Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe

A. Problem und Ziel:

I. Nach der aktuellen Fassung des § 1 Absatz 1 des Blindheitshilfegesetzes ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Blindheitshilfe, dass die blinden Menschen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben.

Nach bisher geltendem EU-Recht waren Leistungen der Länder an blinde Menschen über eine Sonderregelung von dem grundsätzlichen Anspruch abhängig Beschäftigter auf gleiche Ansprüche aus Systemen der sozialen Sicherheit ausgeschlossen. Trotzdem vertrat die EU-Kommission, zwischenzeitlich bekräftigt durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, die Auffassung, dass dieser Ausschluss gegen europäisches Recht verstößt, weil Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz im EU-Ausland die gleichen sozialen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten müssen.

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zum 1. Mai 2010 entfällt die Sonderregelung mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in § 1 Absatz 1 Blindheitshilfegesetz nicht mehr uneingeschränkt haltbar sind. Diese Verordnung entfaltet unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten und bricht daher als höherrangiges Recht das niederrangige Landesrecht.

Daher gilt nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, dass Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates zu zahlen sind, nicht auf Grund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, weil der Berechtigte in einem anderen als dem Mitgliedsstaat wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Unter Wohnort ist hierbei der gewöhnliche Aufenthalt zu verstehen.

II. Nach Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 1594 über die Gewährung einer Blindheitshilfe vom 21. Juni 2006 (Amtsbl. S. 930) tritt das Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

B. Lösung:

Zu I.

Die aufgrund des höherrangigen EU-Rechts notwendigen Änderungen werden in das saarländische Blindheitshilfegesetz eingearbeitet.

Zu II. Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe vom 21. Juni 2006 wird aufgehoben und eine Regelung im „Stammgesetz" aufgenommen. Dem § 10 des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1995 (Amtsbl. 1996 S. 589; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2006 (Amtsbl. S. 930), wird der Satz „Das Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft" angefügt.

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen:

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Zu I. Mehraufwendungen aus dem Landeshaushalt durch Gewährung einer Blindheitshilfe an blinde Menschen anderer Mitgliedsstaaten, die im Saarland eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben und hier nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, lassen sich nicht beziffern. Dem für die Durchführung des Blindheitshilfegesetzes zuständigen Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz ist bisher eine derartige Fallkonstellation dort nicht bekannt geworden. Nach Einschätzung der Fachabteilung handelt es sich bei den gemäß EU-Recht in den anspruchsberechtigten Personenkreis aufzunehmenden Blinden um extrem seltene Einzelfälle, so dass auch in Zukunft nicht mit finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt zu rechnen ist.

Zu II.

Durch die zeitliche Befristung ergeben sich keine finanziellen Mehraufwendungen.

2. Vollzugsaufwand

Es ergibt sich kein höherer Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten Keine.

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine.

G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport.