selbständig eine Abfallentsorgung durch, sondern organisiert ein Netz dafür. Entsorgt wird die Bilge durch von der innerstaatlichen Institution zu beauftragende Entsorgungsunternehmen, welche die Genehmigung dazu am Hauptfirmensitz erhalten. Sollten diese Unternehmen nicht beanstandungsfrei arbeiten, würde das Ordnungsrecht des Landes greifen, in dem das Fehlverhalten geschieht. Mit dem Staatsvertrag bestimmen die Bundesländer, wer innerstaatliche Institution sein soll, in diesem Fall der Bilgenentwässerungsverband. Da dieser seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat, übertragen die Länder auch gleichzeitig zur Verwaltungsvereinfachung die Rechtsaufsicht auf das Land Nordrhein-Westfalen.

Außerdem unterliegt der Bilgenentwässerungsverband in seiner Eigenschaft als innerstaatliche Institution der Fachaufsicht der beteiligten Länder. Zur gegenseitigen Abstimmung wird vereinbart, dass sowohl der Wirtschaftsplan ­ Handlungsgrundlage des Verbandes ­ als auch der Jahresabschluss ­ Rechenschaft über das Erbrachte ­ allen am Staatvertrag Beteiligten zuzuleiten ist (Art. 2 Abs. 3 Staatsvertrag). Die Länder werden sich über etwaige Maßnahmen der Fachaufsicht abstimmen.

B. Im Einzelnen:

1. Zu den Vorschriften des Zustimmungsgesetzes

Zu Artikel 1:

Nach Artikel 95 Absatz 2 der Verfassung des Saarlandes benötigen Staatsverträge zur Ratifikation der Zustimmung des Parlaments. Die Vorschrift dient der Zustimmung zu dem Bilgenentwässerungsverband ­ Staatsvertrag.

Zu Artikel 2:

Der Staatsvertrag tritt mit vollständiger Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Die Vorschrift dient der Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bilgenentwässerung ­ Staatsvertrages.

2. Zu den Vorschriften des Staatsvertrages

Zu Artikel 1:

Entsprechend der Anforderung aus Artikel 9 des Abfallübereinkommens und der bisherigen Absprachen wird nach Absatz 1 der Bilgenentwässerungsverband mit Sitz in Duisburg zur innerstaatlichen Institution bestimmt. Der Bilgenentwässerungsverband ist bereits im deutschen Rheinstromgebiet sowie auf der Donau, dem Main-DonauKanal und auf der Saar im Interesse der Gewässerreinhaltung für Bilgenentwässerungen zuständig. Ferner wird klarstellend darauf hingewiesen, dass Vertreter des Binnenschifffahrtsgewerbes bereits dem Verband angehören.

In Absatz 2 werden die zentralen Aufgaben der innerstaatlichen Institution in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und dem Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen beschrieben. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der innerstaatlichen Institution werden damit in Deutschland einheitlich für alle Binnenwasserstraßen vom Bilgenentwässerungsverband wahrgenommen.

- 7 Der Geltungsbereich des Staatsvertrages bezieht sich lediglich auf die öl- und fetthaltigen Schiffbetriebsabfälle. Bezüglich weiterer Abfälle, die im Übereinkommen angesprochen, oder Aufgaben, die aus dem Ausführungsgesetz resultieren, können sich abweichende Zuständigkeitsregelungen ergeben, die nach Absatz 3 durch diesen Staatsvertrag ausdrücklich unberührt bleiben.

Zu Artikel 2:

Nach § 73 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz ­ WVG) vom 12. Februar 1991 in der derzeit gültigen Fassung können die beteiligten Länder bei einem Verband, dessen Verbandsgebiet sich auf mehr als ein Land erstreckt oder erstrecken soll, die Aufsichtsbehörde in gegenseitigem Einvernehmen bestimmen.

Durch eine einvernehmliche Bestimmung können jedoch nicht die hoheitlichen Befugnisse der Länder im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechtsaufsicht über den Bilgenentwässerungsverband übertragen werden.

Um eine einheitliche und rechtssichere Aufsicht über den Verband zu gewährleisten, werden durch Absatz 1 die hoheitlichen Befugnisse auf das Land Nordrhein-Westfalen übertragen.

Absatz 2 beinhaltet eine einseitige Erklärung des Landes Nordrhein-Westfalen, dass diese Aufsichtsfunktion künftig vom zuständigen Fachressort des Landes Nordrhein Westfalen wahrgenommen wird. Dieser besonderen Zuständigkeitszuweisung wird durch Einbeziehung in den Staatsvertrag von den Vertragspartnern zugestimmt.

In Absatz 3 wird festgelegt, in welcher Weise die Länder über das operative Geschäft des neuen Verbandes bei der Umsetzung des Staatsvertrages informiert werden sollen. Die vorzulegenden Unterlagen sind für die Länder zur Ausübung ihrer Fachaufsicht notwendig.

Zu Artikel 3:

Artikel 3 greift Artikel 9 des Abfallübereinkommens auf, wonach die jeweiligen Vertragsstaaten die Betriebs- und Verwaltungskosten jeder innerstaatlichen Institution zu tragen haben.

Bislang wurden aus Mitteln der Länderhaushalte die Kosten der von speziellen Unternehmen vorgenommenen Bilgenentölung erstattet. Aufgrund der mit Inkrafttreten des Übereinkommens wirksamen Anlastung der Kosten für die Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffbetriebsabfälle bei dem Binnenschifffahrtsgewerbe werden die Länder künftig in Form von Minderausgaben in Höhe von ca. 3,8 Mio. Euro pro Jahr entlastet.

Demgegenüber sind künftig die Kosten der durch diesen Staatsvertrag beauftragten innerstattlichen Institution von den Ländern zu tragen.

Die genannten Kosten betreffen die Betriebs- und Verwaltungskosten des Bilgenentwässerungsverbandes im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Übereinkommen als innerstaatliche Institution. Außerdem ist der auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Anteil an den Kosten der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle zu finanzieren. Dazu gehören insbesondere die Investitions- und Betriebskosten für das übergreifende elektronische Zahlungssystem. Zu den Kosten gehören nicht die Kosten der Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffbetriebsabfälle, die durch die Entsorgungsentgelte und den internationalen Finanzausgleich abgeglichen werden.

- 8 Diese Kosten lassen sich auf Basis des vorläufigen Haushalts der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle, der Vereinbarungen zur Umsetzung des Übereinkommens und zu dem von den Vertragsstaaten zu leistenden Anteil sowie einer aktualisierten Schätzung der Betriebs- und Verwaltungskosten des Verbandes für die Jahre 2008 und die Folgejahre wie folgt abschätzen:

a) jährliche Betriebs- und Verwaltungskosten der innerstaatlichen Institution (ca. 341.000 Euro)

b) Anteil an den jährlichen Betriebskosten des elektronischen Zahlungssystems der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle (30% von ca. 194.000 Euro = ca. 58.200 Euro)

c) Anteil an den einmaligen Investitionskosten für das elektronische Zahlungssystem der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle (1/6 von ca. 259.000 Euro = ca. 43.167 Euro)

d) Anteil an den jährlichen Investitionsfolgekosten (z.B. Wartung) des elektronischen Zahlungssystems der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle (1/6 von ca. 165.000 = ca. 27.500 Euro)

Hinzu kommen noch die Kosten der Rechtsaufsicht (1,5% der v.g. Kosten).

Der prozentuale Aufschlag für die Kosten für die Ausübung der Rechtsaufsicht entspricht Erfahrungswerten zum Personal- und Sachmittelbedarf für die Ausübung der Rechtsaufsicht gegenüber Wasserverbänden.

Im Sinne einer ländergerechten Lastenverteilung sollen die Kosten in Anlehnung an den so genannten Königsteiner Schlüssel verteilt werden, den die Bund-LänderKommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung jährlich errechnet. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Steuereinnahmen, bereinigt um Finanzausgleichsbeträge und ­zuweisungen, und der Einwohnerzahl der Länder.

Da der Geltungsbereich des Staatsvertrages nicht alle Länder der Bundesrepublik Deutschland abdeckt, ist der fehlende Anteil von den Vertragspartnern nach dem Königsteiner Schlüssel zusätzlich zu erbringen.

Nach einer Anlaufzeit von drei Jahren können die Vertragspartner einen anderen Verteilungsschlüssel bestimmen, sofern sich im Vollzug des Vertrages ergibt, dass für die Aufteilung der Kosten auf die Länder abweichende Kriterien ermittelbar und maßgebend sind.

Zu Artikel 4:

Da mit dem Staatsvertrag Hoheitsbefugnisse der Länder auf das Land Nordrhein Westfalen übertragen werden, ist entsprechend der in den Ländern geltenden Bestimmungen die Zustimmung durch die verfassungsmäßig zuständigen Organe erforderlich.

Da nach den Regelungen nach Artikel 9 des Übereinkommens nur eine innerstaatliche Institution bestimmt werden kann, die im Rahmen des internationalen Finanzausgleichs eingebunden ist, kann der Staatsvertrag erst dann in Kraft treten, wenn alle Ratifikationsurkunden der beteiligten Länder vorliegen.

Ein zeitlich gestaffeltes Inkrafttreten, wie auch ein Kündigungsrecht einzelner Länder ist nicht vorgesehen, da andernfalls u. U. das nicht einbezogene Land die Entsorgung der Abfälle der dort anlandenden Schiffe zu übernehmen hätte, ohne dass eine Möglichkeit zur Teilnahme am internationalen Finanzausgleich bestünde.

Der Staatsvertrag ist an das Übereinkommen geknüpft. Sofern das Übereinkommen nach Artikel 20 des Übereinkommen von einem Vertragsstaat gekündigt wird, ist der Staatsvertrag aufzulösen.