Privatschule
Außerdem dürfen Ersatzkräfte im Sinne des Satzes 1 für das klinische Personal im Kapitel 02 59 beschäftigt werden, das nach amtsärztlicher Feststellung länger als zwei Monate wegen Krankheit dienstunfähig ist, jedoch erst nach Einstellung der Krankenbezüge. Des Weiteren dürfen Ersatzkräfte im Sinne des Satzes 1 für gemäß § 48 SBG nach amtsärztlicher Feststellung begrenzt dienstfähige Lehrkräfte in den Schulkapiteln des Einzelplans 06 sowie für Dienstkräfte beschäftigt werden, die sich im Rahmen des Sabbatjahr-Modells in ihrem Freistellungsjahr befinden.
(11) Wird ein dienstunfähiger Beamter/eine dienstunfähige Beamtin zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand im Landesdienst weiterverwendet, so kann er/sie auch auf einer Planstelle in einer niedrigeren Besoldungsgruppe seiner/ihrer Laufbahn geführt werden. Wird ein Ruhestandsbeamter/eine Ruhestandsbeamtin nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut berufen, gilt Satz 1 bis zum Freiwerden einer seinem/ihrem Amt entsprechenden Planstelle.
(12) Auf 10 % der Gesamtheit der Stellen für Lehrkräfte in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 08, 06 10, 06 11 und 06 16 dürfen Lehrkräfte aller Schulformen geführt werden, soweit sie der gleichen Besoldungsgruppe angehören und sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden. Auf Stellen für Lehrkräfte in Kapitel 06 09 dürfen Lehrkräfte aller Schulformen geführt werden, soweit sie sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden.
(13) Das Ministerium der Finanzen kann Planstellen für Polizeivollzugsbeamte/-beamtinnen in gleichwertige Planstellen für Verwaltungsbeamte/-beamtinnen umwandeln.
(14) In den Kapiteln 02 10, 02 11, 08 10 und 08 11 können freie und frei werdende Planstellen der Bes.-Gr. C 1 und C 2 (ohne Professoren-/Professorinnenstellen) in Planstellen der Bes-Gr. W 1 für Juniorprofessorinnen und professoren umgewandelt werden. In Kapitel 08 11 können frei werdende Planstellen der Professorinnen/Professoren der BesGr. C 2, C 3, C 4 und W 2 nach W 3 umgewandelt werden. In den Kapiteln 02 10, 02 11 und 08 10 können freie oder frei werdende Planstellen der Professorinnen/Professoren wie folgt umgewandelt werden: Planstellen C 2 nach W 2, es sei denn, es handelt sich um eine Planstelle von besonderer Bedeutung; in diesem Fall von C 2 nach W 3, Planstellen C 3 nach W 2, es sei denn, es handelt sich um eine Planstelle von besonderer Bedeutung; in diesem Fall von C 3 nach W 3, Planstellen C 4 nach W 3.
Für die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes können maximal 25 vom Hundert der Gesamtstellen für Professorinnen und Professoren als Planstellen von besonderer Bedeutung (W 3) ausgebracht werden.
Für die Universität des Saarlandes und gleichgestellte Hochschulen wird keine Obergrenze (W 3) festgesetzt.
§ 5:
(1) Werden planmäßige Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen des Saarlandes länger als sechs Monate unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder gemäß § 20
BeamtStG vom 17. 06. 2008 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zugewiesen und dient die Beurlaubung oder Abordnung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen, so kann bei unabweisbarem Bedarf zur Neubesetzung der Planstellen der Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen das Ministerium der Finanzen für diese Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen im Kapitel der abgebenden Verwaltung Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe der Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen ausbringen. Die Leerstellen gelten als "künftig wegfallend". Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen kann an Stelle des Wegfalls einer Leerstelle in einem Personalfall und dem Ausbringen einer neuen Leerstelle in einem anderen Personalfall die ursprüngliche Leerstelle mit dem/der betreffenden Beamten/Beamtin oder Richter/Richterin besetzt werden. Aus den Leerstellen können Dienstbezüge gezahlt werden, wenn sie von dem anderen Dienstherrn erstattet werden. Die Erstattung ist von der Ausgabe abzusetzen. Stehen bei Beendigung der Beurlaubung oder Abordnung keine entsprechenden besetzbaren Planstellen zur Verfügung, werden die Beamten/Beamtinnen solange auf Leerstellen weitergeführt und aus ihnen besoldet, bis innerhalb des Kapitels entsprechende Planstellen frei werden.
(2) Absatz 1 gilt von dem Zeitpunkt der Beurlaubung an entsprechend, wenn Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen zur Verwendung bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in einem Entwicklungsland oder an einer deutschen Schule im Ausland ohne Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden und bei einer Zuweisung gemäß § 20 Abs. 1 BeamtStG, wenn die nach § 20 Abs. 3 BeamtStG gemäß § 9a Abs. 2 BBesG vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424), anzurechnenden Bezüge den Besoldungsaufwand abdecken.
(3) Stehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen während der Zeit des Urlaubs oder der Abordnung zur Beförderung an, so kann das Ministerium der Finanzen die für die Beamten/ Beamtinnen oder Richter/Richterinnen ausgebrachten Leerstellen entsprechend heben.
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte/Beamtinnen gemäß § 83 Abs. 1a und 3 SBG oder Richter/Richterinnen gemäß § 3 a Abs. 1 des Saarländischen Richter und Richterinnengesetzes ohne Dienstbezüge beurlaubt werden oder sich gemäß Elternzeitverordnung vom 28. August 2007 (Amtsbl. S. 1768) in Elternzeit befinden. Nehmen Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen unmittelbar nach der Elternzeit ihren Rest5 urlaub in Anspruch und lassen sich im Anschluss daran nach § 83 Abs. 3 SBG beurlauben, so kann für die Dauer des Resturlaubs eine Besoldung aus der Leerstelle erfolgen.
(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus dem Landesdienst ausgeschieden waren, um bei internationalen Organisationen oder in einem Entwicklungsland tätig zu sein, können bei ihrer Rückkehr vom zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen aufgrund eines Privatdienstvertrages auch dann eingestellt werden, wenn Stellen, die ihren früheren gleich zu bewerten sind, nicht frei sind. Über die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegebenenfalls zu schaffenden Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. Bis zur Schaffung der erforderlichen Stellen dürfen die entstehenden Mehrausgaben über die entsprechenden Mittelansätze hinaus geleistet werden.
(6) Für die in den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes gewählten Beamten/Beamtinnen und Richter/Richterinnen, die nach Beendigung der Mitgliedschaft wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt werden können, gilt die Regelung in Absatz 1 entsprechend. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gilt die Regelung in Absatz 5 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in den Bundestag gewählten Beamten/Beamtinnen, Richter/Richterinnen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.
(7) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen Elternzeit gewährt wird und während der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung nach § 78 Abs. 2 Satz 2 SBG i.V.m. § 8 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten/Beamtinnen vom 18. Mai 1999 (Amtsbl. S. 854), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. 1. 2006 (Amtsbl. S. 174), bzw. § 3b der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten/Beamtinnen der Vollzugspolizei vom 4. August 1978 (Amtsbl. S. 737), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. 1. 2006 (Amtsbl. S. 174).
(8) Für Neueinstellungen von Lehrkräften in Mangelfächern können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Leerstellen geschaffen werden, wenn die Lehrkräfte innerhalb von sechs Monaten auf eine besetzbare freie Planstelle überführt werden. Die Bezahlung erfolgt aus der Leerstelle.
§ 6:
(1) Die Übernahme von Beamten/Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Stellenplan eines Kapitels in den Stellenplan eines anderen Kapitels lediglich zum Zwecke der Beförderung oder Höhergruppierung ist nicht zugelassen.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann unbesetzte Stellen in Wegfall bringen und in Höhe der dadurch eingesparten Mittel neue Stellen schaffen. Die Entscheidung ist jeweils dem Ausschuss des Landtags für Finanzen und Haushaltsfragen mitzuteilen. Er kann den Vollzug der Entscheidung bis zum nächsten Haushaltsplan aussetzen.
(3) Im Bereich der Saarländischen Klinik für forensische Psychiatrie darf das Ministerium der Finanzen Stellen schaffen, soweit im Rahmen der Auflösung von Krankenhäusern freigesetztes Personal übernommen wird und die entsprechenden Personalaufwendungen von Dritten erstattet werden. Die neu geschaffenen Stellen erhalten einen kw-Vermerk, der wirksam wird, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt.
(4) Im Bereich der Saarländischen Klinik für forensische Psychiatrie kann das Ministerium der Finanzen Stellen neu schaffen, wenn diese in den Pflegesatzvereinbarungen anerkannt worden sind. Das Ministerium der Finanzen unterrichtet den Ausschuss des Landtags für Finanzen und Haushaltsfragen hiervon.
(5) In besonderen Fällen kann das Ministerium der Finanzen mit Einwilligung des Ausschusses des Landtags für Finanzen und Haushaltsfragen Stellen als "künftig umzuwandeln" bezeichnen und Ausnahmen von dem Wirksamwerden der Wegfall- und Umwandlungsvermerke zulassen.
(6) Die Landesregierung kann im Rahmen der Maßnahmen zur Konsolidierung des Landeshaushalts den Umfang der jährlich möglichen Beförderungen begrenzen und ihre Verteilung auf die Ressorts festlegen.
(7) Vor jeder Inanspruchnahme einer besetzbaren Planstelle oder Stelle ist zu prüfen, ob diese Planstelle oder Stelle mit dem Inhaber/der Inhaberin einer Stelle besetzt werden kann, die in dem betreffenden oder einem anderen Kapitel oder Titel mit einem kw-Vermerk versehen ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist diesem/dieser Bediensteten die Stelle zu übertragen.
(8) Soweit bei der Privatisierung von Einrichtungen des Landes für deren Bedienstete Rückkehrgarantien ausgesprochen worden sind und von diesen Garantien Gebrauch gemacht wird, kann das Ministerium der Finanzen die erforderlichen Stellen schaffen. Die Stellen sind mit einem kw-Vermerk zu versehen. Der kw-Vermerk ist auch dann zu erfüllen, wenn höherwertige Stellen innerhalb desselben Kapitels frei werden. Das Ministerium der Finanzen unterrichtet den Ausschuss des Landtags für Finanzen und Haushaltsfragen.
(9) Die über- oder außertariflichen Zulagen, die bei der Vermittlung von in das Personal-Service-Center gemeldeten Bediensteten durch die Gewährung der Vergütungs- und Lohnsicherung nach § 6 der Rationalisierungsschutztarifverträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen, können aus den entsprechenden Personalausgabetiteln gezahlt werden.
(10) Das Ministerium der Finanzen kann auf Antrag des Ministeriums für Bildung neue Stellen für Lehrkräfte zur Zuweisung an private Schulen schaffen. In Höhe der dadurch entstehenden zusätzlichen Personalausgaben werden die Finanzhilfen an die Privatschulen gekürzt. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen. Die Entscheidung ist jeweils dem Ausschuss des Landtages für Finanzen und Haushaltsfragen mitzuteilen.
§ 7:
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zu 553.000.000 EURO aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken dienen.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich gem. § 18 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung vom 5. November 1999 (LHO, Amtsbl. 2000, S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 75), um die Beträge
a) zur Tilgung der nach der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) im Rechnungsjahr 2011 fällig werdenden Kredite,
b) zur Tilgung zusätzlicher Kredite.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite in Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von den Kreditermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 2 und von den nach § 18 Absatz 3 Satz 1 LHO fortgeltenden Kreditermächtigungen keinen Gebrauch macht. In die Ermächtigung des Satzes 1 dürfen auch Kassenverstärkungskredite zu Gunsten des Universitätsklinikums des Saarlandes (UKS) einbezogen und über ein Abrechnungskonto bei der Landeshauptkasse abgewickelt werden; Zinsen hierfür sind dem Land von dem UKS zu erstatten.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Landesbetrieb „Amt für Bau und Liegenschaften" im Haushaltsjahr 2011 Kredite bis zu 30.000.000 EURO aufzunehmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für das Sondervermögen „Zukunftsinitiative II" im Haushaltsjahr 2011 Kredite bis zu 22.000.000 EURO aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des Sondervermögens zusätzliche Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 Prozent des Betrages in Satz 1 aufzunehmen; der Gesamtrahmen der Kreditermächtigung nach Satz 1 darf dabei nicht überschritten werden.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für das Sondervermögen „Konjunkturstabilisierungsfonds" im Haushaltsjahr 2011 Kredite bis zu 300.000.000 EURO aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des Sondervermögens zusätzliche Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 Prozent des Betrages in Satz 1 aufzunehmen; der Gesamtrahmen der Kreditermächtigung nach Satz 1 darf dabei nicht überschritten werden.
(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für das Sondervermögen „Saarländischer Konjunkturfonds" im Haushaltsjahr 2011 Kredite bis zu 91.700.000 EURO abzüglich der bereits im Jahre 2009 und 2010 aufgenommenen Kredite aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des Sondervermögens zusätzliche Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 Prozent des Betrages in Satz 1 aufzunehmen; der Gesamtrahmen der Kreditermächtigung nach Satz 1 darf dabei nicht überschritten werden.
§ 8:
(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich, so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 Millionen EURO nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen oder Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Bei einer überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung gilt Entsprechendes, wenn ihr Gesamtbetrag 5 Millionen EURO nicht überschreitet oder die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.