Spielhallen

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode zu § 8

Wie bisher kann den Gewerbetreibenden die Beschäftigung unzuverlässiger Personen, die in den Gaststättenbetrieb eingegliedert und für ihre Zwecke tätig sind, untersagt werden, da nicht nur an die Person des Gewerbetreibenden, sondern auch an die in der Gastronomie tätigen (angestellten) Personen besondere Ansprüche zu stellen sind.

Daher ist es im Hinblick auf die besondere Überwachungsbedürftigkeit des Gewerbes notwendig, eine entsprechende Grundlage zum Handeln der Behörde zu schaffen. Im Hinblick auf die erforderliche Zuverlässigkeit wäre es unangemessen, gegen den Gewerbetreibenden ein Untersagungsverfahren durchzuführen, wenn Missstände eindeutig auf das Verhalten beschäftigter Personen zurückzuführen sind.

Auf Stellvertreter findet § 45 der Gewerbeordnung Anwendung. zu § 9

Die zuständige Behörde kann, wie im bisherigen § 5 Absatz 2 des Gaststättengesetzes des Bundes, Anordnungen zum Schutz der Gäste erlassen. Wegen der Entflechtung des Gaststättenrechts von fachspezifischen Fragen anderer Gesetze und der Abschaffung von objektbezogenen Kriterien wurden Anordnungsmöglichkeiten, z. B. zum Schutz der Nachbarschaft oder der im Betrieb Beschäftigten vor Gefahren für Leben oder Gesundheit, ausdrücklich mit aufgenommen, um auch im Vollzug des Gaststättenrechts handlungsfähig zu bleiben. So kann die zuständige Behörde beispielsweise auch nach dem neuen Saarländischen Gaststättengesetz Anordnungen erteilten, beispielsweise für den Fall, dass Verpflichtungen aufgrund von Regelungen zur Gleichstellung behinderter Menschen nicht nachgekommen wird. zu § 10

Die Bestimmung des § 10 nimmt inhaltlich die Bestimmungen des § 20 Gaststättengesetz des Bundes weitestgehend auf.

Die Nummern 1 und 2 übernehmen die bisher nach § 20 des Gaststättengesetzes des Bundes geltenden Regelungen und stellen ein Kopplungsverbot dar. Damit sollen versteckte und somit für den Kunden nicht ersichtliche Preiserhöhungen unterbunden werden. Ohne ein solches Verbot wäre es den Gewerbetreibenden möglich, durch Hinzurechnen eines wirtschaftlichen Gewinnaufschlags für die nicht bestellte Speise oder das nicht bestellte Getränk Preiserhöhungen vorzunehmen. Des Weiteren hätte ein „Trinkzwang" die Folge, dass der Gast eher alkoholische Getränke bestellt. Das Verbot des „Trinkzwanges" dient daher auch der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs.

Mit der Anpassung an das Jugendschutzgesetz in Nummer 3 und mit dem Begriff „Branntwein" soll erkennbar keine Änderung des bisherigen Rechts herbeigeführt werden. Hierunter sollen weiterhin alle Spirituosen einschließlich des unvergällten Alkohols verstanden werden. „Branntweinhaltige Getränke" sind alle Mischgetränke mit Spirituosen, auch wenn sie im Ergebnis einen geringeren Alkoholgehalt als Wein oder Bier haben. Branntweinhaltige Lebensmittel mit nicht nur geringfügigem Alkoholgehalt besitzen mehr als 1 Vol.-% Alkohol.

Das Verbot in Nummer 4 soll die Gewerbetreibenden davon abhalten, gezielt auf den Ausschank alkoholischer Getränke hinzuwirken und so den Alkoholmissbrauch zu forcieren. Zur Definition des Begriffes „erkennbar Betrunkene" wird auf die Erläuterung im Kommentar Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage, § 20, RdNummer 4, verwiesen. zu § 11 Absatz 1

Diese Vorschrift des § 11 setzt die zurzeit geltende Regelung der Sperrzeiten im Saarland um (§§ 17 ff. GastVO). So sieht Absatz 1 für Schank- und Speisewirtschaften eine Sperrstunde zwischen 5 Uhr und 6 Uhr vor. Die Sperrzeit gilt nicht in der Nacht zum 1. Januar.

Die Sperrzeiten für Spielhallen und Vergnügungsstätten sollen zunächst weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage festgesetzt bleiben, um nicht durch punktuelle Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenzen des Landes konkurrierendes Bundesrecht zum Erlöschen zu bringen und Handlungsoptionen zugunsten einer Gesamtregelung vorschnell zu beschränken. Insoweit bleibt die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Sperrzeitverordnung zunächst unberührt.

Absatz 2:

Des Weiteren beginnt die Sperrzeit für Jahrmärkte und Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung um 22 Uhr und endet um 7 Uhr.

Absatz 3:

Die Sperrzeit für Rummelplätze, Kirmessen, Trinkhallen, Imbissstände und für andere diesen ähnliche anzeigepflichtige Gastbetriebe liegt zwischen 23 Uhr und 7 Uhr.

Absatz 4:

Schiffe und Kraftfahrzeuge, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden, sind von der Anwendung des Saarländischen Gaststättengesetzes ausgenommen, vgl. § 13 Satz 2. Die Ausnahmenregelung des Absatz 4 ist aber dennoch klarstellend erforderlich, da sie inhaltsgleich mit § 18 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) ist.

Absatz 5:

Bisher war gemäß § 1 GastVO für die Durchführung des Gaststättengesetzes die Gemeinde zuständig und lediglich für Entscheidungen zur Sperrzeit die Ortspolizeibehörde (§ 19 GastVO). Die bisherige Regelung mit einer Zuständigkeitsaufsplitterung war unschlüssig. Mit dem Absatz wird diese Unschlüssigkeit beseitigt: Die Gemeinde kann hiernach als zuständige Behörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit festsetzen. zu § 12 Absatz 1

Das Saarländische Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG Saarland) vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974) in der jeweils geltenden Fassung findet auf Gaststätten keine Anwendung. Daher wird in § 12 Absatz 1 festgelegt, dass im Gaststättengewerbe die Gewerbetreibenden oder Dritte auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen dürfen. Zubehörwaren und Zubehörleistungen dienen nach den beim Publikum herrschenden Gewohnheiten und nach der Verkehrsanschauung zur Befriedigung von Bedürfnissen der Empfänger der Hauptleistung und stellen eine Ergänzung der Hauptleistung dar. Hierunter fallen beispielsweise Ansichtspostkarten, Streichhölzer, Zigaretten, Süßwaren oder Zeitungen. Es ist hierbei entscheidend, dass der Gaststättenbetrieb nicht zur Umgehung des Zweckes des LÖG Saarland dient.

Absatz 2:

Hinsichtlich der Abgabe von Getränken und Speisen zum alsbaldigen Verzehr sowie der Abgabe von Flaschenbier, alkoholfreien Getränken und Tabak- und Süßwaren über die Straße wird den Gewerbetreibenden wie bisher das Recht zuerkannt, allgemeinen Verbraucherbedürfnissen zu entsprechen. zu § 13

Die aufgeführten Freistellungen vom Anwendungsbereich des Gaststättenrechts sind gerechtfertigt, da Betreiber/-innen von Kantinen und Betreuungseinrichtungen selbst ein Interesse an der Vermeidung gaststättentypischer Ordnungsstörungen haben und Gefahren für die Öffentlichkeit daher nicht zu befürchten sind. Da bisher keine Missstände in diesem Bereich bekannt geworden sind, wurde von einer Verschärfung der Regelungen für Kantinen und Betreuungseinrichtungen abgesehen.

Auch bei bloßen Nebenleistungen anlässlich der Beförderung von Personen in den genannten Verkehrsmitteln ist eine Anwendung des Gaststättenrechts grundsätzlich nicht geboten, es sei denn, dass die Beförderung von Personen nicht den Hauptinhalt der gewerblichen Tätigkeit darstellt.

Mit dieser Regelung ist jedoch keine Freistellung von sonstigen Vorschriften, insbesondere solchen des Lebensmittel- und Hygienerechts, verbunden. zu § 14 Absatz 1

Es wurde die Formulierung des § 23 Absatz 1 des Gaststättengesetzes des Bundes übernommen. Die Einbeziehung von Vereinen und Gesellschaften, die kein Gewerbe betreiben, ist bezüglich der Regelung des Ausschanks alkoholischer Getränke erforderlich, damit nicht über die Gründung eines Vereins oder einer Gesellschaft Vorschriften des Gaststättenrechts umgangen werden können. Eine Ausnahme gilt für nicht gewerbsmäßige Kantinenbetriebe, die alkoholische Getränke ausschließlich an die eigenen beschäftigten Personen ausschenken.

Absatz 2:

Eine effektive Überprüfung der Regelung des Absatzes 1 erfordert die Einsichtnahme in ein gültiges Mitgliederverzeichnis. Bereits der Abgleich anhand der Anzahl der Gäste und der Mitglieder kann den Überprüfungszweck erfüllen. zu § 15

Diese Vorschrift ist an § 30 des Gaststättengesetzes des Bundes angelehnt und stellt eine Ermächtigungsgrundlage für flexibles Handeln der Landesregierung dar. zu § 16

Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes stellen Ordnungswidrigkeiten und keine Straftaten dar.

Die Regelung zur Höhe der Geldbuße entspricht der bisherigen Regelung nach dem Gaststättengesetz des Bundes. Die Höhe der maximalen Geldbuße wurde aufgrund des hohen Gefährdungspotentials für die Allgemeinheit und vor allem für Jugendliche sowie junge Erwachsene gewählt. zu § 17

Aus Gründen der Rechtsklarheit ist festzulegen, dass zum Inkrafttreten dieses Gesetzes befugt ausgeübte Gaststättenbetriebe nicht einer erneuten Anzeigepflicht unterliegen, da der Zweck des § 14 der Gewerbeordnung bereits erfüllt wurde. Gaststättenerlaubnisse nach dem bisher geltenden Gaststättengesetz des Bundes sollen weiter bestehen. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Gaststättenerlaubnisse sind weitergehender als die Anzeigepflicht nach diesem Gesetz und genügen den Anforderungen des neuen Rechts vollumfänglich. zu § 18

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Die Bestimmungen des Saarländischen Gaststättengesetzes ersetzen die Regelungen des Gaststättengesetzes des Bundes, soweit es das stehende Gewerbe betrifft. Regelungen der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes wurden teilweise in das Saarländische Gaststättengesetz integriert, soweit dies systematisch möglich war.

Die Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes entfällt infolge der Ausübung der landesrechtlichen Kompetenz für Gaststätten mit Ausnahme der Sperrzeitenregelung für Spielhallen und öffentlichen Vergnügungsstätten.

Das Gesetz wird bis zum 31. Dezember 2020 befristet.